2. März 2015
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Geteiltes Leid, halbes Leid?- der BGH zur Haftung von Stiftungsorganen

Stiftungsorgane haften gegenüber der Stiftung gesamtschuldnerisch. Es sollten Maßnahmen zur Reduzierung von Haftungsrisiken getroffen werden.

Dass geteiltes Leid halbes Leid ist, mag für „pflichtvergessene“ Stiftungsorgane untereinander gelten, nicht jedoch gegenüber der geschädigten Stiftung: Wenn zwei Organe einer Stiftung, etwa der Vorstand und der Stiftungsrat, die Stiftung durch pflichtwidriges Verhalten schädigen, kann sich keines der Organe gegenüber der Stiftung auf das Mitverschulden des anderen Organs berufen, um die eigene Haftung zu mindern, so der BGH in einer aktuellen Entscheidung vom 20. November 2014 (Az.: III ZR 509/13).

Zugrunde liegt das Urteil des OLG Oldenburg vom 8. November 2013 (AZ 6 U 50/13). Das OLG hatte den Stiftungsvorstand wegen Pflichtverletzungen bei der Anlage und Verwendung von Stiftungsmitteln zu Schadensersatz verurteilt. Das Gericht hatte die Schadensersatzansprüche allerdings gekürzt, weil dem Aufsichtsorgan der Stiftung ebenfalls ein (Überwachungs-)Verschulden zur Last fiel. Das Mitverschulden ihres Kontrollorgans müsse sich die Stiftung nach § 254 BGB anspruchsmindernd zurechnen lassen.

Pflichten der Stiftungsorgane bestehen unabhängig nebeneinander

Diesem Einwand des Mitverschuldens hat der BGH eine deutliche Absage erteilt:

254 BGB, wonach ein Mitverschulden des Geschädigten zu einer Minderung seiner Ersatzansprüche führen kann, sei auf die Organhaftung bei einer Stiftung ebenso wenig anzuwenden wie auf die Organhaftung bei einer GmbH oder Aktiengesellschaft.

Eine juristische Person handele durch ihre Organe. Deren Pflichten bestünden unabhängig nebeneinander. Jedes Organ sei für die Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten selbständig verantwortlich. Im Fall einer Pflichtverletzung könne daher kein Organ gegenüber der juristischen Person einwenden, seine Haftung sei gemindert, weil ein anderes Organ für den Schaden mitverantwortlich sei. Denn die Organe handelten nicht als Vertreter der juristischen Person gegenüber den jeweils anderen Organen. Die juristische Person müsse sich das Verschulden eines ihrer Organe nicht gemäß § 254 BGB anspruchsmindernd anrechnen lassen, so der BGH.

Stiftungsorgane haften der Stiftung gesamtschuldnerisch

Für die Praxis ist damit klargestellt, dass mehrere Stiftungsorgane der Stiftung gegenüber gleichrangig für den vollen Schaden haften, wenn sie die Stiftung durch ihr Verhalten geschädigt haben. Das in Anspruch genommene Stiftungsorgan ist darauf verwiesen, bei dem anderen, pflichtwidrig handelnden Stiftungsorgan gemäß § 426 BGB Regress zu nehmen.

Da die Entscheidung des OLG Oldenburg zur Haftung dem Grunde nach rechtskräftig geworden war, äußert sich der BGH in seiner Entscheidung nicht dazu, ob eine konkrete Weisung des Aufsichtsorgans an den Stiftungsvorstand dessen Verschulden ausgeschlossen hätte. Ebenso bleibt weiterhin offen, welche Rechtswirkungen einer Entlastung des Stiftungsvorstands durch ein anderes Stiftungsorgan zukommen.

Handlungsempfehlungen

Das Urteil des BGH unterstreicht die Bedeutung von Maßnahmen zur Reduzierung von Haftungsrisiken für Stiftungsorgane. Wie bereits ausgeführt, spielen dabei u.a. die folgenden Punkte eine Rolle: Professionalisierung des Stiftungsmanagements, insbesondere bei der Auswahl, Dokumentation und Überwachung der Vermögensanlage, Erstellung von Anlagerichtlinien, Einrichtung wirkungsvoller interner Kontrollen (Checks & Balances), satzungsmäßige Haftungsprivilegierungen und D & O Versicherungen.

Tags: Gesamtschuldner Haftung Organ Stiftung
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Janne Greta Barrelet