8. Oktober 2010
Kündigung
Wettbewerbsrecht (UWG)

„Unterwerfung light″ reicht nicht

Wer eine Abmahnung mit vorgefertigter Unterlassungserklärung erhält, versucht meist, die oft weitreichenden Ansprüche so weit es geht zu beschränken. Das ist legitim.

Dabei gibt es allerdings ein Tabu: Von entscheidender Bedeutung für die Ausräumung der Wiederholungsgefahr und das Erlöschen des Unterlassungsanspruchs ist nämlich die Ernstlichkeit des Unterlassungswillens des Schuldners. Seltsamerweise ist immer wieder beobachten,  dass im Falle einer berechtigten Abmahnung die Unterlassungserklärung zunächst durchaus zulässig verändert, dann aber völlig ohne Vertragsstrafenversprechen abgegeben wird. Dabei hätte der Schuldner doch keinen finanziellen Nachteil zu fürchten, wenn er sich an die Erklärung hält. Denn die Verwirkung der Vertragsstrafe tritt nach § 339 S. 2 BGB erst mit der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung ein. Wann also meint der Schuldner sein Versprechen ernst?

Wenn der Schuldner auf eine berechtigte Abmahnung hin schreibt:

„Die Unterlassungserklärung geben wir ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich ab″

ist die Welt noch in Ordnung.  Zugestanden sei ihm auch der Zusatz, die Unterlassungserklärung gelte: ″...unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen, auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden Klärung des zu unterlassenden Verhaltens″.

Wenn man dann  vergeblich nach dem Wort „Vertragsstrafe″ sucht, steht außer Zweifel, dass die Erklärung ihren Namen nicht verdient hat.

Immerhin erfüllt die Vertragsstrafe einen Zweck, genau genommen drei Zwecke:

  • Erstens wird durch die Vertragsstrafe der vertragliche Unterlassungsanspruch gesichert und der Schuldner dazu bewegt,  von weiteren Verletzungshandlungen Abstand zu nehmen;
  • Zweitens dient der pauschale Betrag (in der Regel über 5.001 €, so dass der Streit hierüber vor dem Landgericht stattfindet) dem Schadensausgleichsinteresse des Gläubigers, der die Zahlung  auch fordern kann, wenn kein Schaden entstanden ist und
  • Drittens und vor allem aber führt erst sie zum Erlöschen des durch die Verletzungshandlung ausgelösten Unterlassungsanspruchs (BGH, 30.09.1993 – I ZR 54/91).

Wer das bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung vernachlässigt, hat schlechte Karten.

Tags: Abmahnung Unterwerfung Vertragsstrafe