13. Juli 2011
Markenrecht

EuGH fordert weitere vorbeugende Maßnahmen gegen Markenverletzungen im Internet

Markenverletzungen werden nicht mehr nur in der realen Welt sichtbar, sondern sie spielen sich ebenso häufig im Internet ab. Insbesondere Internet-Verkaufsplattformen dürften dabei schon dem ein oder anderen Markeninhaber negativ aufgefallen sein. Gegen den wohl bekanntesten Plattformbetreiber, eBay, sowie gegen einige gewerbliche Verkäufer ist L’Oréal in Großbritannien vor dem High Court vorgegangen. Da die Entscheidung des High Court von der Auslegung europäischen Rechts abhing, wurden dem EuGH verschiedene Fragen rund um das Vorliegen einer Markenverletzung und den möglichen Umfang gerichtlicher Anordnungen vorgelegt. Darüber hat der EuGH gestern (12.07.2011) entschieden (Rechtssache C-324/09).

Nachdem der BGH zuletzt noch weitere Auflagen für eBay abgelehnt und die Rechteinhaber weitgehend auf ihre eigenen Prüfpflichten verwiesen hatte (Urteil vom 22. 7. 2010 – I ZR 139/08), fordert der EuGH hingegen,  Plattformbetreiber stärker in die Pflicht zu nehmen. Der EuGH betont, dass es möglich sein muss, nicht nur aktuelle Verletzungen abzustellen, sondern darüber hinaus den Plattformbetreibern auch vorbeugende Maßnahmen aufzugeben. Die Mitgliedsstaaten hätten sicherzustellen, dass ihre Gerichte wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen verhängen können, um weiteren Rechtsverletzungen vorzubeugen. Der EuGH kann sich dabei insbesondere vorstellen, den Plattformbetreibern aufzugeben, die Identifizierung der Verkäufer zu erleichtern. Dies wäre ein weiterer Schritt hin zur effektiveren Durchsetzung von Markenrechten im Internet.

Die Rechteinhaber dürften das EuGH-Urteil somit als Schritt in die richtige Richtung begrüßen. Welche Maßnahmen jedoch tatsächlich getroffen werden, bleibt zunächst noch den nationalen Gerichten und den nationalen und europäischen Gesetzgebern überlassen. Hier können die weiteren Entwicklungen mit Spannung erwartet werden.

Schon jetzt können sich Rechtsinhaber indes über eine Feststellung des EuGH freuen: So sagt der EuGH zwar, dass Markenverwendungen auf der Verkaufsplattform durch die Verkäufer keine Markenverletzungen durch eBay selbst darstellten. Eine Markenverletzung durch eBay soll aber sehr wohl vorliegen, wenn eBay im Rahmen seiner Adword-Anzeigen für die von den Verkäufern angebotenen Markenprodukte wirbt und der Verbraucher nicht erkennen kann, ob es sich um Produkte des Markeninhabers oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens handelt.

Tags: AdWords C-324/09 eBay High Court Internetplattform Markenverletzung Plattformbetreiber Vorlagefrage