29. Oktober 2014
Corporate / M&A

Irrtümer des Gesetzgebers? – Tatsachen zu Vor- und Nachteilen der Europäischen Aktiengesellschaft (SE)

Die Rechtsform wird zehn Jahre alt. Wir analysieren Vor- und Nachteile, die die Europäische Aktiengesellschaft (SE) für Unternehmen bringt.

Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) ist eigentlich für große, multinational tätige Konzerne gedacht. Wie eine Broschüre von CMS Hasche Sigle zeigt, bedienen sich in der Masse aber vor allem mittelständische Unternehmen der SE.

Gedacht für Großunternehmen

Eigentlich verfolgte der europäische Gesetzgeber mit der Schaffung der SE große Ziele. Multinational tätigen Unternehmen sollte der so genannte „merger of equals″ ermöglicht werden. Dabei handelt es sich um den gleichberechtigten Zusammenschluss zweier annähernd gleich großer Unternehmen. Auch sollten Kooperationen mehrerer Unternehmen aus verschiedenen Mitgliedstaaten erleichtert werden.

In der Praxis genutzt von Mittelständlern

Betrachtet man hingegen die aktuell als SE firmierenden Unternehmen, so sind dies – neben einigen Großkonzernen – vor allem (größere) Mittelständler. Ein Bedarf für diese Rechtsform besteht offenkundig nicht nur bei den multinational tätigen Großunternehmen. Die Gründe finden sich auch in den Strukturen einer SE.

Monistische Struktur

Mit der SE lassen sich erstmals in Deutschland eine monistische Binnenstruktur und eine kapitalmarktfähige Gesellschaft vereinen. Bei einer deutschen AG gibt es einen Vorstand, der das Unternehmen leitet. Daneben existiert ein Aufsichtsrat, der den Vorstand überwacht und berät. In der monistischen Struktur kann die SE dagegen auch mit einem Verwaltungsrat ausgestaltet werden, der beide Aufgaben vereint.

Es verwundert nicht, dass ungefähr die Hälfte aller deutschen SE monistisch verfasst sind. Gerade mittelständische Unternehmen sparen sich so den mit der Aufspaltung in zwei Organe verbundenen Aufwand und damit verbundene Kosten. Für größere, mitbestimmte Unternehmen ist diese Struktur dagegen nicht so attraktiv, da sie eine Mitbestimmung auch im Leitungsorgan zur Folge hat.

„Einfrieren″ der Mitbestimmung

Die SE ermöglicht Unternehmen, ihr Mitbestimmungsniveau „einzufrieren″. Denn Grundlage der Mitbestimmung in der SE ist eine Verhandlung zwischen den Arbeitnehmern und der Unternehmensleitung. Diese bestimmen, wie und in welchem Umfang die SE mitbestimmt sein soll. Können sich die Parteien nicht einigen, so gilt grundsätzlich das Mitbestimmungsniveau der am intensivsten mitbestimmten Gründungsgesellschaft.

Im deutschen Recht richtet sich das Mitbestimmungsniveau hingegen nach der Arbeitnehmerzahl. Steht ein Unternehmen kurz vor dem Erreichen der nächsten Schwelle (500 Arbeitnehmer für die Drittelbeteiligung und 2000 Arbeitnehmer für die paritätische Mitbestimmung), kann es sich vorher in eine SE umwandeln, um so der stärkeren Mitbestimmung zu entgehen. Änderungen des einmal vereinbarten Mitbestimmungsniveaus sind nur in Ausnahmefällen vorgesehen.

81 Prozent aller SE sind nicht mitbestimmt. Man kann davon ausgehen, dass einige Unternehmen sich in eine SE umgewandelt haben, kurz bevor sie die 500 Mitarbeiter erreichten.

Verkleinerung des Aufsichtsrats

Für größere Unternehmen bietet die SE eine andere interessante Möglichkeit: Das deutsche Recht schreibt die Größe des Aufsichtsrats mitbestimmter Unternehmen genau vor. Bei Großunternehmen sind daher Aufsichtsräte mit 20 Mitgliedern keine Seltenheit. Die SE dagegen lässt auch bei mitbestimmten Unternehmen kleinere Gremien zu.

Die meisten großen deutschen Unternehmen haben ihren Aufsichtsrat im Rahmen der SE-Gründung von 20 auf 12 Mitglieder verkleinert – und sparen so jährlich nicht unerhebliche Kosten. Insgesamt haben 60 Prozent aller SE einen Aufsichts- oder Verwaltungsrat mit einem oder drei Mitgliedern. Auch hieran sieht man, dass sich in der Masse insbesondere kleinere und mittelständische Unternehmen für die SE entscheiden.

Siegeszug wird weitergehen

Insgesamt ergeben sich aus der SE interessante Gestaltungsvarianten für Unternehmen – auch wenn diese ursprünglich durch den Gesetzgeber vielleicht nicht als Beweggründe gedacht waren. Ob eine SE für ein Unternehmen wirklich eine Alternative ist, bleibt eine Frage des Einzelfalls. Solange sich jedoch mit der SE flexiblere Gestaltungen erreichen lassen, als diese im deutschen Recht möglich sind, wird der Siegeszug der SE im Ganzen weitergehen.

Dies ist der zweite Blogbeitrag anlässlich des zehnten Geburtstags der SE. Im vorhergehenden Artikel haben wir uns mit der Gründung einer SE beschäftigt.

Tags: Europäische Aktiengesellschaft Europäisches Gesellschaftsrecht SE Societas Europaea

Reimund von der Höh