23. Oktober 2013
E-Commerce Recht Service Wettbewerbsrecht (UWG)

Vertragen sich kreative Geistesblitze mit der Buttonlösung?

Die Bestellsituation im Internethandel ist präzise geregelt – bei der Beschriftung der entsprechenden Schaltflächen sollten Händler lieber nicht zu erfinderisch sein, wie aktuelle Urteile zeigen. Mit diesen und vielen weiteren Entscheidungen befassen wir uns in unserem neuen Update E-Commerce.

So entschied das  Landgericht Berlin am 17. Juli 2013, dass die Verwendung eines Buttons mit der Beschriftung „Jetzt verbindlich anmelden! (zahlungspflichtiger Reisevertrag)″ gegen die Buttonlösung nach § 312g Abs. 1 BGB verstößt. Die beanstandete Formulierung lege eine Vorbereitungshandlung nahe, sei nicht eindeutig und somit wettbewerbswidrig.

Unser Praxistipp: An dieser Stelle lieber bei der Standardformulierung „zahlungspflichtig bestellen″ bleiben, denn jedes Abweichen davon stellt ein Risiko dar.

In einem anderen Fall richtete ein Händler die Schaltfläche „Jetzt kostenlos testen“ ein. Das Angebot wandelte sich allerdings nach einem Monat automatisch in ein kostenpflichtiges um – auch dies ein Verstoß gegen die Button-Lösung nach § 312g Abs. 3 BGB, entschied das Landgericht München I am 11. Juni 2013.

Viele weitere Hinweise und Praxistipps für den rechtssicheren E-Commerce geben wir in unserem Newsletter, etwa zu den Dauerbrennerthemen Impressumspflicht und Werbemails.

Inhalt:

1. (Informations-) Pflichten des Online-Händlers (Impressum, Hinweispflichten etc.) und Vertragsschluss

2. Mängelgewährleistung

3. Werbung und Gewinnspiele

4. Sonstiges

Tags: Buttonlösung Impressumspflicht Internethandel Online-Handel Werbemails