20. April 2011
Aussetzung equal pay Rechtsstreit
Markenrecht

BGH untersagt A.T.U. Nutzung der VW-Bildmarke

Es dürfte kaum eine freie Autowerkstatt oder einen nicht markengebundenen Autohändler geben, der nicht die Marke zumindest eines großen Automobilherstellers verwendet, um für sein Angebot zu werben. Bisher konnten sich die Werkstätten und Händler mit ihrer Praxis auf das BMW/Deenik-Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 1999 stützen, das es freien Autowerkstätten und –Händlern grundsätzlich gestattet, auch markenrechtlich geschützte Begriffe und Zeichen der Automobilhersteller für die Bewerbung des eigenen Angebots zu nutzen. Dies sollte jedenfalls dann gelten, wenn die Verwendung allein dem Ziel dient auf das eigene Angebot hinzuweisen („informative Nutzung″).

Der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dieser Praxis mit Urteil vom 14. April 2011 möglicherweise einen empfindlichen Dämpfer verpasst (I ZR 33/10; die Pressemitteilung findet sich hier). Der BGH urteilte, dass eine freie Werkstatt nicht die Bildmarke „VW″ verwenden dürfe um auf das eigene Angebot hinzuweisen, denn die Verwendung der Wortmarke „VW″ oder „Volkswagen″ sei zu diesem Zweck ausreichend.

Der BGH setzt sich mit seiner Entscheidung wohl kaum in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Der Europäische Gerichtshof hatte in der BMW/Deenik-Entscheidung für die Bewertung der Zulässigkeit der Markenverwendung ebenfalls darauf abgestellt, ob die konkrete Verwendungsform erforderlich sei, um auf das eigene Angebot hinzuweisen. Der erste Zivilsenat hat genau diese Erforderlichkeit der Verwendung der Bildmarke „VW″ in dem ihm vorliegenden Fall nicht erkennen können.

Ob der erste Zivilsenat die Verwendung von Bildmarken der Automobilhersteller als Hinweis auf das eigene Angebot einer freien Autowerkstatt oder eines freien Autohändlers grundsätzlich als nicht erforderlich ansieht, lässt sich der heute veröffentlichten Pressemitteilung nicht entnehmen. Die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidungsgründe darf daher mit Spannung erwartet werden.

Tags: A.T.U. BGH Bildmarke BMW/Deenik freie Autohändler I ZR 33/10 informative Nutzung Volkswagen Wortmarke