28. März 2013
Tippende Hände auf einem Laptop
Urheberrecht

Gemeinsam wohnen heißt nicht gemeinsam haften

Wir waren an dieser Stelle vor Kurzem der Frage nachgegangen, ob in Wohngemeinschaften der Hauptmieter als Inhaber des Internetanschlusses für illegale Filesharing-Aktivitäten seiner Mitbewohner haftbar gemacht werden kann. Zwischenzeitlich ist das LG Köln unserer hier vertretenen Auffassung gefolgt.

In einem von dem Kollegen Christian Solmecke geführten Verfahren hat das Gericht mit Urteil vom 14. März 2013 (Az.: 14 O 320/12, noch nicht rechtskräftig) Folgendes festgestellt:

„Nach Auffassung der Kammer bestehen auch keine anlasslosen Prüfungs- und Belehrungspflichten gegenüber seinen Untermietern, die nicht in seinem Haushalt wohnen. Prüfungs- und Kontrollpflichten vor Ort könnte der Hauptmieter, der die Räumlichkeiten und den Internetanschluss vollständig an die Untermieter überlässt, nicht erfüllen, wollte er nicht die im Rahmen des Mietverhältnisses geschuldete Unverletzlichkeit der Privatsphäre des Mieters verletzen. Auch eine gesonderte Belehrung ist nicht erforderlich, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung bestehen. Denn aus dem Untermietverhältnis folgen Schutz- und Rücksichtnahmepflichten der Untermieter, die auch die ordnungsgemäße und rechtmäßige Nutzung des Internetanschlusses umfassen, die ihnen im Rahmen des Untermietverhältnisses gestattet war.“

Kurz: Der Hauptmieter haftet nicht für Filesharing in der WG. Damit ist wieder ein Graubereich beseitigt. Ob die insolvente DigiProtect jetzt wohl noch einen Investor finden wird?

Tags: Abmahnung Filesharing Landgerichte Rechtsprechung Untermieter Wohngemeinschaft