13. Juni 2014
Filesharing
Urheberrecht

Haftung bei Filesharing

Inwieweit haftet ein Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen von Dritten? Hierzu entschied der BGH am 8. Januar 2014 (Az. I ZR 169/12 – BearShare). Jetzt liegen die Urteilsgründe vor.

In dem Fall klagten vier führende deutsche Tonträgerhersteller gegen einen Familienvater, über dessen Internetanschluss 3.749 Musikaufnahmen zum Herunterladen verfügbar gemacht wurden. Der Stiefsohn des Beklagten gab im Rahmen seiner Vernehmung gegenüber der Polizei zu, die Daten mit dem Tauschbörsenprogramm „BearShare“ auf seinen Computer heruntergeladen zu haben.

Der Beklagte gab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch die geforderten Abmahnkosten zu zahlen. Die Vorinstanzen (LG Köln und OLG Köln) hatten im Grundsatz für die Kläger geurteilt, der BGH hob diese Entscheidungen auf und wies die Klage insgesamt ab.

„Weder Täter noch Störer der Urheberrechtsverletzung″

Nach Ansicht des BGH ist der Beklagte weder Täter noch Störer der Urheberrechtsverletzung.

Eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten liege nicht vor, wenn – wie beim Stiefsohn des Beklagten – zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen den Internetanschluss nutzen konnten. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war.

Sekundäre Darlegungs- und Beweislast des Anschlussinhabers

Den Beklagten treffe zwar eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast. Dieser genüge er jedoch dadurch, dass er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet.

Im Fall hatte der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast dadurch entsprochen, dass er vorgetragen hatte, der in seinem Haushalt lebende 20-jährige Sohn seiner Ehefrau habe die Dateien von dem in seinem Zimmer stehenden Computer zum Herunterladen bereitgehalten.

Vor diesem Hintergrund sei es – so der BGH – wieder Sache der Klägerinnen als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Beklagten sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen. Dem seien die Klägerinnen nicht ausreichend nachgekommen.

Störerhaftung im Einzelfall zu entscheiden

Auch eine Störerhaftung des Beklagten schloss der BGH aus. Die Störerhaftung verlange grundsätzlich die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere Prüfungspflichten.

Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richte sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Hierbei sei seine Funktion und Aufgabenstellung zu berücksichtigen sowie die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat.

Danach war es dem Beklagten nicht zuzumuten, seinen volljährigen Stiefsohn ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen.

Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch habe, müsse er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Derartige Anhaltspunkte waren im vorliegenden Fall nach Ansicht des BGH nicht gegeben.

Haftung von Anschlussinhabern weiter aufgeweicht

Der BGH weicht mit vorliegendem Urteil die Haftung des Anschlussinhabers für von Dritten begangene Urheberrechtsverletzungen weiter auf. Nachdem er in der „Morpheus″-Entscheidung (Urteil  vom 15. November 2012 – I ZR 74/12) bereits die Störerhaftung der Eltern für die Rechtsverstöße ihrer minderjährigen Kinder begrenzte, folgt nun der Haftungsausschluss für Fälle, in denen volljährige Kinder den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss missbrauchen.

Ob und inwieweit diese Rechtsprechung auch auf Freunde oder Mitbewohner anwendbar ist, lässt der BGH offen. Vieles spricht dafür.

Tags: BGH Filesharing Haftung Herunterladen sekundäre Darlegungs- und Beweislast Störer Störerhaftung Tauschbörsen Unterlassungserklärung Urheberrechtsverletzung