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BGH, Domainrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, International, Rechtsprechung, Technology, Media & Telecoms (TMT)

smrz: Donnerstag, 10. November 2011

BGH: Haftung des Admin-C möglich

Nachdem der BGH kürzlich erstmals eine Störerhaftung der DENIC für rechtsverletzende Domains bejaht hat, gibt es heute erneut gute Nachrichten für Rechteinhaber zu vermelden, die durch rechtsverletzende Domainnamen beeinträchtigt werden. Denn der BGH hat heute auch den für die administrative Durchführung des zwischen Domaininhaber und DENIC bestehenden Domainvertrages zuständigen administrativen Kontakt, den Admin-C, in die Pflicht genommen (Pressemitteilung Nr. 180/2011 vom 10.11.2011). Der BGH bejahte eine Haftung des Admin-C zwar nicht generell - wohl aber für bestimmte Konstellationen: Eine solche soll etwa dann gegeben sein, wenn der betroffene Domainname von dem Inhaber im Rahmen eines automatisierten Verfahrens ermittelt und automatisch registriert wurde. Ist dies der Fall, sei der Admin-C verpflichtet, von sich aus zu überprüfen, ob die automatisiert registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzen.

Das Urteil des BGH entscheidet den seit geraumer Zeit zwischen den Oberlandesgerichten schwellenden Streit, ob der Admin-C lediglich als Stellvertreter des Domaininhabers diesem gegenüber verantwortlich ist, oder ihn aufgrund seiner Stellung auch eine Außenhaftung trifft. Der BGH entschied sich für letzteres. Damit sind allerdings noch lange nicht alle Fragen geklärt. Es wird nun darum gehen, die Voraussetzungen und die Reichweite der Haftung des Admin-C weiter zu präzisieren. Ein wichtiger Punkt hierbei wird sein, welche Kenntnisse dem Admin-C überhaupt mit Hinblick auf die Vorgänge beim Domaininhaber zur Verfügung stehen beziehungsweise welche Kenntnisse er sich gegebenenfalls verschaffen müsste. Ferner wird zu klären sein, in welchen Fällen sich der Admin-C auf eine angeblich durchgeführte Prüfung beim Domaininhaber tatsächlich verlassen darf. So fragt sich auch, ob der Admin-C auch ergänzende Prüfungen vornehmen müsste.  

Den Rechtinhabern wird durch dieses Urteil voraussichtlich ein effektives Vorgehen gegen rechtsverletzende Domains in vielen Fällen erleichtert. Denn bislang scheiterte ein solches Vorgehen häufig daran, dass die Domains für dubiose Briefkastenfirmen in Südamerika registriert wurden, derer man nicht habhaft werden konnte. Der administrative Kontakt, der Admin-C, aber muss eine natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland sein. Ein Vorgehen gegen den Admin-C wäre daher in zahlreichen Fällen deutlich einfacher und schneller zu bewerkstelligen sein, als ein Vorgehen gegen dubiose Hintermänner. Nicht selten dürfte zudem der Admin-C auch der wahre Schuldige sein.

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