5. März 2012
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Urheberrecht

Urheberrecht: „Dritter Korb″ kommt

Der Koalitionsausschuss von CDU, FDP und CSU hat sich gestern unter anderem darauf verständigt, jetzt die seit langem erwartete Novelle des Urheberrechts („Dritter Korb“) in Angriff zu nehmen. Insbesondere soll durch dieses Gesetz das umstrittene Leistungsschutzrecht für Presseverleger geschaffen werden.  Im Koalitionsvertrag ist vereinbart, dass Verlage im Online-Bereich „nicht schlechter gestellt sein sollen als andere Werkvermittler″. Deshalb sollen Hersteller von Presseerzeugnissen jetzt ein eigenes Leistungsschutzrecht für die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge oder kleiner Teile hiervon erhalten.

Auf der Grundlage dieses neuen Leistungsschutzrechts sollen gewerbliche Anbieter im Internet, wie z.B. News-Aggregatoren, künftig für die Verbreitung von Presseerzeugnissen (wie Zeitungsartikel) im Internet eine Lizenz erwerben und ein Entgelt an die Verlage zahlen. Erklärtes Ziel der Koalition ist es, dass die Presseverlage auf diese Weise an den Erträgen beteiligt werden, die gewerbliche Internet-Dienste mit der Nutzung von Verlagserzeugnisse erzielen. An der Vergütung, die an die Presseverlage zu zahlen ist, sollen die Urheber eine gesetzlich garantierte angemessene Beteiligung erhalten. Die Ansprüche aus dem neuen Leistungsschutzrecht sollen nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Die der Entgelte soll über eine Verwertungsgesellschaft erfolgen. Es spricht viel dafür, das Leistungsschutzrecht für Presseverleger, das in dem jetzt skizzierten  Umfang als „Kleine Lösung″ bezeichnet werden kann, dem Leistungsschutzrecht für Tonträgerhersteller § 85 UrhG nachzubilden. Einzelheiten sind jedoch noch nicht bekannt. Klar ist allerdings, dass private Nutzer nicht betroffen sein sollen. Auch die von der gewerblichen Wirtschaft befürchtete Vergütungspflicht für das bloße Lesen von Presseartikeln am Bildschirm oder das Speichern und der Ausdruck von Presseerzeugnissen wird es nicht geben.

Die Schaffung eines Leistungsschutzrechts für Presseverlage ist im Vorfeld sehr hitzig diskutiert worden. Die Bundesjustizministerin hat jedoch mehrfach öffentlich erklärt, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur urheberrechtlichen Zulässigkeit von Hyperlinks durch das Leistungsschutzrecht ebensowenig tangiert werden soll wie die Möglichkeit zur privaten Nutzung von Presseerzeugnissen. Sie hat damit deutlich gemacht, dass die Befürchtungen und die Kritik in Bezug auf das Leistungsschutzrecht unbegründet sind. Mit den jetzt bekannt gewordenen Eckpunkten für ein Leistungsschutzrecht haben die Koalitionsfraktionen das ausdrücklich bestätigt. Auch die so genannten „Schranken″ des Urheberrechts, die bestimmte Nutzungen geschützter Werke qua Gesetz für zulässig erklären (z.B. das Zitieren), sollten deshalb konsequenterweise in vollem Umfang auf das neue Leistungsschutzrecht  Anwendung finden.  Mit der Entscheidung des Koalitionsausschusses hat der „Dritte Korb″ eine wesentliche Hürde genommen. Gleichwohl dürfte die kontroverse Debatte um das Leistungsschutzrecht nicht zu Ende sein, sondern auch in dem jetzt bevorstehenden Gesetzgebungsverfahren weitergehen. Für viele scheint die Auseinandersetzung um das Leistungsschutzrecht für Presseverleger inzwischen Symbol für die Debatte um das Urheberrecht in der digitalen Welt geworden zu sein. Wer sich das, was die Koalition nun plant, genauer ansieht, stellt fest, dass Befürchtungen, das Leistungsschutzrecht führe zu einer  grundsätzlichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Internets, unbegründet sind. Für ideologische Auseinandersetzungen um die Zukunft des Urheberrechts eignet sich das Leistungsschutzrecht für Presseverlage deshalb nicht. Es wäre allerdings ein klares Bekenntnis der Bundesregierung und des Gesetzgebers zum Schutz der Leistungen von Verlagen.

Mit dem Gesetzentwurf für den „Dritten Korb“ dürfte die Koalition außerdem eine Regelung im Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWahrnG) zur Nutzung sog. „verwaiste Werke“ vorlegen. „Verwaiste Werke″ sind Werke, deren urheberrechtlicher Schutz noch nicht abgelaufen ist, deren Rechteinhaber jedoch nicht mehr aufgefunden werden können. Eine Nutzung der Werke in digitalen Medien ist deshalb  nicht möglich, weil die erforderlichen Rechte nicht erworben werden können. Mit Hilfe einer gesetzlichen Regelung soll die nicht-kommerzielle Nutzung verwaister Werke in bestimmten Werkarten künftig möglich sein. Dass eine solche Regelung für die Zugänglichmachung des kulturellen Erbes im Internet erforderlich ist, ist unumstritten. Die Oppositionsfraktionen im Deutschen Bundestag haben hierzu bereits eigene Entwürfe vorgelegt. Auch die Europäische Kommission arbeitet an einer solchen Regelung und hat hierzu bereits einen Richtlinienentwurf veröffentlicht, der jetzt dem Europäischen Parlament vorliegt. Es ist aber gut vertretbar, bei diesem wichtigen Thema nicht auf Brüssel zu warten, sondern zunächst eine deutsche Lösung auf den Weg zu bringen, die später an das europäische recht angepasst werden kann, wenn dies erforderlich ist.

Tags: Dritter Korb Gesetzgebung Hyperlinks Leistungsschutzrecht News-Aggregatoren Presseverleger Urheberrechtswahrnehmungsgesetz verwaiste Werke