20. Mai 2014
Markenname
Markenrecht

Das Markenamt entscheidet: Ist „LADY GAGA″ eine bekannte Marke?

Stars und Sternchen finden sich auch in den Markenregistern. Denn schließlich sind mit ihren Namen häufig bedeutende Werte verbunden, die mit Marken abgesichert werden sollen. Auch die Marke „LADY GAGA″ (CTM 9568247) ist daher als Gemeinschaftsmarke geschützt und wird gegen Markenanmeldungen Dritter verteidigt. Doch sind die Marken „LADY GAGA″ und „GAGA″ (IR 1120584) verwechslungsfähig? Hierüber hatte das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) am 15. April 2014 zu entscheiden (B 2166034).

Die Ate My Heart Inc. hatte als Inhaberin der Marke „LADY GAGA″ Widerspruch gegen die Marke „GAGA″ eingelegt. Diesen Widerspruch hatte sie auf Art. 8 Abs. 5 GMV gestützt: Danach kann die in einem Widerspruchsverfahren angegriffene Marke gelöscht werden, wenn es sich bei der Marke um eine bekannte Marke handelt und die angegriffene Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigen würde.

„LADY GAGA″ als bekannte Marke?

Die Ate My Heart Inc. musste daher in dem Widerspruchsverfahren nachweisen, dass die Gemeinschaftsmarke „LADY GAGA″ schon vor dem 27. Juni 2011 (Prioritätsdatum der Marke) als bekannte Marke zu beurteilen war. Nach Auffassung der Ate My Heart Inc. bestand diese Bekanntheit auch in Deutschland, Österreich und UK.

Für den Nachweis der Bekanntheit der Marke „LADY GAGA″ legte die Ate My Heart Inc. eine Reihe von Dokumenten als Beweismittel vor:

  • Wikipedia-Artikel zu Lady Gaga, ihren Alben und Tourneen (datiert aus dem Jahr 2013).
  • Ausdruck der Facebook-Seite von Lady Gaga (aus dem Jahr 2013).
  • Verschiedene Artikel aus Medien wie BILD, Der Spiegel oder BBC online (jeweils aus dem Jahr 2010).
  • Kopie eines Urteils des Londoner High Court aus dem Jahr 2011.

Facebook & Wikipedia sind keine tauglichen Beweismittel

Nach Auffassung des HABM reichten diese Dokumente allerdings nicht für den Nachweis aus, dass es die Marke „LADY GAGA″ eine bekannte Marke sei.

Hinsichtlich der Wikipedia-Artikel wies das HABM darauf hin, dass Artikel dieser Online-Enzyklopädie von jedermann verändert werden können und im Wesentlichen auf privaten Meinungen (und weniger auf objektiven, unabhängigen Quellen) beruhten. Insoweit sei die Aussagekraft dieser Artikel fraglich. Nachdem allerdings die Ausdrucke der Artikel aus dem Jahr 2013 stammten und somit deutlich nach dem relevanten Datum (27. Juni 2011) ausgedruckt worden seien, könnten diese für die Beurteilung der Bekanntheit der Marke „LADY GAGA″ nicht herangezogen werden.

Auch die Ausdrucke der Facebook-Seite von Lady Gaga beruhten nicht auf unabhängigen Quellen, sondern auf privaten Meinungen der Facebook-Nutzer. Insofern sei die Aussagekraft dieser Ausdrucke ebenfalls äußerst gering.

Die vorgelegten Presseartikel seien überwiegend nicht in der Sprache des Widerspruchsverfahrens (Englisch) verfasst und somit irrelevant. Zurückgegriffen werden könne nur auf den englischsprachigen Artikel, der bei BBC News erschienen sei. Dieser eine Artikel sei aber wiederum nicht ausreichend, um die Bekanntheit der Marke „LADY GAGA″ unter Beweis zu stellen.

Keine Bindung an Entscheidungen nationaler Gerichte

Auch der Nachweis der Bekanntheit der Marke „LADY GAGA″ mit dem Urteil des Londoner High Court scheiterte: Zwar ging dieses Urteil von einer Bekanntheit der Marke „LADY GAGA″ aus. Allerdings sei dem Urteil nicht zu entnehmen, auf welcher Basis der Londoner High Court zu dieser Erkenntnis gekommen sei. Nachdem aber das HABM nicht an die Urteile nationaler Gerichte gebunden sei, sei das Urteil des Londoner Highcourt aber ohnehin irrelevant.

Vor diesem Hintergrund blieb dem HABM nur die Zurückweisung des Widerspruchs. Lady Gagas Fans bleibt es aber selbstverständlich unbenommen, weiterhin von einer Bekanntheit ihres Idols auszugehen.

Tags: B 2166034 Bekannte Marke CTM 9568247 Facebook Gemeinschaftsmarke Rechtsprechung Unterscheidungskraft Verwechslungsgefahr Widerspruchsverfahren Wikipedia