22. Juli 2016
Markenfindung
Markenrecht

Knallbrause mit delikatem Aroma

Eine gute Markenstrategie fängt mit dem Markennamen an. Ein Überblick, wie die Gerichte und das Markenamt zur Versuchsküche werden.

Ob Markenrechtler Spitzenköche sind? Die Meinungen zu dieser Frage mögen auseinander gehen. Mit Lebensmitteln und deren Zubereitung beschäftigen sich die Juristen aber mitunter fast ebenso viel wie Köche.

Wenn es darum geht, gute und griffige Namen für Lebensmittel und Getränke zu finden, wird das Markenamt zur Versuchsküche. Es gilt nicht nur, einen Namen zu finden, der möglichst noch nicht verwendet wird und keine Rechte Dritter berührt, sondern der sich gleichzeitig auch als Hinweis auf den Hersteller einprägt.

Markenfindung – was passt und ist rechtlich möglich?

Schaut man auf die Rechtsprechung, wird schnell klar, dass Zutaten und Geschmack bei der Markenfindung eine untergeordnete Rolle spielen.

„Aldente″ ist zwar bei Nudeln und Gemüse für viele Voraussetzung eines guten Essens, als Marke ist der Begriff aber nach Ansicht des Bundespatentgerichts u.a. für Snackprodukte aus Kartoffeln, konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse oder Kuchenteig ungeeignet (BPatG, 28 W (pat) 15/13, 11.10.2015). Als Marke eignet sich bekanntlich nur, was die gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen gerade nicht beschreibt.

„Schwabenbräu″ (26 W (pat) 507/14, 09.12.2015) oder „Omas Gurken″ (BPatG, 28 W (pat) 578/12, 26.03.2014) mögen zwar „delikat″ (BPatG 28 W (pat) 60/13, 25.11.2015) sein und für manche ebenso wie „Venezianischer Spritzer″ (BPatG 26 W (pat) 552/14, 03.06.2015) zu „The Dining Experience″ (EuG T-422/15 vom 25.05.2016) dazugehören, markenrechtlich sind sie allerdings alle weitgehend „durchgefallen″.

Auch „Green Beans, Wilder Kirschen-Mix, Halloumi″ (Green Beans EuG, T-585/15, 08.06.2016; Wilder Kirschen-Mix BPatG 25W(pat) 544/13, 12.10.2015; Halloumi EuG T-293/14, 07.10.2015) erscheint auf dem Menu durchaus kreativ, als Marken für Obst, Gemüse und Milchprodukte blieb ihnen der Erfolg allerdings ebenso versagt wie der „Knallbrause″ für Süßwaren.

Anspielungen als Marke schutzfähig

Manchmal können aber auch die Richter dem „Aroma″ nicht wiederstehen, so dass die gleichnamige Marke für elektrische Küchengeräte wie Entsafter, Mixer, Grills und Fritteusen eingetragen werden konnte – denn für diese Waren sei „Aroma″ keine Eigenschaftsangabe, sondern bestenfalls andeutend (EuG T-749/14, 15.05.2016).

Darauf jetzt einen registrierten „Margaritas″-Lolli (EuG T-382/13, 16.12.2015).

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