26. November 2015
Sperrverfügungen, Internetprovider, Urheberrecht
Urheberrecht

Sperrverfügungen gegen Internetprovider als ultima ratio möglich

Künftig wird es Rechteinhabern zumindest als "ultima ratio" möglich sein, Seiten im Netz durch Sperrverfügungen gegen Internetprovider blockieren zu lassen.

Der BGH hat heute eine Pressemitteilung zu zwei Urteilen veröffentlicht, das wohl den nationalen Wendepunkt bei Sperrverfügungen von illegalen Webseiten gegenüber Access-Providern markiert.

Gema verlangt Sperrung von Filesharing-Portalen

In den verbundenen Verfahren I ZR 3/14 und I ZR 174/14 bemühten sich die GEMA und ein Tonträgerhersteller, Sperrverfügungen gegen die Webseiten goldesel.to bzw. 3dl.am zu erhalten. Diese Seiten bieten Linksammlungen im Internet zu weit überwiegend illegalen Kopien von Filmen und Musik an. Nutzer publizieren dort Links zu Filesharing-Anbietern wie „RapidShare″, „Netload″ oder „Uploaded″ mit Raubkopien.

Ziel war es konkret, den größten deutschen Internetprovider mittels Sperrverfügung zu verpflichten, diese Seiten zu sperren und damit den Nutzern die Möglichkeit zu nehmen, diese direkt aufzurufen.

Das Urteil: Sperrverfügungen gegenüber Internetprovidern denkbar

Seit der UPC-Telekabel-Entscheidung wurde mit gewisser Spannung erwartet, wie der BGH die Vorgaben des EuGH-Urteils ins nationale Recht genau umsetzen würde (wir hatten berichtet). Alle dogmatischen Details lassen sich der heute erschienenen Pressemitteilung noch nicht entnehmen, wohl aber, dass jetzt Sperrverfügungen gegenüber Internetprovidern als ultima ratio denkbar sind.

Nach der Pressemitteilung des BGH ist die deutsche Störerhaftung im Lichte der InfoSoc-Richtlinie so auszulegen, dass Vermittler wie der Internet-Accessprovider grundsätzlich auch als Störer herangezogen werden können. Ganz vorrangig sind jedoch der Betreiber und der Hoster der Seite zu adressieren, bevor eine Sperrverfügung gegen den Internetprovider möglich ist.

Wie weit dieser Vorrang geht, macht die Mitteilung auch gleich deutlich:

Bei der Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten hat der Rechtsinhaber in zumutbarem Umfang – etwa durch Beauftragung einer Detektei, eines Unternehmens, das Ermittlungen im Zusammenhang mit rechtswidrigen Angeboten im Internet durchführt, oder Einschaltung der staatlichen Ermittlungsbehörden – Nachforschungen vorzunehmen.

Konkret ließ das Gericht es nicht genügen, dass angegebene Adressen sich jeweils nicht als richtig erwiesen. Erforderlich sind also ernsthaftere Anstrengungen. Welche das genau sind, bleibt jedenfalls bis zu den Urteilsgründen vorerst offen.

Illegale Portale werden es in Zukunft schwer haben

Das Urteil zieht die logischen Konsequenzen aus dem UPC-Telekabel-Urteil des EuGH und bedeutet für Rechteinhaber eine weitere Möglichkeit, (massiv) die Urheberrechte verletzende Webseiten zu bekämpfen – wenn auch nur als ultima ratio. Dass versierte Nutzer eine Sperrung beim Zugangsprovider umgehen können, sofern die Sperren den Zugriff auf rechtsverletzende Inhalte verhindern oder zumindest erschweren, sah das Gericht nicht als Hinderungsgrund an.

Viele Detailfragen sind derzeit noch offen. Der EuGH setzt unter anderem voraus, dass bei solchen Sperren für jeden betroffenen Nutzer auch die Möglichkeit besteht, die Beschränkung ihrer Informationsfreiheit überprüfen zu lassen. Ein solches Mittel sieht das deutsche Recht aber nicht unmittelbar vor.

Dennoch bricht hiermit wohl eine neue Zeit an, in welcher z.B. illegale Portale mit Sitz im Ausland, auf denen Serien und Filme gestreamt werden können, es schon bald deutlich schwerer haben dürften, in Deutschland die Massen zu erreichen.

Tags: Internetprovider Sperrverfügungen Urheberrecht