30. März 2016
Adblock Landgericht München
Wettbewerbsrecht (UWG)

Fünftes Medienhaus scheitert mit Klage gegen Adblock Plus

Adblock Plus: Die Rechtsprechung festigt ihre Meinung. Auch das LG München hat keine Bedenken gegen das Angebot der Eyeo GmbH.

Es ist die fünfte Niederlage deutscher Medienhäuser in der Auseinandersetzung um die Zulässigkeit des Werbeblockers „Adblock Plus“: Das Landgericht München I hat vergangene Woche eine Klage der Süddeutsche Zeitung Digitale Medien GmbH abgewiesen. Es wurde einmal mehr erfolglos versucht, den Internet-Werbeblocker mit wettbewerbsrechtlichen Mitteln zu stoppen (Urteil vom 22.03.2016, Az. 33 O 5017/15).

Herrschende Meinung der Rechtsprechung: Adblock Plus ist rechtmäßig

Bereits eine andere Kammer des Gerichts (37 O 11673/14 und 37 O 11843/14) hatte ebenso wie die Landgerichte Hamburg (416 HKO 159/14) und Köln (33 O 132/14) entschieden, dass es wettbewerbsrechtlich zulässig ist, Werbung auf Internetseiten auch dann zu blockieren, wenn ausgewählte, unaufdringliche Online-Werbung „durchgelassen“ wird. Dem schloss sich auch das Münchener Gericht in seinem 39-seitigen Urteil dieser Meinung an. Dort heißt es:

Denn nicht zuletzt auch mit Blick auf die genannten Grundrechtspositionen der Internetnutzer kann die von der Beklagten angebotene Werbeblocker-Software Adblock Plus mit Whitelisting-Funktion nicht darauf verkürzt werden, dass die Beklagte hierdurch an den Werbeeinnahmen Dritter ohne nennenswerter eigener Anstrengung partizipiert. Zum einen sind die Seitenbetreiber aufgrund der Möglichkeit einer Freischaltung akzeptabler Werbung in Form des „Whitelisting“ tatsächlich wirtschaftlich besser gestellt als bei vollständiger Blockierung sämtlicher Werbung (so auch Köhler in WRP 2014, 1017), und besteht schon kein Anspruch auf Erzielung von Werbeeinnahmen in bestimmter Höhe. […]

Zum anderen ist ganz maßgeblich auch auf die Interessen der jeweiligen Internetnutzer abzustellen, die auch bei der von der Beklagten angebotenen und vertriebenen Werbeblocker-Software eine jeweils gänzlich autonome Entscheidung treffen, ob und in welchem Ausmaß sie (Werbe-)Inhalte auf ihre Endgeräte herunterladen wollen.

Bisher keine rechtskräftigen Urteile

Auch der fünfte Sieg für Adblock Plus markiert nicht das Ende der juristischen Auseinandersetzung. Nach wie vor scheint die Branche nicht bereit, sich der „absolut herrschenden Meinung“ zu beugen: Keines der genannten Verfahren ist daher bislang rechtskräftig abgeschlossen.

Hinweis in eigener Sache: CMS Deutschland hat die Eyeo GmbH in allen genannten Verfahren vertreten.

Tags: Adblock München Wettbewerbsrecht Whitelist