26. Oktober 2016
Verkauf Sicherungskopie EuGH
Urheberrecht

EuGH: Kein Weiterverkauf von Sicherungskopien

Der Weiterverkauf von Software ist nicht gestattet, wenn nur noch eine Sicherungskopie vorhanden ist.

Wer Software weiterverkaufen will, darf dies nur mit den Originaldatenträgern tun. Selbst wenn die Originaldatenträger verloren gegangen oder beschädigt worden sind, darf nicht ersatzweise auf Sicherungskopien zurückgegriffen werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer neuen Entscheidung zum Weiterverkauf von gebrauchter Software entschieden.

Hintergrund war ein Strafverfahren in Lettland. Die dortigen Angeklagten sollen Sicherungskopien von Software über einen Online-Marktplatz verkauft haben und wurden von lettischen Gerichten wegen Urheberrechtsverletzungen verurteilt. Schließlich landete der Fall vor dem EuGH. Das lettische Vorlagegericht legte den europäischen Richtern die Frage vor, ob der Weiterverkauf von Sicherungskopien gestattet ist, wenn die Originaldatenträger verloren gegangen oder beschädigt worden waren und der Ersterwerber ferner sein Exemplar der Kopie gelöscht hat oder es nicht mehr verwendet.

Weiterverkauf grundsätzlich gestattet

Dem Grunde nach ist dem Ersterwerber oder anschließenden Erwerbern der Weiterverkauf von Computerprogrammen gestattet. Dies folgt bereits aus der wegweisenden „UsedSoft″ Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahre 2012 (Rechtssache C-128/11). Hier hatten die Richter den Markt mit sogenannter Gebrauchtsoftware bereits gestärkt und diesen Handel in bestimmten Formen für zulässig erklärt.

Die Richter stellten vorliegend noch einmal fest, dass der Inhaber eines Urheberrechts an einem Computerprogramm dem späteren Weiterverkauf durch den Ersterwerber oder anschließende Erwerber nicht mehr widersprechen kann. Das gilt jedoch nur, wenn der Inhaber die mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundene Kopie des Computerprogramms auf einem körperlichen Datenträger in der Union verkauft hat. Könnte der Inhaber in diesem Fall dem Weiterverkauf widersprechen, so die Richter, würde die Erschöpfung des Verbreitungsrechts aus Art. 4 Buchst. c der Richtlinie 91/250/EWG (sogenannte Computerprogramm-Richtlinie) praktisch unwirksam werden.

Allerdings bezog sich die Vorlagefrage nicht auf den Weiterverkauf des Originaldatenträgers. Vielmehr ging es um Kopien durch eine Person, die das Original vom Ersterwerber oder einem späteren Erwerber erworben hatte. Die Umstände des vorliegend relevanten Ausgangsverfahrens, so die Richter, würden sich daher von der Rechtssache „UsedSoft″ unterscheiden.

Sicherungskopie nur gestattet, soweit für Benutzung der Software erforderlich

Die Erstellung einer Sicherheitskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Computerprogramms berechtigt ist, ist nach Ansicht der Richter an zwei Bedingungen geknüpft. Sie stellt damit eine eng anzuwendende Ausnahme vom ausschließlichen Vervielfältigungsrecht des Urhebers dar.

Voraussetzung für die Kopie ist zum einen, dass diese von der Person erstellt wird, die auch zur Benutzung des Computerprogramms berechtigt ist. Zum anderen muss die Kopie auch für die Benutzung erforderlich sein. Hiervon kann nicht einmal vertraglich, beispielsweise über Geschäftsbedingungen oder Nutzungsbedingungen, abgewichen werden. Anderslautende Bestimmungen wären unwirksam.

Sicherungskopie darf nur vom Berechtigten genutzt werden

Aufgrund der eng anzuwendenden Ausnahme darf die Sicherheitskopie auch nur für den Bedarf der zur Benutzung des Programms berechtigten Person erstellt und benutzt werden. Wird der Originaldatenträger beschädigt, zerstört oder geht er gar verloren, darf die zur Benutzung des Programms berechtigte Person die Kopie des Originaldatenträgers nicht zum Weiterverkauf des gebrauchten Programms verwenden. Dies wäre ansonsten ein Verstoß gegen das ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Urhebers, wenn dieser nicht zugestimmt hat.

Europäischer Gerichtshof schärft Entscheidungspraxis

Der Europäische Gerichtshof hat mit dieser Entscheidung die Rechtsprechung zu gebrauchter Software weiter geschärft. Hatten die Richter 2012 in der „UsedSoft″ Entscheidung den Weiterverkauf noch erheblich gestärkt, zogen sie nun eine klare Grenze, die zumindest den Weiterverkauf von Sicherheitskopien verbietet. Dies ist interessengerecht, da der Erschöpfungsgrundsatz keinen Einfluss auf die Frage haben darf, in welchem Umfang Sicherheitskopien zu verwenden sind. Das gilt umso mehr, da Sicherheitskopien ohnehin bereits einen Eingriff in das ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Urhebers darstellen.

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