8. Dezember 2016
Markenrechtsverletzung strafbar
Markenrecht

Die Marke und der Schnüffler – Teil I: Markenrechtsverletzungen sind strafbar

BGH präzisiert die bei Markenverletzungen an die Strafzumessung anzulegenden Maßstäbe. Teil 1 unserer Beitragsreihe für Markenrechtsinhaber.

Markenverletzungen sind strafbar. §§ 143, 143a MarkenG sehen im Fall gewerblicher Markenverletzung einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Allerdings ist bei Strafverfolgungsbehörden und Gerichten im Hinblick auf diese Strafbarkeit bislang eine gewisse Zurückhaltung zu beobachten. Häufig bleibt eine auf einer Markenverletzung basierende strafrechtliche Verurteilung aus.

Mit dieser Tendenz brach eine viel beachtete Entscheidung des Landgerichts Bonn (Urteil v. 07.03.2016 – 27 KLs 4/15), welches für einen Fall gewerblicher Markenverletzung eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten ausurteilte. Dass die Entscheidung kürzlich eine gewisse Relativierung durch den BGH erfuhr (Beschluss v. 6.10.2016 – 2 StR 330/16) sollte ihrer Signalwirkung an Rechtsverletzer und Rechtsinhaber gleichermaßen keinen Abbruch tun.

LG Bonn: drei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe wegen Markenrechtsverletzung

Das Amtsgericht Bonn hatte zunächst das Hauptverfahren vor dem Schöffengericht gegen einen strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getretenen Angeklagten eröffnet. Der Beschuldigte sollte über einen längeren Zeitraum insgesamt 29.032 Armbanduhren ohne die Zustimmung des Markeninhabers in die Europäische Union eingeführt haben. Insgesamt habe er seinen Abnehmern 1,89 Millionen US-Dollar in Rechnung gestellt und an jeder Uhr etwa fünf Dollar verdient.

Nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses verwies das Amtsgericht die Sache nach § 270 Abs. 1 StPO aufgrund der hohen Straferwartung an das Landgericht Bonn. Dieses verurteilte den Beschuldigten wegen gewerbsmäßiger Markenverletzung zu drei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe (Urteil des Landgerichts Bonn – 27 KLs – 430 Js 794/15 – 4/15).

BGH präzisiert Strafzumessung – Verweisung an das LG unzulässig

Der BGH hob dieses Urteil aus formellen Gründen auf und verwies die Sache zurück an das Amtsgericht. Die Verweisung durch das Amtsgericht an das Landgericht sei unzulässig gewesen.

Dabei präzisierte der BGH zugleich die bei Markenverletzungen an die Strafzumessung anzulegenden Maßstäbe: Zahl und Umfang der Verletzungshandlungen sind zu berücksichtigen, entscheidend ist der durch die Markenverletzung eingetretene Schaden.

Denn, so stellt der BGH fest,

eine hohe Freiheitsstrafe wegen strafbarer Kennzeichenverletzung wäre nur bei Verursachung eines [konkreten] Schadens für den Inhaber des Markenrechts zu erwarten gewesen.

Besonders strafwürdig sind in den Augen des BGHs also Fälle der Markenpiraterie, da bei diesen – anders als bei illegalen Parallelimporten –

die Herkunftsfunktion der Marke als strafrechtlich geschütztes Rechtsgut

konkret beeinträchtigt werde.

Urteil des LG Bonn bleibt abschreckendes Signal für Markenrechtsverletzer

Im Fall der Bonner Gerichte konnte trotz intensiver Beweiserhebung nicht nachgewiesen werden, dass es sich bei den Armbanduhren um Fälschungen handelte. Die Entscheidung des BGH lässt daher – ungeachtet dessen, ob man die auf der Herkunftsfunktion der Marke basierenden Erwägungen des BGH teilt – erwarten, dass das Bonner Amtsgericht im Strafmaß hinter der durch das Landgericht zunächst ausgeurteilten erheblichen Freiheitsstrafe zurückbleiben wird.

Gleichwohl sollte die vom Landgericht Bonn ausgeurteilte Strafe abschreckendes Signal an Rechtsverletzer bleiben. Denn die durch den BGH für das Verfahren vor den Bonner Gerichten gemachte Vorgabe eines Strafmaßes unter vier Jahren Freiheitsstrafe – also innerhalb des Strafbanns des Amtsgerichtes – belässt erhebliche Möglichkeiten.

Zugleich sollte das Verfahren vor den Bonner Gerichten Anlass für Markeninhaber sein, bereits im Stadium der strafrechtlichen Ermittlungen sehr eng mit den Ermittlungsbehörden zusammenzuarbeiten. Indem er das Strafverfahren eng begleitet, kann der Markenrechtsinhaber seinen Beitrag dazu zu leisten, dass in Markenverletzungsfällen hinreichend präventive Strafen ausgeurteilt werden können.

Dies ist der erste Teil zu einer Beitragsreihe für Markenrechtsinhaber. Zu den im Einzelnen bestehenden Möglichkeiten der Rechtsinhaber sowie weiteren strafprozessualen Möglichkeiten für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche folgen in Kürze weitere Beiträge.

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