7. Juni 2016
Bilanzgarantie Unternehmenskauf
Corporate / M&A

Bilanzgarantien beim Unternehmenskauf

Bilanzgarantien in Unternehmenskaufverträgen bieten diverse Fallstricke, die zu beachten sind. Das zeigt sich auch anhand der aktuellen Rechtsprechung.

Unternehmenskaufverträge schließen in der Regel das gesetzliche Gewährleistungssystem in größtmöglichem Umfang aus. Stattdessen sehen diese ein in sich geschlossenes Haftungsregime vor.

Der Verkäufer gibt gegenüber dem Käufer regelmäßig spezielle Garantieversprechen hinsichtlich diverser Themenbereiche im Zusammenhang mit der Zielgesellschaft ab. Die Parteien versuchen so, einen auf den Einzelfall zugeschnittenen Garantiekatalog zu vereinbaren.

Die Bilanzgarantie beim Unternehmenskauf im Überblick

Auch sogenannte Bilanzgarantien sind häufig Teil der Garantieversprechen des Verkäufers. Darin werden bestimmte Eigenschaften bezüglich der Bilanz oder auch des gesamten Jahresabschlusses garantiert. Eine Bilanzgarantie könnte zum Beispiel lauten:

Der Jahresabschluss ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erstellt worden und vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Zielgesellschaft.

Dieser Wortlaut ist teilweise an § 264 Abs. 2 HGB angelehnt. Auf den ersten Blick scheint er lediglich zu bestätigen, dass die Bilanz in Übereinstimmung mit den geltenden und damit zu beachtenden Gesetzen erstellt wurde. Die möglichen Fallstricke einer Bilanzgarantie werden jedoch bei genauerer Betrachtung deutlich.

Zu berücksichtigen ist zudem, dass bestimmte Kennzahlen der Bilanz und/oder des Jahresabschlusses oftmals eine wesentliche Grundlage für die Berechnung des Unternehmenswertes und damit oft auch des Kaufpreises darstellen. Der Bilanzgarantie und den Folgen ihrer Verletzung kommt damit besondere Bedeutung zu.

Objektive und subjektive Bilanzgarantien beim Unternehmenskauf

Ein wichtiger Unterschied besteht zwischen objektiven und subjektiven Bilanzgarantien. Eine objektive („harte″) Bilanzgarantie verspricht die vollständige sachliche Richtigkeit der Bilanz bzw. des Jahresabschlusses. Im Zweifel kann dies auch eine Haftung für Sachverhalte bedeuten, die im Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz bzw. des Jahresabschlusses unbekannt waren. Dies stellt aus Sicht des Verkäufers als Garantiegeber ein bedeutendes Risiko dar.

Eine subjektive („weiche″) Bilanzgarantie hingegen verspricht regelmäßig „nur″, dass der Aufsteller der Bilanz bzw. des Jahresabschlusses kaufmännische Sorgfalt angewendet und/oder die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung beachtet hat. Auch dies kann wegen der damit einhergehenden Prüfpflichten zu einer relativ weitgehenden Haftung des Verkäufers führen. Gleichwohl ist hier der individuelle („subjektive″) Kenntnisstand des Aufstellers zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung maßgeblich. Sachverhalte, die zu diesem Zeitpunkt unter Anwendung kaufmännischer Sorgfalt nicht erkennbar waren, sind dann nicht erfasst.

In der Praxis gibt es verschiedenste Abweichungen und Varianten von Bilanzgarantien. Die Formulierungen sind dabei häufig das Ergebnis von Verhandlungen zwischen den Parteien. Unter Umständen bleibt bei solchen „Kompromisslösungen″ unklar, ob die Bilanzgarantie objektiv oder subjektiv abgegeben wurde bzw. werden sollte.

Folgen der Verletzung der Bilanzgarantie

Ein weiterer wesentlicher Punkt sind die Folgen einer Verletzung der Bilanzgarantie. Die Rechtsfolgen von Garantieverletzungen sind in Unternehmenskaufverträgen häufig genau geregelt. Oft ist vorgesehen, dass der Käufer im Falle einer unrichtigen Garantie so zu stellen ist, wie er stehen würde, wenn die entsprechende Garantie richtig wäre. Als Rechtsfolge für die Verletzung von Bilanzgarantien werden in diesem Zusammenhang überwiegend zwei Möglichkeiten diskutiert.

Ein Ansatz ist die sogenannte Bilanzauffüllung. Dabei wird verglichen, wie der Wert der entsprechenden Bilanzposition in der „garantierten″ Bilanz abgebildet war und wie dieser in der „korrekten″ Bilanz hätte abgebildet werden müssen. Der zu ersetzende Schaden ist dann die Differenz zwischen diesen Werten.

Alternativ wird bei dem tatsächlich entstandenen Schaden des Käufers angesetzt. Hierbei wird der tatsächlich gezahlte Kaufpreis mit dem hypothetischen Kaufpreis verglichen, der bei Zugrundelegung der „korrekten“ Bilanz gezahlt worden wäre. Danach ist die Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten und dem hypothetischen Kaufpreis zu zahlen.

