11. Juni 2012
Testament
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Testamentsvollstrecker aufgepasst

Der BGH hat am 14.02.2012 (Az. II ZB 15/11) einen langjährigen Streit über die Zulässigkeit der Eintragung eines so genannten Testamentsvollstreckervermerks in das Handelsregister – jedenfalls für Kommanditanteile – beendet. Ergebnis: Die Eintragung ist zulässig.

Um die Bedeutung der Entscheidung für Unternehmen und Testamentsvollstrecker einordnen zu können, müssen wir in die Untiefen des Registerrechts hinabsteigen:

Zunächst die „Basics“: Grundsätzlich werden zwar in das Handelsregister nur die Tatsachen und Rechtsverhältnisse eingetragen, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen ist. Dies ist bei der Testamentsvollstreckung nicht der Fall. Das Handelsregister hat aber auch die Funktion, Umstände bekannt zu machen, die für den Rechtsverkehr (z.B. für aktuelle oder potentielle Geschäftspartner) von wesentlicher Bedeutung sind. Die Rechtsprechung lässt daher auch gesetzlich an sich nicht vorgesehene Eintragungen zu, wenn ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs an der entsprechenden Information besteht.

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt war der Erblasser Kommanditist einer GmbH & Co. KG und hatte für seinen Nachlass testamentarisch die so genannte „Dauertestamentsvollstreckung″ (d.h. die Verwaltung des Nachlasses für längere Dauer) angeordnet. Für die Kommanditbeteiligung, die auf die beiden Erben übergegangen war, beantragte der Testamentsvollstrecker beim Registergericht die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks in das Handelsregister. Doch der Antrag wurde abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde beim OLG hatte keinen Erfolg. Anders sieht es der BGH. Nach seinem aktuellen Beschluss (II ZB 15/11) besteht aber gerade bei der Dauertestamentsvollstreckung an einem Kommanditanteil ein solches erhebliches Bedürfnis und zwar aus folgenden Gründen:

– „Das der Testamentsvollstreckung unterliegende Nachlassvermögen und damit auch der Kommanditanteil dienen während der Dauer der Testamentsvollstreckung nur den Nachlassgläubigern, nicht auch den Eigengläubigern der Gesellschafter-Erben als Haftungsmasse.″

–> Durch die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks ist für die Gläubiger und potentielle spätere Gläubiger des Erben ersichtlich, dass der Kommanditanteil – zumindest für die Dauer der Testamentsvollstreckung – als Haftungsmasse für sie nicht zur Verfügung steht.

– „Der Testamentsvollstrecker ist nicht berechtigt, die Haftsumme des Kommanditisten-Erben zu erhöhen, […]. Tut er das dennoch, überschreitet er damit seine Vertretungsbefugnis oder missbraucht sie. Das Registergericht wird einen solchen Gesellschafterbeschluss deshalb nicht eintragen. Dennoch kann ein entsprechendes Vertrauen der Gesellschaftsgläubiger auf die Wirksamkeit der Haftsummenerhöhung begründet werden, wenn ihnen die Erhöhung von der Gesellschaft […] mitgeteilt wird. Besteht eine Testamentsvollstreckung, ist diese Mitteilung indes für den Nachlass ohne Folgen, sofern ihr nicht der Testamentsvollstrecker als auch der Gesellschafter-Erbe zugestimmt haben.″

–> Wäre die Testamentsvollstreckung eingetragen, wüsste ein Gesellschaftsgläubiger, dem eine Haftsummenerhöhung mitgeteilt wird, dass diese ohne die Zustimmung von Testamentsvollstrecker und Erbe unwirksam ist.

– „Allein der Testamentsvollstrecker ist […] befugt, die Rechte und Pflichten der Erben hinsichtlich des Kommanditanteils auszuüben und über den Anteil zu verfügen.″ „Das Handelsregister soll […] auch Auskunft über Personen geben, die an der Gesellschaft beteiligt sind. Sie haben entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft. Deshalb hat der Rechtsverkehr ein berechtigtes Interesse, über diese Personen informiert zu werden.″

–> Der Rechtsverkehr soll also erfahren, ob die Erben selbst oder ein Testamentsvollstrecker die Geschicke der Gesellschaft leiten.

Was bedeutet dies nun für die Praxis? Jedenfalls für den Testamentsvollstrecker können sich möglicherweise Haftungsrisiken ergeben: Dass die Eintragungsfähigkeit auch eine Eintragungspflicht bedeutet, ergibt sich zwar weder aus dem Gesetz noch aus der Entscheidung des BGH, wird aber bereits im Schrifttum vertreten. Wer genau diese Eintragungspflicht haben soll, ist noch unklar. In Frage kämen die Kommanditisten-Erben, die Gesellschafter und auch der Testamentsvollstrecker. Für Letzteren stellt sich die Folgefrage, ob die unterlassene Eintragung der Testamentsvollstreckung pflichtwidrig ist und zu seiner Haftung führen kann. Unklar ist bisher auch noch, welche Folgen eine unterlassene Eintragung für die Haftung der Gesellschafter gegenüber Gesellschaftsgläubigern haben kann.

Empfehlung: Bis zur Klärung dieser Fragen sollten die Testamentsvollstrecker, denen eine Dauertestamentsvollstreckung an einem Kommanditanteil obliegt, die Eintragung eines sogenannten Testamentsvollstreckervermerks beim Registergericht beantragen; die Gesellschafter sollten sich dem Antrag anschließen. Denn eins ist jedenfalls klar: Auf eine unklare Rechtslage über die Zulässigkeit der Eintragung kann man sich seit dem Beschluss des BGH nicht mehr herausreden.

Übrigens: Nicht entschieden hat der BGH in diesem Fall, ob auch die Dauertestamentsvollstreckung an einem GmbH-Anteil durch einen entsprechenden Vermerk in der Gesellschafterliste im Handelsregister kenntlich gemacht werden kann. Dagegen ausgesprochen hat sich erst vor kurzem noch das OLG München in seinem Beschluss vom 15.11.2011 (31 Wx 274/11). Das OLG bezog sich dabei auf die Parallelsituation bei Kommanditanteilen und argumentierte mit den Stimmen der damals angeblich herrschenden Meinung in der Literatur und Rechtsprechung, die das Bedürfnis eines Testamentsvollstreckervermerks und damit dessen Eintragungsfähigkeit ablehnen. Es ist nicht auszuschließen, dass das OLG diesen Fall nach dem Beschluss des BGH vom 14.02.2012 jetzt anders entscheiden würde. Jedenfalls handelt es sich bei der Testamentsvollstreckung an einem GmbH-Anteil mit derjenigen an einem Kommanditanteil um eine grundsätzlich vergleichbare Situation, in der einige Argumente des BGH entsprechend herangezogen werden könnten. Da – soweit kein Notar beteiligt ist – der Geschäftsführer verpflichtet ist, die Gesellschafterliste einzureichen, könnte es deshalb bald heißen: „Geschäftsführer aufgepasst″.

Tags: BGH Dauertestamentvollstreckung Haftung II ZB 15/11 Kommanditist Rechtsprechung Testamentsvollstreckervermerk Vertretungsbefugnis
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Regina Betzenbichler