21. Juni 2017
Beurkundungspflicht Asset Deal
Corporate / M&A

Beurkundungspflichten beim Asset Deal

Im BGB findet sich an versteckter Stelle eine Regelung, die dazu führt, dass Asset Deals unter bestimmten Voraussetzungen notariell beurkundet werden müssen.

Zum juristischen Allgemeinwissen gehören die allgemeinen Beurkundungspflichten bei der Veräußerung eines GmbH-Anteils oder eines Grundstücks. Sofern im Zuge eines Asset Deals Geschäftsanteile an einer GmbH oder Grundstücke mitveräußert werden sollen, kann sich die Beurkundungspflicht auf das gesamte Rechtsgeschäft, also den gesamten Asset Deal, erstrecken.

Dies ist dann der Fall, wenn der formbedürftige Teil und der nicht formbedürftige Teil des Rechtsgeschäfts eine Einheit im Rechtssinne bilden und miteinander „stehen und fallen″ sollen. Diese Voraussetzungen werden in der Praxis in den allermeisten Fällen vorliegen. Aus Vorsichtsgründen sollte in Zweifelsfällen daher besser eine Beurkundung vorgenommen werden.

Versteckte Regelung

Spannender wird es, wenn im Zuge eines Asset Deals weder ein GmbH-Anteil noch ein Grundstück mitveräußert werden sollen. Im BGB findet sich an versteckter Stelle in § 311 b) Abs. 3 die folgende Regelung:

Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

Diese Regelung ist auch auf Unternehmen anwendbar. Möchte beispielsweise eine GmbH ihren gesamten Geschäftsbetrieb veräußern, so kann der entsprechende Verpflichtungsvertrag zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bedürfen.

Wird diese notarielle Beurkundung nicht vorgenommen, so ist das Rechtsgeschäft nichtig. Anders als in den Fällen der Verpflichtung zur Übertragung von GmbH-Anteilen oder von Grundstücken wird die fehlende Beurkundung nicht durch eine formell ordnungsgemäße Abtretung von Geschäftsanteilen (§ 15 Abs. 4 S. 2 BGB) oder die Auflassung und die Eintragung im Grundbuch (§ 311 b Abs. 1 S. 2 BGB) geheilt. Vielmehr ist und bleibt die Verpflichtung zur Übertragung des gesamten Vermögens unwirksam. Wurde das gesamte Vermögen gleichwohl übertragen, so können die übertragenen Gegenstände vom Veräußerer zurückgefordert werden.

Das gegenwärtige Vermögen im Sinne des § 311 b) Abs. 3 BGB bezeichnet das Vermögen im Ganzen oder einen Bruchteil des Vermögens im Ganzen.

Keine Beurkundungspflicht bei Einzelgegenständen

Der Verkäufer verpflichtet sich allerdings dann nicht,  sein Vermögen im Ganzen zu übertragen, wenn er sich in dem Vertrag ausschließlich dazu verpflichtet, bestimmte in dem Vertrag aufgeführte Einzelgegenstände zu übertragen. Selbst dann nicht, wenn diese Einzelgegenstände das gesamte Vermögen ausmachen sollten. Hier weiß der Verkäufer nämlich genau, was er überträgt.

Schädlich können in diesem Zusammenhang aber die oftmals verwendeten sogenannten „Catch-all-Klauseln″ sein. Diesen Klauseln zufolge veräußert der Verkäufer nicht nur die explizit im Vertrag aufgeführten Vermögensgegenstände, sondern auch sämtliche anderen Vermögensgegenstände, die zu dem Unternehmen gehören, aber nicht im Vertrag aufgeführt sind.

Zum Teil wird hier zwar vertreten, dass keine Beurkundungspflicht bestehe, da die nicht konkret verzeichneten Gegenstände in der Regel von geringer Bedeutung seien. Die wohl herrschende Meinung sieht hierin aber ein Aufleben der Beurkundungspflicht, da unter Verwendung dieser „Catch-all-Klausel″ eben doch das Vermögen in „Bausch und Bogen″ übertragen werden soll. Sind in einem Asset Deal also „Catch-all-Klauseln“ enthalten, so sollte der Vertrag vorsichtshalber beurkundet werden.

Verkauf eines von mehreren Geschäftsbereichen

Eine interessante Frage stellt sich für den Fall, dass ein Unternehmen nicht seine sämtlichen Assets verkauft, sondern einen von mehreren von ihm betriebenen Geschäftsbereichen. Hat das Unternehmen dann einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens im Sinne des § 311 b) Abs. 3 BGB verkauft und ist dies beurkundungspflichtig?

Die Voraussetzung der Verpflichtung zur Übertragung eines Bruchteils des gegenwärtigen Vermögens ist nur erfüllt, wenn der Verkäufer sich ausdrücklich zur Übertragung einer Quote oder eines Prozentsatzes seines Vermögens verpflichtet. Dies ist der Fall, wenn er zum Beispiel „die Hälfte″ oder „30 %″ seines Vermögens veräußert. Auch hier soll § 311 b) Abs. 3 BGB den Verkäufer vor unüberlegten Entscheidungen warnen und schützen.

Damit liegt nach überwiegender Ansicht im Falle eines Verkaufs von einem von mehreren Geschäftsbereichen eines Unternehmens keine Verpflichtung vor, einen Bruchteil des Vermögens zu übertragen, selbst wenn hinsichtlich des betreffenden Geschäftsbereichs eine „Catch-all-Klausel″ verwendet wurde. Der Übertragungsgegenstand wird hier nämlich nicht mittels einer Quote oder eines Prozentsatzes, sondern vielmehr mittels einer Beschreibung des zu übertragenden Geschäftsbereichs festgelegt.

Tags: Beurkundungspflicht Asset Deal Gesellschaftsrecht GmbH Grundstück