28. Mai 2013
Designrecht Gewerblicher Rechtsschutz

Gesetzesentwurf zum Designschutz – Nichtigkeitsverfahren künftig auch vor dem DPMA

Die Bundesregierung hat mit der Drucksache 17/13428 kürzlich einen Gesetzesentwurf vorgelegt, mit dem das Geschmacksmusterrecht modernisiert werden soll. Der Entwurf, der sich nach einer ersten Beratung im Bundestag nun in den Händen des Rechtsausschusses befindet, enthält folgende Kernpunkte:

Gebrauchsmuster ade, es lebe das eingetragene Design

Die Bezeichnung des Schutzrechts soll geändert werden. Aus dem für unhandlich und antiquiert befundenen „Geschmacksmuster″ soll nun ein „eingetragenes Design″ werden. Das Geschmacksmustergesetz wird zum Designgesetz.

Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)

Wichtiger als das sprachliche Redesign des Titels ist aber, dass die Berliner Reformbemühungen erstmals ein Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA vorsehen.

Wenn nun also über die Nichtigkeit eines Geschmacksmusters entschieden werden soll, muss nicht mehr automatisch vor ein Landgericht gezogen werden. Nach den Plänen der Bundesregierung ist hierfür nun grundsätzlich das kostengünstigere Verfahren vor dem DPMA zu beschreiten. Ein Urteil über die Nichtigkeit soll nur noch ergehen, wenn dies im Rahmen eines bereits geführten Streits über die Verletzung desselben eingetragenen Designs (als Widerklage) vorgebracht wird. Mit diesem neuen Verfahren soll nun auch bei Design möglich werden, was bei Patenten, Gebrauchsmustern und Marken schon gang und gäbe ist.

Innerhalb des DPMA sollen künftig Designabteilungen entscheiden. Diese sollen sich aus drei rechtskundigen Abteilungsmitgliedern und wahlweise einem technischen Mitglied zusammensetzen. Das weitere Verfahren wird an die bereits geübte Praxis bei den übrigen gewerblichen Schutzrechten angelehnt sein. Für das Nichtigkeitsverfahren sind Amtsgebühren in Höhe von 300 Euro vorgesehen. Diese werden regelmäßig geringer sein als die Kosten für ein Gerichtsverfahren.

Die geplanten Änderungen werden den Angriff von Designrechten – nicht zuletzt wegen geringerer Verfahrenskosten – erleichtern. Abzuwarten bleibt, wie die Gerichte mit Verletzungsverfahren, die nach der Einreichung des Nichtigkeitsantrags beim DPMA angestrengt werden, umgehen werden. Daneben werden in Zukunft Nichtigkeitsentscheidungen von spezialisierten Gremien getroffen. Dies ist zu begrüßen.

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