22. Mai 2017
Werben mit Gesamtausstattungen
Wettbewerbsrecht (UWG)

Werben mit Gesamtausstattungen: Gesamtpreis ist Pflicht

OLG Hamm: Wer gegenüber Verbrauchern eine Gesamtausstattung anbietet, hat den Gesamtpreis aller Einzelprodukte anzugeben.

Wer als Unternehmer gegenüber Verbrauchern wirbt, hat zahlreiche Informationspflichten zu beachten. Im Falle eines Verstoßes drohen Abmahnungen von Wettbewerbern und Verbänden, Klagen oder sogar Bußgelder.

Das OLG Hamm hat in zwei aktuellen Entscheidungen (Urteile v. 21.03.2017 – I-4 U 166/16 und I-4 U 167/16) die Pflichten zur Preisangabe bei der Ausstellung von Gesamtausstattungen, bei denen Grundprodukte mit Zubehör kombiniert werden, genauer konkretisiert.

Preisangaben – auf die Details kommt es an

Der Preis ist in der Marktwirtschaft ein wichtiger Wettbewerbsparameter. Gerade für Verbraucher ist er eines der wichtigsten Kaufkriterien überhaupt. Damit Preise vergleichbar sind und Verbraucher nicht durch missverständliche oder versteckte Angaben irregeführt werden, unterliegen Preisangaben strengen Regelungen. Die auf europäischem Recht beruhende Preisangabenverordnung (PangV) bestimmt in § 1 Abs. 1 S. 1:

Wer Verbrauchern gemäß § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise).

Daraus folgt, dass ein Unternehmer stets konkrete Preise anzugeben hat, die alle notwendigen Elemente des Angebots und die Umsatzsteuer umfassen müssen. Zumindest, sofern diese Preise im Vorhinein überhaupt bestimmbar sind.

Weder „circa″-Angaben für bereits feststehende Preise, noch Einzelpreise, die der Verbraucher selbst summieren könnte, oder aber die Angabe „zzgl. MwSt.″ genügen diesen Anforderungen. Grundsätzlich ist stets eine präzise Summe sämtlicher zwingend zum Angebot gehörenden Einzelposten anzugeben.

OLG Hamm: Gesamtpreis für Gesamtausstattung

In den aktuell vom OLG Hamm entschiedenen Fällen ging es um Möbelhäuser, die in ihren Räumlichkeiten Gesamtausstattungen beworben hatten. Ausgestellt waren eine Lederrundecke (zusammen mit Armteilen und -lehnen als Zubehör) und eine Wohnwand (zusammen mit LED-Leuchten und einem Audio-System als Zubehör). Angegeben war jeweils ein Grundpreis mit dem Hinweis „Zubehör gegen Mehrpreis lieferbar″. Auf der Rückseite der Preisschilder waren die einzelnen Zubehörteile mit separaten Preisen ausgewiesen.

Das OLG Hamm hat entschieden, dass hierin ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung liege. Aus Sicht des Verbrauchers würde es sich um ein einheitliches Leistungsangebot handeln, unabhängig davon, ob der Verbraucher die konkrete Ausstellungsvariante oder eine Grundvariante ohne Zubehör erwerben könne.

Auch der Zusatz „Zubehör gegen Mehrpreis lieferbar″ ändere an diesem Ergebnis nichts. Denn der Verbraucher könne aus diesem Hinweis auch darauf schließen, dass es noch weiteres, eben nicht ausgewiesenes Zubehör geben könnte.

Nur Transparenz schafft Sicherheit

Die Entscheidungen des OLG Hamm legen einen strengen, verbraucherfreundlichen Maßstab an: Ein einheitliches Leistungsangebot, das mit einem Gesamtpreis auszuzeichnen ist, soll nicht nur dann vorliegen, wenn Einzelwaren nicht separat erworben werden können, sondern auch dann, wenn dem Verbraucher eine Gesamtausstattung vorgestellt wird.

Das überzeugt im Ergebnis nicht, da der Kunde gerade nicht mit einem zwingenden Gesamtangebot konfrontiert wird. Er kann vielmehr selbst entscheiden ob er für ein zusätzliches Entgelt weitere Ausstattungsmerkmale zur Grundausstattung hinzuerwerben will.

Die Praxis sollte sich aber vor dem Hintergrund der bestehenden Abmahn- und Klagerisiken auf die strengen Auszeichnungspflichten einstellen, die das OLG Hamm aufgestellt hat. Bei auch nur fahrlässigen Verstößen droht nach § 3 Wirtschaftsstrafgesetz zudem noch ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro. Um keine Angriffsfläche zu bieten sollten Grundausstattungen klar als solche bezeichnet werden und daneben immer auch ein Gesamtpreis für konkrete Ausstellungsvarianten angegeben werden.

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