28. Juli 2017
Unterlassung Rückruf
Wettbewerbsrecht (UWG)

Pflichten des Unterlassungsschuldners umfassen auch Rückruf

Der BGH bestätigt seine Linie, nach der Unterlassungsschuldner zum Rückruf auffordern müssen, mildert die Verstoßfolge in einem Einzelfall aber ab.

Seit der Entscheidung „Hot Sox″ sehen sich Unterlassungsschuldner der Pflicht ausgesetzt, aufwändige und kostspielige Rückrufaktionen einzuleiten. Andernfalls drohen Ordnungsgelder oder Vertragsstrafen. Zu deren Bemessung hat sich nun erstmals der BGH (Urteil v. 29. September 2016, Az. I ZB 34/15) geäußert.

Unterlassungsanspruch umfasst auch den Rückruf

Es erscheint zunächst paradox: Derjenige, der zum Beispiel wegen einer Schutzrechtsverletzung oder einer wettbewerbswidrigen Handlung einem Unterlassungsanspruch ausgesetzt ist, hat diesem durch Rückruf nachzukommen. Der BGH hat diese schwerwiegende Folge erstmals im Urteil „Hot Sox″ ausgesprochen und im Folgeurteil „RESCUE-Produkte″ bestätigt.

Hintergrund ist die Überlegung, dass bei anhaltenden Rechtsverletzungen der Unterlassungsschuldner nicht einfach untätig bleiben darf. Vielmehr muss er die auf ihn zurückgehende Rechtsverletzung aktiv beseitigen. Wer im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit fremde Schutzrechte verletzt oder die Regeln des Wettbewerbs nicht beachtet, soll das entsprechende Risiko tragen.

So einleuchtend diese Maxime dem Grundsatz nach ist, so schwerwiegend sind die Folgen einer Ausdehnung der Unterlassungspflicht auf den Rückruf. Der Unterlassungsanspruch, der auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden kann, zwingt damit zu umfangreichen Maßnahmen. Diese sind nicht nur zeit- und kostenintensiv, sondern können darüber hinaus die Reputation des Schuldners bei seinen Abnehmern empfindlich beschädigen.

Der Gläubiger auf der anderen Seite sieht sich im Falle, dass sich ein Unterlassungstitel nach Einlegung eines Rechtsmittels als unberechtigt erweist, eventuell empfindlichen Schadensersatzansprüchen des Schuldners ausgesetzt.

Damoklesschwert Ordnungsgeld und Vertragsstrafe

Die umfassende Rückrufpflicht im Rahmen des Unterlassungsanspruches wird dadurch erzwungen, dass Pflichtverstöße sanktioniert werden. Einigen sich die Parteien, gibt der Schuldner eine vertragsstrafbewährte Unterlassungserklärung ab. Im Falle einer einstweiligen Verfügung oder eines Hauptsachetitels kann der Gläubiger im Verstoßfall die Festsetzung eines Ordnungsgelds verlangen.

In beiden Szenarien ist für die Bemessung des vom Schuldner zu zahlenden Geldbetrags die Anzahl der festgestellten Verstöße von großer Bedeutung. Was aber stellt im Falle der Rückrufpflicht einen eigenständigen Verstoß dar? Jedes einzelne betroffene Produkt, das nach einer gewissen Zeit noch am Markt auftaucht? Jeder einzelne Verkaufsort oder jeder einzelne Abnehmer, bei dem noch Produkte gefunden werden?

Die gute Nachricht für Schuldner ist zunächst, dass sie eben nicht für den Erfolg des Rückrufs einzustehen haben. Ausreichend – aber auch notwendig – ist, dass der Rückruf ernsthaft und mit angemessenen Anstrengungen unternommen wird. Dies sollte auch entsprechend sorgsam dokumentiert werden. Tauchen dennoch Produkte bei Abnehmern auf oder weigern sich Abnehmer, die Produkte zurückzugeben, wird dies in der Regel keinen Verstoß gegen die Unterlassungspflicht darstellen.

BGH: Nur ein einziger Verstoß gegen die Unterlassungspflicht

Der Schuldner im aktuell vom BGH entschiedenen Fall hatte sich im Jahr 2013 dazu entschieden, keinen Rückruf durchzuführen. Die Rückrufpflicht war damals noch in der Diskussion; die BGH Entscheidung „Hot Sox″ noch nicht in der Welt. Der Gläubiger fand in der Folge in insgesamt 22 verschiedenen Baumärkten verschiedener Abnehmer die betreffenden Produkte des Schuldners und machte die vereinbarte Vertragsstrafe für 22 Verstöße geltend.

Der BGH hat dem Schuldner wegen des unterlassenen Rückrufs nur einen fahrlässigen Verstoß angelastet, da er davon ausgegangen war, wegen eines fehlenden Rechtsanspruchs gegen seine Abnehmer nicht tätig werden zu müssen.

Für die Anzahl der Verstöße stellte der BGH weder auf die Zahl der Märkte noch auf die Zahl der Abnehmer ab. Maßgeblich sei vielmehr der Entschluss des Schuldners, gegenüber sämtlichen Abnehmern untätig zu bleiben. Der Verstoß resultiere bei wertender Betrachtung allein aus einer einheitlichen, gegen jeden Rückruf gerichteten Entscheidung des Schuldners. Insgesamt liege daher nur ein einziger Verstoß gegen die Unterlassungspflicht vor, sodass auch die Vertragsstrafe nur einmal verwirkt sei.

Einzelfälle entscheiden zukünftig über die Zumutbarkeit

Die Thematik der Rückrufpflicht wird die Gerichte in Zukunft voraussichtlich noch weiter beschäftigen. Was genau dem Schuldner im Einzelfall zumutbar ist, wird in Zukunft anhand von Einzelfällen zu klären sein. Soweit die Rechtslage noch unklar ist, hat der BGH für den Schuldner im konkret zu entscheidenden Fall das Risiko vielfacher Verstöße und entsprechend hoher Ordnungsgelder oder Vertragsstrafen abgemildert.

Ob Gerichte diese für den Schuldner günstige Bewertung allerdings auch zu Grunde legen, wenn der Schuldner sich nach Ergehen der Entscheidung „Hot Sox″ gänzlich gegen einen Rückruf entschieden hat oder nicht alle ihm zumutbaren Maßnahmen zur Erfüllung der Rückrufpflicht ergreift, ist unklar. In der Regel wird man, vor allem bei anwaltlich beratenen Schuldnern, von einem vorsätzlichen Verstoß ausgehen müssen. Bei wertender Betrachtung könnte dies einen entscheidenden Unterschied zum aktuellen BGH Fall machen. Schuldner sind daher gut beraten, ihre Entscheidung rechtlich prüfen zu lassen und den Entscheidungsprozess zu dokumentieren. Ebenfalls dokumentieren sollte der Schuldner die einzelnen Maßnahmen, die er zur Erfüllung seiner Rückrufpflicht getroffen hat und die Reaktion seiner Abnehmer auf das Rückgabeverlangen.

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