17. Mai 2017
Umwandlungsrecht
Corporate / M&A

Umwandlungsrecht: Möglichkeiten zur Unternehmensumstrukturierung

Es gibt viele Gründe die Struktur eines Unternehmens kritisch zu betrachten und anzupassen. Wir zeigen, welche Möglichkeiten das Umwandlungsgesetz vorsieht.

Die Umstrukturierung von Unternehmen erfolgt regelmäßig entweder auf der Basis des Umwandlungsgesetzes (UmwG) oder im Wege der Übertragung einzelner Vermögensgegenstände auf andere Rechtsträger (Asset Deal). Der wesentliche Unterschied ist, dass eine Umwandlung nach dem UmwG dem Prinzip der sogenannten Gesamtrechtsnachfolge folgt.

Das bedeutet, dass alle von der Umwandlung erfassten Vermögensgegenstände mit Wirksamwerden der Umwandlung auf den anderen Rechtsträger übergehen, ohne dass – wie bei der Einzelrechtsübertragung – jeder zu übertragende Vermögensgegenstand gesondert übereignet werden muss. Neben Forderungen gehen bei der Gesamtrechtsnachfolge auch Verbindlichkeiten ohne weiteres auf den neuen Rechtsträger über. Vorteil ist: Es bedarf keiner Zustimmung des Gläubigers. Gleiches gilt für die Übertragung eines Dauerschuldverhältnisses: Soll dieses auf eine andere Gesellschaft übergehen, bedarf es grundsätzlich der Zustimmung des anderen Vertragspartners. Eine Ausnahme hiervon besteht allerdings, wenn der Übergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach den Regelungen des UmwG erfolgt.

Im Umwandlungsrecht grundsätzlich vier Möglichkeiten zur Umstrukturierung

Das Umwandlungsgesetz sieht grundsätzlich vier verschiedene Möglichkeiten vor, ein Unternehmen umzustrukturieren: Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung und Formwechsel.

Verschmelzung – die Vereinigung von zwei Rechtsträgern

Bei der Verschmelzung werden zwei Rechtsträger miteinander vereint. Das hat zur Folge, dass entweder nur noch einer der beiden Rechtsträger fortbesteht (Verschmelzung zur Aufnahme) oder die bisherigen Rechtsträger erlöschen und ein neuer Rechtsträger entsteht (Verschmelzung zur Neugründung).

Als Gegenleistung erhalten die Gesellschafter des oder der erlöschenden Rechtsträger(s) Anteile an dem aufnehmenden oder neu gegründeten Rechtsträger. Bei der Verschmelzung zur Aufnahme ist hierfür das Kapital des aufnehmenden Rechtsträgers entsprechend zu erhöhen.

Beispiel: A GmbH wird auf B GmbH verschmolzen. Als Gegenleistung erhalten die Gesellschafter der A GmbH neue Geschäftsanteile an der B GmbH (Verschmelzung zur Aufnahme).

Beispiel: A GmbH und B GmbH werden auf die neu gegründete C GmbH verschmolzen. Als Gegenleistung erhalten die Gesellschafter der A GmbH und der B GmbH jeweils Geschäftsanteile an der neu gegründeten C GmbH (Verschmelzung zur Neugründung).

Spaltung – drei Varianten

Die Spaltung wiederum hat drei Varianten: Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung. Auch hier ist – wie bei der Verschmelzung – weiter zu differenzieren: Es kann in diesem Zusammenhang ein bestehender Rechtsträger verwendet (Spaltung zur Aufnahme) oder ein neuer Rechtsträger gegründet (Spaltung zur Neugründung) werden.

Bei der Aufspaltung wird ein Rechtsträger in zwei rechtlich selbständige Rechtsträger geteilt mit der Folge, dass der bisherige Rechtsträger erlischt. Als Gegenleistung erhalten die Gesellschafter des erlöschenden Rechtsträgers Anteile an den beiden aufnehmenden oder neu gegründeten Rechtsträgern.

Beispiel: A GmbH wird in B GmbH und C GmbH aufgespalten. Als Gegenleistung erhalten die Gesellschafter der A GmbH Anteile an der B GmbH und der C GmbH.

Bei der Abspaltung wird nur ein Teil des bisherigen Rechtsträgers auf einen anderen Rechtsträger übertragen, an dem der abspaltende Rechtsträger nicht beteiligt ist. Der bisherige Rechtsträger bleibt aber weiterbestehen. Als Gegenleistung für die Abspaltung erhalten die Gesellschafter des bisherigen Rechtsträgers entsprechende Anteile am aufnehmenden Rechtsträger.

Beispiel: Der Geschäftsbereich X der A GmbH wird auf die B GmbH abgespalten. Die A GmbH bleibt mit ihren übrigen Geschäftsbereichen weiter bestehen. Als Gegenleistung für die Abspaltung erhalten die Gesellschafter der A GmbH nun auch Anteile an der B GmbH.

