CMS Hasche Sigle bloggt – Aktuelle Rechtsthemen und was eine Großkanzlei sonst bewegt
CMS Hasche Sigle bloggt – Aktuelle Rechtsthemen und was eine Großkanzlei sonst bewegt
kompletten RSS abonnieren Kurzmeldung RSS abonnieren Newsletter bestellen kompletten RSS abonnieren Kurzmeldung RSS abonnieren Newsletter bestellen

CMS in Central and Eastern Europe (CEE), Commercial, International, Steuerrecht

dth: Mittwoch, 4. Juli 2012

Russische Zinsschranke-Regeln: alte Regeln – neue Trends

In unserer CEE-Reihe geht es heute um die russischen Zinsschranke-Regeln. Diese haben eine lange Geschichte, die seit der Ergänzung des russischen Steuergesetzbuches (SteuerGB) um das Gewinnsteuerkapitel in den frühen 2000er Jahren nachvollziehbar ist.

In ihrer aktuellen Form erschienen die Regeln erst 2006. Von da an bis Mitte 2011 waren Gerichtsverfahren grundsätzlich für Steuerpflichtige günstig, abweichend von zunehmenden negativen Erläuterungen des Finanzministeriums und der Steuerbehörden. Allerdings änderte sich Mitte 2011 das Herangehen der Gerichte an die Regeln drastisch. Wir geben einen Überblick über die Neuerungen:

Was ist die Zinsschranke?

Die russischen Zinsschranke-Regeln werden auf sogenannte kontrollierte Verbindlichkeiten angewendet, nämlich in den Situationen, wenn eines der nachfolgenden Kriterien erfüllt ist:

 

  • ein Darlehen wird durch einen ausländischen Gläubiger gewährt, dessen direkte oder indirekte Beteiligung am russischen Schuldner 20 % überschreitet (die indirekte Beteiligung wird als Produkt direkter Beteiligungen ermittelt); oder
  • ein Darlehen wird durch einen russischen Gläubiger gewährt, der eine nahestehende Person zu dem oben genannten ausländischen Gesellschafter (direkte oder indirekte Beteiligung > 20%) des Schuldners ist; oder
  • ein Darlehen wird an den russischen Schuldner durch eine ausländische Gesellschaft gewährt, deren direkte oder indirekte Beteiligung am russischen Schuldnerunternehmen 20 % überschreitet, oder die als Bürge bzw. Garant direkt oder durch verbundene russische Unternehmen für ihre russische nahestehende Person auftritt bzw. den russischen Schuldner auf eine andere Weise sichert.

Wenn die „kontrollierte Verbindlichkeit“ das dreifache Eigenkapital des Darlehensnehmers am letzten Tag jedes Vierteljahres übersteigt (das 12,5-Fache für Gesellschaften, die ausschließlich Bank- oder Leasingaktivitäten ausüben), werden die Zinsen für die entsprechenden Überschreitungsbeträge 3:1 (12.5:1) als gewinnsteuerlich nicht abzugsfähig erfasst. Zusätzlich werden diese Zinsen als Dividende besteuert, d. h. sie unterliegen der 15 %-igen russischen Quellensteuer, die potentiell durch die Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) reduziert werden könnte.

Wichtigste neue Entwicklungen: Verweigerung des Diskriminierungsschutzes

Bislang schützten Nichtdiskriminierungsklauseln in DBA vor der Anwendung der Zinsschrankenregeln. Einer der neusten Trends in russischen Gerichtsentscheidungen ist aber jetzt die Ablehnung der Befreiung von der Zinsschranke aufgrund der DBA-Nichtdiskriminierungsbestimmungen.

In vielen russischen DBA sind Nichtdiskriminierungsbestimmungen enthalten, wodurch sichergestellt wird, dass russische Unternehmen, deren Kapital in ausländischer Hand ist, steuerlich nicht schlechter als andere ähnliche russische Unternehmen behandelt werden dürfen. Die russische Gesetzgebung sieht (unter bestimmten Bedingungen) den Vorrang der russischen Doppelbesteuerungsabkommen vor den nationalen steuerrechtlichen Vorschriften vor, sofern diese Abkommen eine günstigere steuerliche Behandlung als entsprechende nationale steuerrechtliche Bestimmungen bieten. Deswegen wurden die genannten Nichtdiskriminierungsbestimmungen durch mehrere russische Steuerpflichtige als Hauptargument bei der Anfechtung der durch die Steuerbehörden geltend gemachten Ansprüche in Bezug auf die Zinsschranke angewendet. Die Gerichte haben traditionell diese Auslegung der Nichtdiskriminierungsbestimmungen (z. B. DBA mit Zypern, Deutschland und mit den Niederlanden) als vorrangig vor den inländischen Einschränkungen der Zinsschranke angesehen.

Neueste Gerichtsentscheidungen erklären nun, die bisherige Anwendung der Nichtdiskriminierungsbestimmungen sei ‚fehlerhaft‘, und wenden die russischen inländischen Zinsschranke-Regeln unabhängig von den Nichtdiskriminierungsbestimmungen im geltenden DBA an. Als Argument wird der Begriff des „ähnlichen russischen Unternehmens“ benutzt: eine Ähnlichkeit soll nach neuer Auffassung nicht zwischen Unternehmen mit ausländischer Beteiligung und solchen ohne ausländische Beteiligung bestehen können.

