16. November 2011
Filesharing
Urheberrecht

Der „Sommer unseres Lebens″ – jetzt auch für Ehefrauen und Schwiegereltern

Was war doch gerätselt worden nach dem berühmt-berüchtigten Urteil des Bundesgerichtshofs „Sommer unseres Lebens″ (I ZR 121/08) zur Haftung bei Filesharingfällen. Die große Frage lautete: Wer haftet für Urhebererrechtsverletzungen im „ungesicherten″ WLAN? In der etwas rätselhaften Entscheidung kam der BGH letztlich zu keiner klaren Antwort, aber immerhin zu dem Schluss, dass Prüfungspflichten nur soweit zumutbar sind, als den WLAN-Betreiber die Pflicht trifft, sein WLAN einmal (?) ordnungsgemäß zu einzurichten und zu sichern. Wer das nicht tut, der haftet und zwar als so genannter „Störer″ (vgl. hierzu die umfangreiche Darstellung bei Telemedicus).

Nun sind die Instanzgerichte an der Reihe, mit der Entscheidung zu arbeiten. Das OLG Hamm (Beschluss vom 27.10.2011 – 22 W 82/11) hat einer klagenden Rechteinhaberin jetzt in einer Kostenentscheidung ein paar Steine in den Weg gelegt. Diese hatte sich an den Anschlussinhaber als „Betreiber″ des Funknetzwerks gehalten und diesen im Unterlassungsantrag als „Täter″, nicht aber als „Störer″ in Anspruch genommen. Dabei geriet die Klägerin in Turbulenzen:

„Denn mit seiner nach Erlass der einstweiligen Verfügung eingegangenen Widerspruchsschrift hat der Verfügungsbeklagte vorgetragen, dass außer ihm noch seine Frau und seine Schwiegereltern Zugang zu seinem WLAN-Anschluss hätten. Damit hat er seiner sekundären Darlegungslast für die ernsthafte Möglichkeit eines eine Täterschaft oder Teilnahme an der Urheberrechtsverletzung ausschließenden Geschehensablaufs genügt.″

Soll heißen: Wenn im Prozess vorgetragen wird, dass auch Frau und Schwiegereltern im Haushalt drahtlos (mit-)surfen, ist der Abgemahnte als „Täter″ erst einmal fein raus und haftet allenfalls als noch als „Störer″. Ein Schelm, der Böses dabei denkt. Dann soll laut OLG nach dem Ping Pong-Verfahren wieder der Rechteinhaber am Zug sein, um die Tätereigenschaft des Anschlussinhabers nachzuweisen. Der Anschlussinhaber darf nach diesem prozessualen Zug also die Arme verschränken. Denn es sei…

„…nicht geboten, die sekundäre Darlegungslast in Fällen wie dem vorliegenden weiter zu verschärfen und insbesondere zu verlangen, dass der seine eigene Täterschaft oder Teilnahme bestreitende Anschlussinhaber Nachforschungen über die Täterschaft bei den seinen Anschluss mitbenutzenden Personen anstellt und das Ergebnis mitteilt.″

Ergebnis: Kostenmäßig musste die Klägerin – weil ihr Antrag eigentlich den „Täter″ treffen sollte, der sich dann doch „nur″ als „Störer″ herausstellte – die Hälfte der Verfahrenskosten selbst tragen, weil der Antrag falsch formuliert war. Ein Sieg für „Filesharer″ ist das allerdings nicht – wenn die Rechteinhaber künftig beim Antrag kreativ genug sind…

Tags: Filesharing OLG Hamm Rechtsprechung Schwiegereltern Sommer unseres Lebens Störerhaftung Täterhaftung W-Lan