28. Februar 2012
Wettbewerbsrecht (UWG)

Don’t call it „Cordon Bleu″

Woran denken Sie, liebe Verbraucher, wenn im Supermarkt eine leckere „…Formschnitte Cordon Bleu;… mit Schinken und Käse gefüllt“ auf Sie wartet? Käse und Schweineschinken? Dann liegen Sie daneben. Wären Sie überrascht, wenn das Produkt stattdessen eine „Schmelzkäsezubereitung und Putenschinken″ enthält? Nun, das Verwaltungsgericht Stuttgart (Az.: 4 K 2394/11) war es.

Mit Urteil vom 09.02.2012 hat das Gericht die Klage einer Herstellerin von Geflügelfleischerzeugnissen auf Feststellung, dass sie ihr Produkt  nicht unter irreführender Bezeichnung in den Verkehr bringt, abgewiesen. Nach Auffassung der 4. Kammer des Gerichts sei die von der Klägerin gewählte, das Wasser im Munde zusammenlaufen lassende Verkehrsbezeichnung

„Puten-Formschnitte Cordon Bleu; Schnitte aus zum Teil fein zerkleinertem Putenfleisch zusammengefügt, mit Schinken und Käse gefüllt, paniert und gegart“

gegen das Irreführungsverbot gemäß § 11 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs.  Die Begründung laut Pressemitteilung des VG:

„Nach allgemeiner Verkehrsauffassung weise die Angabe ‚Schinken‘ auf Schweineschinken hin. Da das Produkt der Klägerin aber keinen Schweineschinken sondern Putenschinken enthalte, sei diese Angabe geeignet, den Verbraucher über die Art und Herkunft des Schinkens zu täuschen. Der Verbraucher erwarte bei ‚Cordon Bleu‘ auch eine Füllung mit Schweineschinken. Auch die Verwendung des Begriffs ‚Käse‘ für die Füllung der Putenschnitte sei irreführend, denn es werde (nur) eine Schmelzkäsezubereitung verwendet und damit bewusst eine höherwertige Beschaffenheit der Füllung vorgespiegelt.″

Ob man das so sehen muss, wird sich möglicherweise noch zeigen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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