14. Juni 2017
Unternehmensspaltung
Corporate / M&A

Unternehmensspaltung: Abspaltung, Aufspaltung, Ausgliederung

Die Unternehmensspaltung bietet ein breites Spektrum an Möglichkeiten. So können in den unterschiedlichsten Fällen die Ziele der Unternehmen erreicht werden.

Abspaltung, Aufspaltung, Ausgliederung – schon die Grundbegriffe sind Zungenbrecher. Die Unterformen und Kombinationsmöglichkeiten ergeben einen veritablen Entscheidungsbaum – viele Wege, ein Ziel: bestimmte Vermögensgegenstände von einem auf einen oder mehrere andere Rechtsträger zu übertragen.

Spaltung als Oberbegriff

Abspaltung, Aufspaltung und Ausgliederung sind Arten der Spaltung. Die Voraussetzungen sind mit einigen Querverweisen zu den Verschmelzungsvorschriften im dritten Buch des Umwandlungsgesetzes in §§ 123-173 UmwG geregelt. Auch Kombinationen sind möglich. Je nach Rechtsform sind zusätzlich zu den allgemeinen noch die besonderen Vorschriften zu beachten. Gemeinsam ist allen Arten der Unternehmensspaltung, dass Vermögensteile „als Gesamtheit″ auf einen oder mehrere Rechtsträger übertragen werden. Als Gegenleistung werden Anteile am übernehmenden Rechtsträger gewährt. Die Unternehmensspaltung ist damit in gewisser Weise das Spiegelbild der Verschmelzung, bei der das Vermögen mehrerer Rechtsträger zusammengeführt wird.

Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung – was ist was?

Übertragender Rechtsträger ist derjenige, der Vermögen überträgt. Übernehmender Rechtsträger ist derjenige, der das Vermögen übernimmt. Der übertragende Rechtsträger bleibt in den meisten Fällen der Unternehmensspaltung als Rechtsträger bestehen. Nur bei der Aufspaltung erlischt er ohne Abwicklung, da sein gesamtes Vermögen auf zwei oder mehrere andere Rechtsträger verteilt wird.

Der wesentliche Unterschied zwischen Abspaltung und Ausgliederung besteht darin, dass bei der Ausgliederung die Anteile oder Mitgliedschaften des übernehmenden Rechtsträgers nicht wie bei der Abspaltung den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers gewährt werden, sondern dem übertragenden Rechtsträger selbst.

Die Beteiligungskette nach der Unternehmensspaltung sieht also anders aus. Im Fall der Abspaltung ist oder wird der übernehmende Rechtsträger ein Schwesterunternehmen des übertragenden Rechtsträgers, im Fall der Ausgliederung ein Tochterunternehmen des übertragenden Rechtsträgers.

In jedem Fall kann der übertragende Rechtsträger entweder im Zuge der Spaltung neu gegründet werden (Spaltung zur Neugründung) oder er besteht schon (Spaltung zur Aufnahme).

Gesamtrechtsnachfolge versus Einzelübertragung

Die Vermögensgegenstände müssen bei der Spaltung – anders als beim Asset Deal – nicht einzeln unter Berücksichtigung des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes übertragen werden. Das erleichtert die Vertragsgestaltung erheblich. Da die Spaltung zu einer (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge führt, müssen Gläubiger und Vertragspartner nicht um ihre Zustimmung zur Übertragung von Verbindlichkeiten oder Vertragsverhältnissen gebeten werden.

Dadurch gewinnt man Zeit. Der Preis dafür ist allerdings, dass alle an der Spaltung beteiligten Rechtsträger fünf Jahre lang als Gesamtschuldner für alle Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers haften, die vor der Spaltung begründet wurden (§ 133 UmwG). Dadurch werden die Gläubiger geschützt.

Einzige Ausnahme hiervon ist die Aufspaltung, da der übertragende Rechtsträger erlischt. Hier haftet allenfalls ein persönlich haftender Gesellschafter nach, etwa der Komplementär einer durch die Aufspaltung erloschenen Kommanditgesellschaft. Diese Nachhaftung kann im Einzelfall den Asset Deal, also die Einzelübertragung der Vermögensgegenstände, doch attraktiver machen als die Spaltung. Denn in einem solchen Vertrag kann die Haftung des Übertragenden begrenzen werden.

Unternehmensspaltung zur Verlagerung von Geschäftsbereichen

Die Spaltung kann dazu dienen, verschiedene Geschäftsbereiche einer Gesellschaft in selbständige Einheiten zu verlagern, die künftig als eigene Rechtsträger am Markt agieren. Häufig stellen die Spaltungsmaßnahmen auch eine Vorstufe für eine geplante Transaktion mit anderen Unternehmen dar.

Die Unternehmensspaltung kann auch dazu genutzt werden, Haftungsrisiken, die sich im Zusammenhang mit einem geplanten Forschungs- und Entwicklungsprojekt oder ähnlichem ergeben, zu isolieren. Die oben erwähnte Nachhaftung betrifft nur solche Verbindlichkeiten, die bereits vor der Spaltung begründet wurden.

Spaltung ohne Gewährung von Anteilen und Spaltung zu Null

In bestimmten Fällen kann von der Gewährung von Anteilen am übernehmenden Rechtsträger abgesehen werden, so etwa bei der Abspaltung auf eine GmbH oder AG, wenn alle Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers notariell und einvernehmlich darauf verzichten. Dies erleichtert insbesondere die Spaltung innerhalb eines Konzerns.

Ein Sonderfall ist die Unternehmensspaltung zu Null. Sie soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers etwa zur Aufteilung eines Familienunternehmens zwischen verschiedenen Familienstämmen dienen. Schon anhand dieser Spezialfälle wird deutlich, dass die Unternehmensspaltung ein breites Repertoire an Gestaltungsmöglichkeiten bietet. Es hilft in den unterschiedlichsten Fällen, die Ziele des Mandanten zu erreichen.

Unsere Beitragsreihe stellt wichtige Aspekte rund um das Umwandlungsrecht nach dem UmwG vor. Hier zeigen wir die Möglichkeiten einer Unternehmensumstrukturierung auf, stellen einzelne Aspekte heraus, schildern Herausforderungen und skizzieren die ein oder andere Lösungsidee. Bisher erschienen ist ein Überblick über die umwandlungsrechtliche Verschmelzung, ein Beitrag zum Verschmelzungsvertrag sowie zum Formwechsel. Weiter haben wir die Möglichkeiten im Rahmen einer Unternehmensspaltung, die partielle Gesamtrechtsnachfolge sowie den Ablauf einer Spaltung erläutert. Zuletzt sind wir auf die Schlussbilanz sowie die Besteuerung von Umwandlungen eingegangen und haben die arbeitsrechtlichen Besonderheiten bei der Umwandlung dargestellt.

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