7. März 2013
Markenrecht

Anstrengungsverweigerung? Wenn das Markenamt eine Markenanmeldung zurückweist

Was beanstandet das Markenamt denn jetzt schon wieder? Viele Markenanmelder halten die manchmal etwas restriktive Eintragungspraxis für reine Schikane. Ist es da nicht besonders bezeichnend, dass das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Eintragung der Marke „Anstrengungsverweigerung″ für u.a. „Bücher″, „Erziehungsberatung″ sowie „Dienstleistungen eines Psychologen″ zurückwies?

Folgt man der Begründung des HABM (Entscheidung vom 08.02.2013, Az. R 637/2012-4), fußt diese Zurückweisung allerdings weder auf „normaler″ Faulheit noch auf der Anstrengungsverweigerung selbst: Der Ausdruck „Anstrengungsverweigerung″ beschreibe grammatisch korrekt und in aus dem allgemeinen Wortschatz verständlicher Weise, dass die von der Markenanmeldung umfassten Waren und Dienstleistungen sich auf Maßnahmen beziehen, die dazu dienen, Verweigerungshaltungen wie die Anstrengungsverweigerung zu überwinden. Darauf, dass die Markenanmelderin angeblich den Begriff der „Anpassungsverweigerung″ kreiert habe, komme es nicht an. Denn bei dem Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 lit. c) GMV (beschreibender Charakter) sei es irrelevant, wer ein Zeichen „erfunden″ habe. Entscheidend sei vielmehr, dass das angemeldete Zeichen tatsächlich rein beschreibend sei.

 Darüber hinaus hielt das HABM auch das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (Art. 7 Abs. 1 lit. b) GMV) für gegeben. Denn es bestehe die Möglichkeit, dass sich sowohl der Anbieter als auch der Adressat der von der Markenanmeldung umfassten Dienstleistungen einer „Null-Bock-Mentalität″ hingebe. Insoweit sei dem Zeichen „Anstrengungsverweigerung″ fehlende Unterscheidungskraft zu attestieren. Für die von der Markenanmeldung umfassten Waren gelte dies in gleicher Weise.

Was nun? Wenn man zur Anstrengung bereit ist, bleibt noch der Rechtsmittelweg nach Luxemburg!

Tags: Anstrengungsbereitschaft beschreibender Charakter Eintragungshindernis Gemeinschaftsmarkenamt Rechtsmittel Unterscheidungskraft