13. Juli 2017
Open Innovation
Urheberrecht Arbeitsrecht

Mit Open Innovation die Kreativität der Crowd ins Haus holen

Digitale Vernetzung: Open Innovation-Prozesse können Unternehmen um Wissen und Kreativität bereichern – bringen aber auch Risiken und Fallstricke mit sich.

Open Innovation-Prozesse sind gewinnbringend, wenn man sie richtig angeht. Im besten Fall erzielen Unternehmen einen Innovationsschub und erlangen neue Kenntnisse und Einfälle, wenn sie Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten für unternehmensexterne Mitarbeiter öffnen.

Wer etwa bei IT-Projekten seinen Programmcode freistellt und die „Crowd“ zur Hilfe bei Problemlösungen aufruft, kann günstig auf frische Ideen kommen. Seit der US-amerikanische Wirtschaftswissenschaftler Henry Chesbrough den Begriff der „Open Innovation“ 2011 geprägt hat, hat dieser eine steile Entwicklung genommen.

Die Risiken – das Problem der Miturheberschaft

Open Innovation-Prozesse müssen aber mit Weitblick gestaltet werden. Externe, die sich an solchen Prozessen beteiligen, können nämlich ihrerseits Ansprüche gegen die beteiligten Unternehmen erlangen. Je nach Einzelfall ist es möglich, dass sie zum Miturheber des neuen Programms werden und somit kraft Gesetzes verschiedene Rechte gewinnen. Das meint nicht nur Tantiemen oder Ähnliches.

Fehlt es an vertraglichen Abreden, können die externen Helfer im schlimmsten Fall die Verwertung der neu erstellten Programme blockieren und alle Innovationsbemühungen zunichtemachen.

Flexible vertragliche Gestaltung zur Optimierung von Open Innovation-Prozessen

Was für Open Innovation-Prozesse an vertraglicher Gestaltung erforderlich und passend ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Es braucht flexible Abreden, je nachdem, welche Entwicklungen von wem auf welche Weise geschaffen werden sollen. Wichtige Themen sind dabei vor allem, wer überhaupt an dem Prozess teilnehmen kann und wer welche Nutzungsrechte an den geschaffenen Werken erhält. Auch Haftungsfragen bedürfen der Regelung, beispielsweise hinsichtlich fehlerhafter Arbeitsbeiträge.

Die angemessene Bezahlung als Schutz vor späteren Zahlungsansprüchen

Auch die Interessen der externen Mitarbeiter müssen aber gewahrt werden: Ihre Vergütung darf nicht zu kurz kommen. Fehlt es an einer angemessenen Bezahlung, können die Miturheber nämlich nach dem Urhebergesetz auch später noch einen Zahlungsanspruch gegen den Initiator des Open Innovation-Prozesses durchsetzen.

Auch hier gilt: Was angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab, sodass sich je nach innovativem Beitrag bestimmte Staffelungen und verschiedene Kriterien zur Vergütungsberechnung anbieten.

Im Hobby-Bereich, wo Open Innovation-Prozesse ebenfalls zum Einsatz kommen, mag es auch ohne umfassende Abreden gehen. Im unternehmerischen Kontext verlangt die einfache Idee der Open Innovation aber häufig nach einer komplexen vertraglichen Einbettung. Ansonsten wird man es womöglich bereuen, die „Crowd“ ins Haus geholt zu haben.

Sehen Sie auch das Video aus der Edge Reihe zum Thema „Urheberrecht 4.0 – wie gestaltet man Open Innovation Prozesse?″.

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Tags: Miturheberschaft Open Innovation