8. Dezember 2014
Emoticon
Markenrecht

Ein Emoticon als Marke

Düsseldorf hat das Emoticon „:D“ als Gemeinschaftsmarke eintragen lassen. Wo darf man das Emoticon in Zukunft noch nutzen?

Düsseldorf hat das Emoticon „:D“ als Gemeinschaftsmarke eintragen lassen – unter anderem für Telekommunikation. Darf man das Emoticon in Zukunft in der elektronischen Kommunikation nicht mehr nutzen?   

Ob man ein Emoticon überhaupt als Marke für Telekommunikations- und Internetdienstleistungen schützen kann? Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) hat die Düsseldorfer Marke jedenfalls am 16.10.2014 eingetragen.

Das Amt vertritt bei derartigen Dienstleistungen regelmäßig die Ansicht, dass zwischen der Dienstleistung selbst und den übermittelten Inhalten unterschieden werden muss. Auch der Smiley und ein Emoticon für das Lächeln sind vom HABM bereits für Telekommunikationsdienstleistungen geschützt worden. In anderen Worten: nicht alles, was Inhalt einer Email oder SMS sein kann, ist von der Eintragung als Marke für Telekommunikations- und Internetdienstleistungen ausgeschlossen.

Für das Design von Emoticons und ähnlichen Symbolen wären Smileys und das „:D″ nicht als Marke schutzfähig. Für reine Telekommunikations- und Internetdienstleistungen wie die Übertragung von Daten, Hosting-Dienstleistungen oder Programmierdienstleistungen können einzelne Unternehmen jedoch grundsätzlich Monopolrechte erwerben.

DPMA: noch keine Entscheidung

In Deutschland steht die Entscheidung über das „:D“ noch aus. Mehr als zwei Jahre sind seit seiner Anmeldung vergangen und die Marke ist noch immer nicht eingetragen. Dies spricht dafür, dass das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) Bedenken gegen eine Eintragung des „:D“ hat.

Obwohl die rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung der Schutzfähigkeit in der gesamten EU weitgehend übereinstimmen, können die einzelnen Ämter ein Zeichen unterschiedlich beurteilen.

Denn die einzelnen Markenschutzsysteme sind voneinander unabhängig , daher bleibt Raum für unterschiedliche Auslegungen. Darüber hinaus ist auch das jeweilige nationale Verständnis eines Wortes oder Bildes zu berücksichtigen.

Eine zusätzliche Eintragung des „:D″ beim DPMA wäre nach der Eintragung auf EU-Ebene aber auch nicht mehr zwingend notwendig, da eine EU-Marke selbstverständlich auch in Deutschland gültig ist.

Mit der Eintragung beim HABM ist die Benutzung des „:D“ als Marke für Telekommunikations- und Internetdienstleistungen künftig nicht mehr unbeschränkt möglich.

Eine abweichende Entscheidung des DPMA könnte Unternehmen, die von der Stadt Düsseldorf wegen der Nutzung des Emoticons für Telekommunikationsdienstleistungen abgemahnt werden, dazu veranlassen , gegen die Eintragung einen Antrag auf Nichtigkeit zu stellen oder in einem gerichtlichen Verfahren eine Widerklage zu erheben. Es spricht jedoch angesichts der Spruchpraxis des HABM einiges dafür, dass zumindest dieses Amt die Marke erhalten würde.

Wie weit der Schutzbereich des Emoticons in der Praxis jedoch gezogen wird, das heißt, ob sich Düsseldorf auch gegen andere, entferntere Emoticons für das Lachen durchsetzen könnte, wird die Zukunft zeigen.

Wie die Stadt Düsseldorf selbst herausgestellt hat, gestattet die Eintragung des Zeichens ihr allerdings nicht, gegen jede Benutzung des „:D″ vorzugehen. Eine Markenverletzung setzt voraus, dass das geschützte Zeichen auch als Marke benutzt wird. Hieran fehlt es etwa, wenn überhaupt kein Bezug zu Waren und Dienstleistungen bzw. zu den von der Marke geschützten Waren und Dienstleistungen besteht oder die Nutzung nicht gewerbsmäßig, sondern rein privat erfolgt.

Es darf also auch weiterhin in privaten Emails, SMS, Chats, Whatsapp etc. seiner Freude durch ein „:D″ Ausdruck verliehen werden.

Bei dem Artikel handelt es sich um eine gekürzte Version. Den Beitrag in voller Länge finden Sie auf LTO.

Tags: :D Düsseldorf Emoticon Markenanmeldung