Urteil zur objektiven Bilanzgarantie und den Rechtsfolgen

Eine „harte″ Bilanzgarantie, die dem oben genannten Beispiel im Wesentlichen entspricht, lag einer Entscheidung des OLG Frankfurt vom 7. Mai 2015 (Az. 26 U 35/12) zugrunde. Darin nahm das Gericht zur Frage der Reichweite der Bilanzgarantie und der Rechtsfolge ihrer Verletzung Stellung. Die Auslegung der Bilanzgarantie ergebe, dass

der Jahresabschluss nicht nur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unter Beachtung der maßgeblichen Vorschriften erstellt werden, sondern zum Stichtag die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Zielgesellschaft vollständig und richtig wiedergeben sollte.

Damit bestätigt das OLG Frankfurt, dass eine Bilanzgarantie mehr als die bilanzrechtliche Richtigkeit, nämlich eine objektive Gewähr, beinhalten kann.

Zudem besagt das Urteil, dass

der Verkäufer auch für nicht bekannte Schulden und Eventualverbindlichkeiten bis zum Stichtag einzustehen

hat. Dies gelte auch soweit die entsprechende Risiken

unter Berücksichtigung der bilanzrechtlich erforderlichen Aufstellungssorgfalt nicht erkennbar gewesen [sind] und im Hinblick auf die Vermögenslage der Zielgesellschaft keine Verletzung der handelsrechtlichen Bilanzierungsgrundlagen darstellen.

Damit wird das in der Praxis vorherrschende Verständnis der Reichweite einer objektiven Bilanzgarantie bestätigt. Dies umfasst auch die Haftung für Sachverhalte, die zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung unbekannt waren.

Den Schaden des Käufers sieht das OLG Frankfurt

in dem Minderwert, d.h. in der Wertdifferenz zu dem hypothetisch erzielten niedrigeren Kaufpreis und nicht […] in der Summe der Differenz von einzelnen unrichtigen Bilanzpositionen.

Der Käufer sei bei einer derartigen Garantieverletzung

so zu stellen, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Unternehmenskaufvertrag zu einem günstigeren Kaufpreis abzuschließen.

Das OLG Frankfurt spricht sich damit gegen den Bilanzauffüllungsansatz aus und bestätigt das wohl überwiegende Verständnis der Praxis. Danach ist der Käufer so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er die objektiv korrekte Bilanz gekannt hätte, diese Kenntnis in die Kaufpreisfindung eingeflossen und damit ein niedrigerer Kaufpreis zu zahlen gewesen wäre.

In der Praxis braucht es klare Regelungen

Bei der Formulierung der Bilanzgarantie sollten alle Beteiligten höchstmögliche Sorgfalt anwenden. Dies auch, weil viele der im Zusammenhang mit Bilanzgarantien relevanten Punkte derzeit noch nicht durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind.

Insbesondere sollte deutlich werden, ob die Bilanzgarantie objektiv oder subjektiv abgegeben wird. Um das subjektive Element zu verdeutlichen, kann auf bilanzielle Grundsätze, insbesondere die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung oder generell auf § 264 Abs. 2 HGB Bezug genommen werden. Auch ist es möglich, eine objektive Bilanzgarantie auf bestimmte Bilanzpositionen einzuschränken und die restlichen Bilanzpositionen subjektiv abzugeben.

Die Rechtsfolgen für die Verletzung der Bilanzgarantie sollten klar geregelt werden. Es könnte zum Beispiel eine ausdrückliche Regelung der Rechtsfolgen für die Verletzung der Bilanzgarantie in den Unternehmenskaufvertrag aufgenommen werden. Darin könnte klargestellt werden, dass der Käufer bei Verletzung der Bilanzgarantie so zu stellen ist, wie er stehen würde, wenn er die objektiv korrekte Bilanz gekannt hätte und diese Kenntnis in die Kaufpreisberechnung eingeflossen wäre. Dabei empfiehlt es sich, die oft komplexe Findung und Berechnung des Kaufpreises angemessen zu dokumentieren. Dies erleichtert es im Nachhinein, den Einfluss der nachträglich korrigierten Bilanzposition auf den Kaufpreis darzulegen.

Exkurs: Bilanzgarantien bei Warranty&Indemnity-Versicherungen

Aufgrund der Bedeutung und möglichen Reichweite von Bilanzgarantien in Unternehmenskaufverträgen liegt es nahe, deren Ausgestaltung auch im Rahmen von Gewährleistungsversicherungen (sogenannten W&I-Versicherungen) besonders zu berücksichtigen. Im Rahmen von W&I-Versicherungen werden die Garantien eines Unternehmenskaufvertrages, teilweise leicht modifiziert, in der entsprechenden Versicherungspolice abgebildet. Die Verletzung von Bilanzgarantien führt dabei relativ häufig zu Ansprüchen im Rahmen von W&I-Versicherungspolicen (dazu Financial Times vom 25. Februar 2016, Private equity taps into M&A insurance). Deshalb sollte bei der Verhandlung der Bilanzgarantie auch aus Sicht eines W&I-Versicherers besonders auf deren genaue Formulierung geachtet und diese gegebenenfalls entsprechend eingeschränkt werden.

Tags: Bilanzgarantie Unternehmenskauf