14. November 2013
Urheberrecht Wettbewerbsrecht (UWG)

Die angewandte Kunst des Geburtstagszugs

In seiner gestern verkündeten Entscheidung „Geburtstagszug″ (Urteil vom 13. November 2013 – I ZR 143/12) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass für den Urheberrechtsschutz von Werken der „angewandten Kunst″ künftig keine anderen Maßstäbe mehr gelten, als für Werke der „zweckfreien Kunst″. Dieses Urteil ist von immenser Bedeutung und könnte die Systematik der gewerblichen Schutzrechte in Fällen von Produktnachahmungen nachhaltig verändern.

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu urteilen, ob die Klägerin für einen von ihr entworfenen „Geburtstagszug″ den Schutz des Urheberrechts beanspruchen kann. Dies war zweifelhaft, da es sich bei diesem Zug aus Holz, auf dessen Waggons sich Kerzen und Ziffern als Kindergeburtstags-Deko aufstecken lassen, um angewandte Kunst handelt.

Der Begriff der „angewandten Kunst″ meint dabei – grob gesprochen – die Herstellung von Gebrauchsgegenständen mit künstlerischem Anspruch. Bislang hatte der BGH stets entschieden, dass solche Werke der angewandten Kunst nur dann den Schutz des Urheberrechts genießen, wenn das einzelne Werk eine besondere Gestaltungshöhe aufweist, wenn es also die Durchschnittsgestaltung deutlich überragt. Diese besonderen Anforderungen hat der BGH nunmehr revidiert, sodass künftig keine höheren Schutzanforderungen als an Werke der zweckfreien Kunst gestellt werden sollen.

Aufgrund der bis dato enorm hohen Anforderungen an die Gestaltungshöhe von Gebrauchsdesign spielte das Urheberrecht bei der Bekämpfung von Produktnachahmungen bislang keine nennenswerte Rolle. Somit konzentrierte sich der Kampf gegen Produktfälschungen und Me-too-Produkte auf das Geschmacksmusterrecht und den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz aus dem UWG.

In Zukunft häufiger aus Urheberrecht gegen Nachahmer vorgehen?

Diese Schutzregime des Geschmacksmusterrechts und des UWG haben jedoch in der Praxis ihre Hürden und Tücken. Denn auf ein Geschmacksmuster kann sich der Hersteller der Originals in den meisten Fällen nur dann berufen, wenn er im Zuge der Markteinführung des Originals daran gedacht hat, für das Design seines Produktes eine Geschmacksmusterregistrierung zu hinterlegen.

Oft scheitert der Kampf gegen Nachahmer schon an dieser Hürde, da entweder die Geschmacksmusteranmeldung ganz versäumt wurde oder das eingetragene Muster durch die Wahl „falscher″ Abbildungen faktisch wertlos ist.

Für die UWG-Ansprüche des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes bedarf es zwar keiner solchen Musterhinterlegung. Allerdings reicht es nicht aus, dass das Design des Produktes ein Alleinstellungsmerkmal aufweist (sogenannte wettbewerbliche Eigenart) und dass dieses Alleinstellungsmerkmal von dem Nachahmer kopiert wurde.

Vielmehr müssen darüber hinaus bestimmte Unlauterkeitsmerkmale nachgewiesen werden, wie etwa, dass der Verbraucher alleine aufgrund des Designs des Nachahmungsproduktes über die Herkunft der Ware getäuscht wird. Der Nachweis dieser besonderen Unlauterkeitsmerkmale bereitet in der Praxis oft immense Schwierigkeiten.

Das Urheberrecht hingegen kennt keine dieser Hürden. Weder bedarf es einer Registrierung, noch müssen besondere Unlauterkeitsmerkmale nachgewiesen werden. Die nunmehr von den Karlsruher Richtern proklamierte Absenkung der Hürde der gesteigerten Schöpfungshöhe für Gebrauchsdesign lädt daher nachgerade dazu ein, den Kampf gegen Produktnachahmer künftig auf das Terrain des Urheberrechts auszuweiten. So wird man davon ausgehen können, dass in den nächsten Monaten und Jahren die Angriffe auf Nachahmungen nicht mehr nur auf Geschmackmustern und dem UWG gründen, sondern darüber hinaus ergänzend oder sogar primär auf das Urheberrecht an dem Design des Originalprodukts gestützt sein werden.

Erst die weitere Instanzrechtsprechung wird zeigen müssen, ob die Gerichte diese Systemverschiebung „mitmachen″ und im Einzelfall die Anforderungen an die Gestaltungshöhe in Richtung des Niveaus der wettbewerbsrechtlichen/geschmacksmusterrechtlichen Eigenart absenken.

Es wird also spannend, die Reise des Geburtstagszugs durch die Gerichtssäle der Republik zu beobachten!

Tags: angewandte Kunst BGH Gebrauchsdesign Gestaltungshöhe I ZR 143/12 Nachahmer Produktfälschung Unlauterkeitsmerkmal zweckfreie Kunst