15. Juni 2016
Prüfung Sanierungskonzept
Corporate / M&A Restrukturierung und Insolvenz

Prüfung von Sanierungskonzepten

In einer Leitentscheidung befasst der BGH sich mit einem der brisantesten Themen im Zusammenhang mit Sanierungsversuchen außerhalb des Insolvenzverfahrens.

Wie der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall (Urteil vom 12.05.2016 – IX ZR 65/14) illustriert, betrifft die Entscheidung nicht nur Banken und Investoren. Das Urteil hat Auswirkungen auf alle Geschäftspartner, die Arrangements mit einem sich in der Krise befindlichen Unternehmen treffen.

Anfechtungsrisiko

Gläubiger, die sich an einem Sanierungsversuch beteiligen, kennen meist die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des betroffenen Schuldners; jedenfalls wird diese Kenntnis nach der Rechtsprechung in vielen Fällen unterstellt. Wegen der gesetzlichen Vermutung in § 133 Abs. 1 S. 2 InsO und dem sehr weiten Verständnis vom Begriff der „Gläubigerbenachteiligung″ sehen diese Gläubiger sich oft mit dem Risiko konfrontiert, dass sämtliche künftigen Leistungen des Schuldners der Insolvenzanfechtung unterliegen werden, wenn die Sanierung nicht gelingt und es doch noch zu einem Insolvenzverfahren kommt (Zehnjahresfrist). Ein solches Risiko ist im Normalfall nicht vertretbar, was ein massives Hindernis für Sanierungsbemühungen außerhalb der Insolvenz sein kann.

Sanierungskonzept als Lösungsansatz

Diese Hürde wird in der Praxis überwunden, wenn der Schuldner ein ausreichendes Sanierungskonzept vorlegen kann. Auch in der aktuellen Entscheidung bestätigt der BGH die bisherige Rechtsprechung, wonach der Gläubiger die Vermutung in § 133 Abs. 1 S. 2 InsO (Kenntnis von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz) entkräften kann. Er muss beweisen, dass die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, letztlich aber fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs war.

Schon nach bisheriger Rechtsprechung setzt das das Vorliegen eines schlüssigen, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehenden Sanierungskonzepts voraus, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt war und die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigte.

IDW S6 nicht zwingend

Das Urteil vom 12.Mai 2016 ergänzt zunächst die bisherige Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein solches Sanierungskonzept. So stellt der BGH ausdrücklich klar, dass ein diesbezügliches Gutachten nicht dem IDW Standard S 6 oder den Mindestanforderungen des ISU entsprechen muss. Insbesondere bei kleineren Unternehmen sei die Einhaltung der dort für erforderlich gehaltenen Voraussetzungen nicht immer in vollem Umfang geboten.

Im Anschluss daran befasst die Entscheidung sich intensiv mit der Frage, im welchem Umfang ein Gläubiger das Sanierungskonzept des Schuldners kennen, nachvollziehen oder gar prüfen muss.

Der Ausgangsfall

Im Streitfall ging es um die Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters gegen einen Spediteur. Der hatte in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit auf 65% der Forderungen verzichtet, nachdem eine für den Schuldner tätige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft den Gläubigern einen entsprechenden Vorschlag zur Vermeidung der Insolvenz unterbreitet hatte. Einzelheiten zum Sanierungskonzept ließ der Spediteur sich nicht erläutern.

Die nach diesem Teilverzicht an den Spediteur geleisteten Zahlungen wurden angefochten, nachdem die Sanierung scheiterte und es doch zur Insolvenz kam. Das OLG Düsseldorf verneinte die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Aus der Sicht des Spediteurs habe der Schuldner kompetente Fachleute mit der Sanierung betraut. Nach Mitteilung des Schuldners sei mit einigen wesentlichen Gläubigern die Vorgehensweise bereits mündlich abgestimmt gewesen. Der Spediteur habe in dieser Situation nicht erkennen können, dass das Sanierungskonzept nicht tragfähig gewesen sei.

