19. Juli 2012
Markenrecht

Algebra aus Alicante: Brille = Kontaktlinse = Sehhilfe

Die Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist häufig nicht ganz einfach. Umso wichtiger sind einige „markenrechtlichen Naturgesetze“, die Leitlinien für die Prüfung der Verwechslungsgefahr an die Hand geben. Zu diesen Naturgesetzen gehört auch der Grundsatz, dass Unterschiede am Anfang zweiter sich gegenüberstehender Marken mehr beachtet werden als am Ende. So weit, so gut. Doch was heißt dies für eine mögliche Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen „Brillenbutler“ und „linsen butler“?

Die Gemeinschaftsmarke „Brillenbutler“ ist für „Brillengestelle“ und „Sonnenbrillen“ eingetragen. Aus dieser Marke wurde Widerspruch gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung „linsen butler“ eingelegt. Diese jüngere Marke war u.a. für „Kontaktlinsen“ und „Brillen“ angemeldet.

Das Gemeinschaftsmarkenamt (HABM) betonte in seiner Entscheidung vom 03.07.2012 über den Widerspruch B1893950 die Gemeinsamkeiten, die sich aus dem jeweils zweiten Wortbestandteil der Zeichen („butler“) ergeben ebenso wie die Unterschiede am Wortanfang der beiden Zeichen („Brillen“ versus „linsen“).

Erhebliche Unterschiede am Anfang der Zeichen, also keine Verwechslungsgefahr? Das sah das HABM anders: Für die von den beiden Marken in Anspruch genommenen Waren seien die Begriffe „Brillen“ und „Linsen“ in der deutschen Sprache beschreibend und somit kennzeichnungsschwach. Dies lenke die Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise auf den jeweiligen zweiten Bestandteil der Zeichen: Der „Butler“ sei aber wiederum identisch in beiden Zeichen enthalten.

Das HABM sah diesen Umstand gemeinsam mit der Verwendung der Bezeichnungen im Bereich „Sehhilfen“ für ausreichend an, um zumindest für einen Teil der von der Gemeinschaftsmarkenanmeldung „linsen butler“ umfassten Waren Verwechslungsgefahr anzunehmen. Trotz erheblicher Unterschiede am Wortanfang kann also in Einzelfällen Verwechslungsgefahr gegeben sein. Denn: Brille = Kontaktlinse = Sehhilfe!

Tags: Gemeinschaftsmarke Kennzeichnungskraft Verwechslungsgefahr Widerspruch