20. Januar 2017
Auslegung Patentanspruch
Patentrecht & Gebrauchsmusterrecht

BGH entscheidet zur Auslegung des Patentanspruchs

Zungenvorrichtung = Zungenbett? Klare Formulierungen in den Patentansprüchen können Risiken bei der Patentdurchsetzung vermeiden.

Im patentrechtlichen Verletzungsprozess wie auch im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ist die Auslegung des Patentanspruchs oft Dreh- und Angelpunkt des Verfahrens. Nach ihrem Ergebnis bestimmt sich die beanspruchte Reichweite des Patentschutzes und damit z.B. auch, ob eine angegriffene Ausführungsform vom Patentinhaber untersagt werden kann.

Die Auslegung des Patentanspruchs

Probleme bei der Patentauslegung treten unter anderem dann auf, wenn der Wortlaut der Patentschrift mehrdeutig oder unklar formuliert ist. Als Auslegungshilfe sieht das Gesetz explizit die in der Patentschrift enthaltene Beschreibung und die Zeichnungen an (§ 14 S.2 PatG).

Der Wortsinn der in der Patentschrift verwendeten Begriffe muss nicht notwendig mit dem allgemeinen oder fachlichen Sprachgebrauch übereinstimmen. Die Patentschrift ist nach stets wiederholter Maxime der Rechtsprechung ein „eigenes Lexikon″. Gemeint ist mit dieser Formulierung, dass die Patentschrift stets vorrangig daraufhin zu untersuchen ist, ob sie ein eigenständiges Begriffsverständnis an den Tag legt. Definitionen, Erklärungen und Ausführungsbeispiele aus der Patentschrift sind gegenüber einem abweichenden allgemeinen Begriffsverständnis stets vorrangig zu berücksichtigen.

Im Wege der funktionalen Auslegung sind Anspruchsmerkmale zudem nicht isoliert, sondern in ihrer Gesamtheit und anhand des Beitrags, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen.

OLG Düsseldorf: Zungenvorrichtung synonym für Zungenbett

In einem jüngst BGH entschiedenen Verletzungsfall (Urteil v. 05.10.2016, Az.: X ZR 21/15) war folgender Patentanspruch auszulegen (wiedergegeben in der vom BGH zu Grunde gelegten Merkmalsgliederung):

  1. a) Zungenvorrichtung für eine Weiche,
  2. b) aus einem aus einem Vollblock hergestellten, im Wesentlichen trogförmigen Zungenbett;
  3. c) der obere Teil (1) der Zungenvorrichtung mit dem Zungenbett (4) besteht aus einem Stahl hochfester Güte;
  4. d) der untere Teil (2) der Zungenvorrichtung besteht aus Baustahl;
  5. e) der obere Teil und der untere Teil sind miteinander verbunden.

Die Erfindung wird beispielhaft durch die nachfolgende Zeichnung aus der Patentschrift dargestellt:

patentanspruch

Aus diesem Patentanspruch hatte das OLG Düsseldorf als Vorinstanz abgeleitet, dass die Begriffe Zungenvorrichtung und Zungenbett abweichend vom Fachsprachgebrauch synonym verwendet werden. Lese man die Merkmale 1a) und 1b) zusammen, so ergäbe sich, dass die Erfindung eine Zungenvorrichtung aus einem trogförmigen Zungenbett beanspruche, die Zungenvorrichtung also nur aus dem Zungenbett bestehe.

Diesem Verständnis stehe nicht entgegen, dass das Wort „Zungenbett“ in der Patentbeschreibung eindeutig als einer von mehreren Bestandteilen der Zungenvorrichtung genannt ist. Es sei nicht stets so, dass gleiche Begriffe in der Patentschrift stets mit gleicher Bedeutung verwendet würden.

BGH: Zungenbett nur Teil der Zungenvorrichtung

Der BGH hat in der Revisionsentscheidung zwar eingeräumt, dass ein unterschiedliches Verständnis gleicher Begriffe grundlegend in Betracht kommt. Dies könne allerdings nur in Ausnahmefällen angenommen werden. Der Begriff „Zungenbett″ hingegen werde im Rahmen des Streitpatents einheitlich verwendet.

Dies ergebe sich für den BGH bereits aus einer systematischen Betrachtung des Patentanspruches. Die Merkmale c)-d) machten deutlich, dass es sich um eine Vorrichtung aus zwei Teilen handele, wobei das Zungenbett nur einen Bestandteil des oberen Teils darstelle. Das Merkmal b) scheine zwar für sich genommen auszudrücken, dass es sich um eine einteilige Vorrichtung aus einem Vollblock handele. Dieses unzutreffende Verständnis werde allerdings nur durch die missglückte Anspruchsformulierung geweckt, in der Zusammenschau mit den übrigen Merkmalen und der Patentbeschreibung aber hinreichend korrigiert.

Der BGH betont in diesem Zusammenhang, dass die Erfindung die in der Patentschrift formulierte Aufgabe, Materialkosten einzusparen, durch diese Auslegung des Merkmals 1b) erreichen könne. Hierfür sei es bereits hinreichend, wenn nur der obere Teil der Vorrichtung als Vollblock hergestellt werde.

Patentansprüche klar formulieren!

Die Formulierung klarer und eindeutiger Patentansprüche ist für die effektive Durchsetzbarkeit eines Patents ein wesentlicher Faktor. Der aktuell vom BGH entschiedene Fall verdeutlicht diesen Grundsatz erneut.

Formulierungen, die streng beim Wort genommen Widersprüche zum restlichen Inhalt der Patentschrift hervorrufen, können nur mit erheblichem Begründungsaufwand und prozessualem Risiko auf das eigentlich Gemeinte zurückgeführt werden. Die bei der Anspruchsformulierung aufgewandte Mühe wirft daher bei späteren Streitfällen eine bedeutende Rendite ab und hilft, einen starken Patentschutz zu gewährleisten.

Tags: Auslegung Patentanspruch