15. Juni 2012
Online-Videorekorder, hier in Blau
Urheberrecht

BGH will erneut über Online-Videorekorder entscheiden

Der Dauerstreit um die urheberrechtliche Beurteilung von Online-Videorekordern geht in die nächste Runde. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Woche die Nichtzulassungsbeschwerde von shift TV gegen RTL und Sat.1 angenommen (I ZR 152/11 und I ZR 153/11). Damit bekommt shift TV erneut juristischen Rückenwind. Die Richter des Oberlandesgerichtes Dresden hatten mit ihrem letzten Urteil gegen shift TV die Revision nicht zugelassen – dagegen hatte shift TV eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Dieser hat der Bundesgerichtshof jetzt stattgegeben und wird zum zweiten Mal nach 2009 über die Zulässigkeit des Online TV Rekorders entscheiden.

Vor verschiedenen Land- und Oberlandesgerichten wurde der Streit bislang ausgetragen. Nach dem letzten Urteil des OLG Dresden steht fest, dass Nutzer von Shift TV bei der Aufnahme von Programmen zulässige Privatkopien anfertigen (§ 53 Abs. 1 S. 1 UrhG). In der „nächsten Runde″ wird es im Kern um die Frage gehen, ob die interne Weitersendung des Fernsehsignals im System von shift TV zulässig ist und ob RTL und Sat.1 die angebliche Verletzung des so genannten Weitersenderechts überhaupt geltend machen können.

„Höhepunkt″ der bisherigen Auseinandersetzung war 2009 die erste Entscheidung des Bundesgerichtshofs (I ZR 215/06 und I ZR 216/06), mit der der BGH die Entscheidung des OLG Dresden aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hatte. Gegen dieses Urteil richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde von shift TV, die jetzt vom BGH als Revision angenommen wurde (§ 544 Abs. 6 ZPO).

Hinweis in eigener Sache: CMS Hasche Sigle vertritt shift TV in dieser Sache seit 2006.

Tags: BGH I ZR 152/11 I ZR 153/11 netPVR Nichtzulassungsbeschwerde Online-Videorekorder RTL Sat.1 shift TV