Schlüssigkeitsprüfung: Anforderungen an den Gläubiger

Der BGH hob diese Entscheidung auf, und nahm sie zugleich zum Anlass, die den Gläubiger in einer solchen Situation treffenden Obliegenheiten zu präzisieren. Folgende Eckpunkte lassen sich hervorheben:

  • Der Gläubiger ist auf Informationen angewiesen, die ihm der Schuldner zur Verfügung stellt. Ein Anspruch auf solche Informationen besteht nicht. Ebenso wenig besteht allerdings eine Pflicht zur Mitwirkung an einem Sanierungsversuch. Der BGH erwartet also, dass der Gläubiger die Beteiligung an einem Sanierungsversuch grundsätzlich an die Bereitschaft des Schuldners knüpft, ausreichende Angaben zu seiner Situation und zu dem vorhandenen Sanierungskonzept zu machen. Verzichtet der Gläubiger darauf, handelt er mit Anfechtungsrisiko.
  • Der Gläubiger muss nicht seinerseits einen Wirtschaftsprüfer oder sonstigen Experten mit der Prüfung solcher Informationen betrauen. Auch auf die Richtigkeit von Angaben kann vertraut werden, zumindest dann, wenn keine (erheblichen) Anhaltspunkte für eine Täuschung vorliegen. Der BGH fordert allerdings eine Schlüssigkeitskontrolle. Neben einem schlüssigen Konzept wird gefordert, dass dieses eine positive Prognose trägt: Es müssen gute Chancen für eine Sanierung bestehen.
  • Im Rahmen dieser Schlüssigkeitskontrolle steht erneut die Frage der Gläubigerbenachteiligung im Mittelpunkt. Für ein hinreichend schlüssiges Sanierungskonzept soll es insoweit nicht genügen, dass alle aktuellen Gläubiger entweder voll bedient werden, oder die Quote erhalten, mit der sie sich zufriedengeben. Dies ist allenfalls ein erster Schritt, der die Finanzierungsseite betrifft. Auf dieser Ebene muss das Konzept wohl nicht die einzelnen Gläubiger, ihre Forderungen und die beabsichtigten Vergleichsquoten offenlegen. Zumindest Art und Höhe der Verbindlichkeiten sind jedoch zu benennen, ebenso der Forderungsanteil, auf den insgesamt verzichtet werden muss, damit eine Sanierung gelingen kann. Soweit frisches Kapital erforderlich ist, sind auch insoweit die Grundzüge mitzuteilen.
  • Aus einem schlüssigen Konzept muss sich ferner ergeben, dass nach den gegenwärtigen Erkenntnissen eine dauerhafte Sanierung zu erwarten ist. Eine bloße Reduzierung des Schuldenstands (beispielsweise durch Quotenvergleich mit den Gläubigern) ist nach Auffassung des BGH nur dann eine tragfähige Sanierungsmaßnahme, wenn nicht mit einem erneuten Anstieg der Schulden zu rechnen ist. Daher gehört zu einem schlüssigen Sanierungskonzept eine Darstellung der Ursachen der drohenden Insolvenz. Wenn es sich dabei nicht lediglich um ein Problem auf Finanzierungsseite handele, sondern der Betrieb des Schuldners unwirtschaftlich ist, muss ein schlüssiges Konzept auch darlegen, wie das dauerhaft behoben werden soll (Umstrukturierungsmaßnahmen). Das vom Gläubiger auf seine Schlüssigkeit zu prüfende Konzept muss solche Maßnahmen zwar nicht im Detail darstellen; die Maßnahmen und deren Einleitung müssen aber geschildert werden, ebenso wie eine darauf beruhende positive Fortführungsprognose.

Ausblick

Das aktuelle Urteil des BGH enthält damit eine Handreichung für den Umgang mit Sanierungskonzepten von Geschäftspartnern außerhalb der Insolvenz und erhöht damit die Rechtssicherheit in einem brisanten Bereich.

Die Entscheidung dürfte auch dann relevant bleiben, wenn der Gesetzgeber die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Änderungen in § 133 InsO (BT-Drs. 18/7054) verabschieden sollte, denn auch dann wird es Fälle geben, in denen beispielsweise Banken oder Investoren sich nur dann von der Vermutung in § 133 Abs. 1 S. 2 InsO entlasten können, wenn ein schlüssiges Sanierungskonzept mit einer positiven Fortführungsprognose vorliegt.

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