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Vorsorge, Nachfolge und Vermögen

kpxms: Freitag, 11. Februar 2011

Scheidungskrieg jetzt auch mit den Schwiegereltern?

Kramer/KramerSchwiegereltern, die im guten Glauben an den Bestand der Ehe ihres Kindes dem Schwiegerkind einen Vermögenswert übertragen haben, können seit neuestem aufatmen. Denn der BGH hat in seinem Urteil vom 3.3.2010 (Az: XII ZR 189/06) die Rückforderung derartiger Zuwendungen im Falle einer Scheidung wesentlich vereinfacht.

Das Gericht hat in diesem Urteil seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben und qualifiziert Zuwendungen von Eltern, die um der Ehe ihres Kindes Willen an das (zukünftige) Schwiegerkind erfolgen, nicht mehr als unbenannte Zuwendung, sondern als Schenkung. Damit sind auf derartige Zuwendungen nunmehr die schenkungsrechtlichen Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden, wenn die Ehe später scheitert. Derartige Rückforderungsansprüche können nach dem BGH auch nun nicht mit der Begründung verneint werden, dass das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern in gesetzlichem Güterstand gelebt hat und das eigene Kind über den Zugewinnausgleich teilweise von der Schenkung profitiere. Darüber hinaus, so der BGH, seien auch Ansprüche aus Bereicherungsrecht denkbar.

Das Urteil des BGH ist zwar im Sinne des Schutzes des Familienvermögens sehr zu begrüßen. Die Kehrseite ist jedoch, dass in Zukunft, wenn keine klare vertragliche Regelung über die Rückabwicklung solcher Zuwendungen getroffen wurde, mit streitigen Verfahren zu deren Rückabwicklung zu rechnen ist. Da Zuwendungen an Schwiegerkinder wegen der hohen Besteuerung kein vorzugswürdiges Gestaltungmittel darstellen, ist – außer vielleicht bei der Anschaffung von Immobilien mit finanzieller Hilfe der Schwiegereltern – eher nicht davon auszugehen, dass vertragliche Regelungen über die Rückabwicklung bereits im Zeitpunkt solcher Zuwendungen vereinbart werden.

Bei der Vermögens- und Nachfolgeplanung sollte daher überlegt werden, ob es derartige Zuwendungen gegeben hat und dann nachträglich eine klare vertragliche Regelung für den Scheidungsfall vereinbart werden, um – bevor das Kind in den Brunnen gefallen ist – eine zusätzliche Front in einem ohnehin nicht wünschenswerten Scheidungskrieg zu vermeiden.

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ein Kommentar

RA Tieben, 2011-05-29 14:29:21

War nur eine Frage der Zeit, dass eine höchstgerichtliche Entscheidung diese gesetzlichen Grundlagen zementiert. Die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind hier entscheidend.

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