Die Ausgliederung ist eine Form der Abspaltung. Einziger Unterschied ist, dass das abgespaltene Vermögen auf eine bereits bestehende (Ausgliederung zur Aufnahme) oder neu gegründete Tochtergesellschaft (Ausgliederung zur Neugründung) des bisherigen Rechtsträgers übertragen wird. Die Gegenleistung besteht also darin, dass der übertragende Rechtsträger selbst die Anteile an der aufnehmenden oder neu gegründeten Gesellschaft erhält und nicht die Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers.

Beispiel: Der Geschäftsbereich Y der A GmbH wird auf die in diesem Zusammenhang neu gegründete Tochtergesellschaft B GmbH ausgegliedert. Die A GmbH bleibt mit ihren übrigen Geschäftsbereichen weiter bestehen. Als Gegenleistung für die Ausgliederung erhält die A GmbH die Anteile an der neu gegründeten B GmbH.

Formwechsel – Änderung der Rechtsform des Rechtsträgers

Beim Formwechsel wird lediglich die Rechtsform des Rechtsträgers geändert. Das bedeutet, es findet – anders als bei den anderen Umwandlungsarten – gerade keine Übertragung von Vermögen statt. Die Identität bleibt gewahrt.

Beispiel: Formwechsel einer GmbH in eine Aktiengesellschaft (AG): Die bisherigen Gesellschafter der GmbH werden zu Aktionären der AG.

Vermögensübertragung – keine eigenständige Umwandlungsart im Umwandlungsrecht

Neben der Verschmelzung, der Spaltung und dem Formwechsel regelt das UmwG auch noch die sogenannte Vermögensübertragung. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine eigenständige Umwandlungsart. Sie regelt vielmehr die Verschmelzung und Spaltung von solchen Rechtsträgern, die nicht als Rechtsträger der übrigen Umwandlungsarten erfasst werden (Beispiel: Versicherungen, Bund, Land).

Das UmwG sieht für verschiedene Rechtsträger auch verschiedene Umwandlungsarten vor

Damit stellt sich die Frage: Welche Rechtsträger werden denn nach dem UmwG überhaupt erfasst? Das ist für jede Umwandlungsart separat geregelt. So sieht § 3 Abs. 1 UmwG für die Verschmelzung beispielsweise vor, dass folgende Rechtsträger beteiligt sein können: Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG), Partnerschaftsgesellschaften, Kapitalgesellschaften (AG, Europäische Gesellschaften (SE), KGaA, GmbH), eG, e.V., genossenschaftliche Prüfungsverbände und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.

Für die Spaltung werden die umwandlungsfähigen Rechtsträger in § 124 Abs. 1 UmwG und für den Formwechsel in § 191 Abs. 1 UmwG benannt.

Eingeschränkte Umwandlungsfähigkeit

Daneben gibt es Rechtsträger, die entweder nur als übertragender oder nur als übernehmender Rechtsträger an einer Umwandlung beteiligt sein können. So sieht § 3 Abs. 2 Nr. 2 UmwG beispielsweise vor, dass auch eine natürliche Person, die bisher Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) ist, deren Vermögen im Wege der Verschmelzung übernehmen kann. Für die Spaltung mit ihren Varianten ist dies in § 124 Abs. 1 UmwG und für den Formwechsel in § 191 Abs. 2 UmwG geregelt.

Viele lohnenswerte Umstrukturierungsmöglichkeiten im UmwG

Das Umwandlungsrecht bietet vielfältige Möglichkeiten für die Umstrukturierung von Unternehmen. Es lohnt die genaue Prüfung, welcher Weg zum Ziel der Sanierung, der Anpassung an Wachstum oder zu einer optimalen steuerlichen Gestaltung der jeweils Richtige ist.

Unsere Beitragsreihe stellt wichtige Aspekte rund um das Umwandlungsrecht nach dem UmwG vor. Hier zeigen wir die Möglichkeiten einer Unternehmensumstrukturierung auf, stellen einzelne Aspekte heraus, schildern Herausforderungen und skizzieren die ein oder andere Lösungsidee. Bisher erschienen ist ein Überblick über die umwandlungsrechtliche Verschmelzung, ein Beitrag zum Verschmelzungsvertrag sowie zum Formwechsel. Weiter haben wir die Möglichkeiten im Rahmen einer Unternehmensspaltung, die partielle Gesamtrechtsnachfolge sowie den Ablauf einer Spaltung erläutert. Zuletzt sind wir auf die Schlussbilanz sowie die Besteuerung von Umwandlungen eingegangen und haben die arbeitsrechtlichen Besonderheiten bei der Umwandlung dargestellt.

Tags: Gesellschaftsrecht Umwandlungsrecht