16. April 2013
Patentrecht & Gebrauchsmusterrecht

Neues vom Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung

Wie wir bereits berichteten, haben Spanien und Italien dagegen geklagt, dass das geplante Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung im Wege einer „Verstärkten Zusammenarbeit″ etabliert wird. Heute hat der mit der Sache befasste Europäische Gerichtshof  (EuGH) die Klagen gegen den Beschluss über die Verstärkte Zusammenarbeit wie erwartet abgewiesen.

In der hierzu veröffentlichten Pressemitteilung des EuGH wird der Kern der Entscheidung wie folgt beschrieben:

„In Anbetracht dessen, dass es den Mitgliedsstaaten nicht möglich ist, innerhalb eines vertretbaren Zeitraums für die gesamte Union eine gemeinsame Regelung zu erreichen, trägt der angefochtene Beschluss zum Prozess der europäischen Integration bei.″

Ist mit der Abweisung dieser beiden Klagen nun das „Einheitspatent″ in trockenen Tüchern? Mitnichten.

Zwar setzt die Entscheidung ein erstes Signal „pro″ Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung. Der Weg zum „Einheitspatent″ über die Verstärkte Zusammenarbeit wird dem Grunde nach gebilligt. Ob allerdings die konkreten Regelungen, die auf Grundlage des überprüften Beschlusses ergangen sind, zulässig sind, wurde bisher nicht entschieden. Dies gibt Feuer für weitere Auseinandersetzungen, was auch dem Königreich Spanien nicht verborgen geblieben ist.

Während Italien nun wohl die Vorbehalte aufgegeben hat und bereits einen Teil der Regelungen zum „Einheitspatent″ mitträgt, wehrt sich Spanien weiterhin. So hat das Königreich am 22. März 2013 zwei weitere Klagen (Aktenzeichen: C-146/13 und C-147/13) gegen andere Teile des Gesetzespakets, mit dem das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung geschaffen wird, erhoben.

Gegenstand dieser neuen Verfahren sind nun zwei Europäische Verordnungen (VO 1257/2012 und VO 1260/2012), die den Beschluss über die Verstärkte Zusammenarbeit und das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung teilweise mit Inhalten ausfüllen. Da die Klageschriften in diesen Verfahren leider noch nicht veröffentlicht sind, kann man über die Gründe, auf die die Klagen gestützt werden, nur spekulieren. Wo dieser Versuch unternommen wird, räumt man den Klagen des spanischen Staates keine schlechten Chancen ein. Umso spannender wird es daher am 22. April 2013, wenn der EuGH die Klagegründe veröffentlicht.

Insgesamt können wir weiterhin festhalten: Die Zukunft des Europäischen Patentrechts bleibt spannend.

Tags: EuGH Europäisches Patent Rechtsprechung verstärkte Zusammenarbeit