9. September 2011
Liter Pils dazu?
Wettbewerbsrecht (UWG)

Kölner Pizzastreit – Runde zwei

Das „gaststättentypische Element des Bedienens und Umsorgens″ fehlt bei einem Pizzaservice, findet das OLG Köln (Urteil vom 01.06.2011 6 U 220/11). Daher soll ein Bringdienst mit Grundpreisangaben werben, wenn er Getränke und Eis anpreist. Angaben wie „5 l Fass Premium Pils solo″, „Lambrusco, Soave 0,75″ und „Cookie Caramel Brownie Cup 500 ml″ eines Pizzaservice sind demnach unlauter und genügen nicht den Vorgaben des § 2 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV), weil für diese Produkte zwar ein Verkaufspreis, aber kein Preis je Liter genannt ist.

Das zuvor mit der Sache befasste Kölner Landgericht hatte dies noch anders gesehen und die Klage abgewiesen, weil das Warenangebot der Beklagten im Rahmen einer Dienstleistung – der Herstellung und des Auslieferns von Pizza und ähnlichen Speisen – erfolge und deshalb von der Pflicht zur Grundpreisangabe ausgenommen sei.

In zweiter Instanz ging der Sieg an die klagenden Verbraucherschützer. Das OLG verneinte das Merkmal der „Dienstleistung″ im Sinne der PAngV wortgewaltig:

„Soweit es um die frische Zubereitung verzehrfertiger Speisen und deren Verbringung zum Besteller geht, mag der Unterschied zu einem gastronomischen Betrieb und seiner im Vordergrund des Angebots stehenden Dienstleistung aus der maßgeblichen Sicht der Verbraucher allerdings nicht sehr groß sein, auch wenn hier  in einem vom Anbieter geschaffenen Ambiente entfällt und durch einen Liefervorgang ersetzt wird, wie ihn der Verbraucher eher aus dem Versandhandel kennt. Anders verhält es sich dagegen bei den streitgegenständlichen Getränken und Desserts, die von den Beklagten nicht weiter zubereitet oder auch nur ausgeschenkt, sondern fertig abgepackt lediglich vorgehalten und auf Bestellung geliefert werden; bezogen auf diese Produkte steht das Warenangebot ganz im Vordergrund und der Lieferservice stellt keine dafür den Rahmen bildende eigenständige Dienstleistung dar.″

Wer sich fragt, was der Verbraucher von dieser Grundpreisangabe haben soll: Damit soll es dem Kunden ermöglicht werden, die Preise der Wettbewerber besser zu vergleichen. Also heißt es künftig Augen auf beim Pizzakauf.

Es sieht übrigens nicht so aus, als ob der Kölner Pizzastreit beendet ist. Die zugelassene Revision zum Bundesgerichtshof ist eingelegt worden; das Aktenzeichen des Revisionsverfahrens lautet I ZR 110/11, was in Köln reflexartig zu Jubel führt, weil man darin gleich zwei mal eine „11″ erblicken wird.

Tags: 6 U 220/11 Dienstleistungsbegriff Gastronomie Grundpreisangaben I ZR 110/11 Lieferservice Oberlandesgerichte Pizzastreit Verbraucherschutz