11. März 2013
Urheberrecht

Bye Bye DigiProtect – ein persönlicher Nachruf

Wie unter anderem der Kollege Stadler bereits berichtete, hat die FDUDM2 GmbH, die bis vor kurzem noch  als DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH firmierte, beim Amtsgericht Frankfurt am Main nun Insolvenzantrag gestellt. Damit scheint die vermeintliche Erfolgsgeschichte des Unternehmens erst einmal vorbei. Man darf leidenschaftlich darüber spekulieren, ob das praktizierte Geschäftsmodell doch nicht so einträglich war wie erhofft, ob die vermeintlichen Versteigerungen von Forderungen doch nicht die kolportierten 90 Millionen Euro eingebracht haben.

Dem Verfasser ist das alles herzlich egal und er muss eingestehen, die bloße Meldung der Insolvenzbeantragung bereits mit Genugtuung zur Kenntnis genommen zu haben. Und er ist froh, noch rechtzeitig seine festgestellten Kosten gegen die DigiProtect durchgesetzt zu haben. Auch wenn das nur 370,66 Euro waren. Immerhin.

Was war passiert?

Im Herbst 2010 erhielt ich in zeitlichem Abstand zwei Briefe der Kanzlei Urmann & Collegen. Darin bezichtigte man mich, an zwei Tagen jeweils ein, nennen wir es „Filmchen“, zum Upload bereitgehalten zu haben. An einem der beiden Termine war ich nachweislich nicht vor Ort. Was ich an dem anderen Tag gemacht habe, weiß ich nicht mehr – Filesharing war es aber nicht. Nun könnte es sein, dass mein damaliger Mitbewohner für das illegale Filesharing verantwortlich war – auch wenn er seinerzeit natürlich alles abstritt. Nach der üblichen Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung hörte ich dann erst einmal nichts weiter von der Kanzlei Urmann & Collegen. Bis ich irgendwann ein Jahr später erneut eine Zahlungsaufforderung, verbunden mit der Androhung der gerichtlichen Geltendmachung erhielt und sich in der Folge noch ein Inkassounternehmen, die Debcon GmbH, wegen der Forderung an mich wandte.

Nun hätte ich damals auch die – wahrscheinlich ausbleibende – gerichtliche Geltendmachung abwarten können. Stattdessen entschied ich mich aber zur Erhebung einer negativen Feststellungklage. Nicht nur, um mir meinen Gerichtsstand zu sichern, sondern – ganz ehrlich – weil es mir auch ein wenig ums Prinzip ging. Mir scheint nämlich in der Rechtsprechung neben allen vermeintlichen Klarheiten, die uns „Sommer unseres Lebens“ (BGH, Urteil v. 12.05.2010, Az. I ZR 121/08), „Morpheus“ (BGH, Urteil v. 15.11.2012 – I ZR 74/12) und die Instanzrechtsprechung aus Köln und München – deren Wiedergabe allein Seiten füllen würde – gebracht haben sollen, eines noch völlig ungeklärt: Sollte man als Inhaber eines gemeinsam genutzten Internetanschlusses in einer Wohngemeinschaft gegenüber seinen nicht haushaltsangehörigen volljährigen Mitbewohnern Prüfungs- und Überwachungspflichten haben? Für Kinder und Ehegatten gibt es hierzu inzwischen hinreichend Rechtsprechung – da geht es nur noch um die „Feinjustierung“. Aber was gilt gegenüber Nutzern, auf die man gerade keine familiäre Einwirkungsmöglichkeit hat und die man auch praktisch nicht überwachen kann? Sollte derjenige, der einen Internetzugang in einer WG bereithält, für den der Beitrag in der Miete innerhalb der Wohngemeinschaft umgelegt wird, nicht wie der Betreiber eines Internet-Cafés privilegiert werden?

Ich denke schon. Und darauf habe ich meine Klage im Wesentlichen gestützt – wenn auch ein wenig juristischer. Es hätte mich wirklich interessiert, ein Urteil zu dieser Fragestellung zu lesen. Leider kam es dazu aber nicht. Denn Urmann & Collegen versuchten zwar durchaus gründlich diese Frage als längst zu ihren Gunsten geklärt darzustellen. Der Schneid, sich die Meinung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung anzuhören, fehlte ihnen dann aber doch. Und so nahm ich ein Versäumnisurteil mit und habe jetzt Schwarz auf Weiß, dass der DigiProtect oder nun der FDUDM2 GmbH keine Ansprüche gegen mich zustehen. Schade um das Präjudiz. Aber immerhin habe ich meine Kosten gegen die DigiProtect noch vor der Insolvenz durchsetzen können.

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