Einzelne Fälle sind mittlerweile durch das Präsidium des Obersten Arbitragegerichts entschieden worden. Dessen Entscheidung ist trotz der Tatsache, dass russische Gerichtsentscheidungen keinen Präzedenzcharakter haben, Richtlinie für andere Gerichte und wurde in einigen Fällen bereits zitiert.

Die Nichtdiskriminierungsbestimmungen der DBA schützen den Steuerpflichtigen daher nicht mehr zuverlässig vor den russischen inländischen Zinsschranke-Regeln.

Wichtigste letzte Entwicklungen: Anwendung der Zinsschranke auf Darlehen ausländischer Schwestergesellschaften

Laut dem SteuerGB werden die russischen Zinsschranke-Regeln auf durch ausländische Schwestergesellschaften gewährten oder garantierten Darlehen nicht angewendet, sofern die ausländische Schwestergesellschaft kein direkter oder indirekter Gesellschafter der russischen Darlehensnehmer ist und auch nicht durch eine Garantie eines direkten oder indirekten ausländischen Gesellschafters des russischen Darlehensnehmers oder durch ein russisches mit diesem ausländischen Gesellschafter verbundenes Unternehmen besichert wird.

Bisher schützte daher die Einschaltung einer ausländischen Schwester vor der Anwendung der Zinsschranke-Regeln. Da der Zugang der Gerichte sehr formalistisch ist, war die Gestaltung einfach zu erreichen. Jetzt allerdings scheinen die Gerichte auf eine andere Sichtweise umzuschwenken und eher die wirtschaftliche Substanz der Transaktion zu berücksichtigen. Die Steuerbehörden, wesentlich abweichend von ihrem „Form über Inhalt“-Ansatz, analysieren die wirtschaftlichen Hintergründe der gewählten Gestaltungen und qualifizieren das durch die ausländische Schwestergesellschaft gewählte Darlehen als Darlehen der ausländischen Muttergesellschaft selbst. Dies ist in der russischen Rechtsprechung ein komplett neuer Ansatz.

Die Steuerbehörde argumentiert, dass die Einschaltung einer nahestehenden ausländischen Kapitalgesellschaft ohne wirtschaftliche Gründe rein auf die Vermeidung der russischen Zinsschranke-Regeln zielt. Deswegen behandelt sie die ausländische Schwestergesellschaft lediglich als Vermittler, der ausschließlich für den Erhalt von Steuervorteilen eingesetzt wird, und versagt den Abzug der Zinsen.

Dieser Fall ist bisher ein Einzelfall, mag aber eine neue Tendenz anzeigen. Die Einschaltung ausländischer Schwestergesellschaften zur steuereffizienten Finanzierung der russischen Geschäftstätigkeit kann damit in Zukunft obsolet werden.

Pavel Vasin / Ansprechpartner: Thomas Heidemann

CMS Moskau ist mit über 90 Anwälten eines der großen internationalen Büros vor Ort. CMS berät Mandanten in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts. CMS betont auch in Moskau den europäischen Ansatz: Das Team besteht aus russischen, englischen, französischen und deutschen Anwälten und Steuerberatern, die in der Sprache des Mandanten sowie in Russisch arbeiten. Das deutsche Team ist im German Desk, geleitet von Thomas Heidemann, organisiert. Unseren Mandanten bieten wir deutschsprachige Beratung im russischen Recht durch deutsche und russische Anwälte, die sprachlich und juristisch in beiden Ländern zu Hause sind.

In unserer Serie „CMS in Central and Eastern Europe“ berichten unsere Büros aus Mittel- und Osteuropa regelmäßig über aktuelle Themen vor Ort.

Kommentar schreiben

kein Kommentar

Kommentar schreiben

Switch to our mobile site

Über diesen Blog

Von der Aufsichtsratssitzung über Datenschutz und Kartellrecht bis hin zu Venture Capital: In unserem Blog schreiben wir über aktuelle Neuigkeiten in allen Fachgebieten einer Wirtschaftskanzlei und gewähren Einblicke in unseren Alltag. Wir freuen uns auf Ihre Kommentare und Beiträge!

Autoren

Beiträge im Kalender

Mai 2013
M D M D F S S
« Apr    
 12345
6789101112
13141516171819
20212223242526
2728293031  

Folgen Sie uns auf Twitter!

CMSbloggt: Gerichtsstandvereinbarung durch die Hintertür #Incoterm http://t.co/zRSPxIHntt
vor 3 Tagen
CMSHascheSigle: Wirtschaftswoche Blog: Wenn der #Zollbeamte Cash will – Gastbeitrag von #Compliance-Experte Tobias Teicke, CMS http://t.co/Ynq39Kt7dP
vor 4 Tagen
CMSbloggt: RT @Recht_Personal: #BGH entscheidet => Ab zum EuGH: YouTube-Videos: EuGH soll über Framing entscheiden http://t.co/3WO9cGBLUo
vor 4 Tagen
CMSHascheSigle: Markt und Mittelstand: Auswirkungen des neuen #Außenwirtschaftsgesetzes / Interview mit Konrad Walter (CMS) http://t.co/IDGUpAvym5
vor 4 Tagen