17. März 2015
Insolvenzrecht Europa
International Restrukturierung und Insolvenz

Brüssel beschließt Neufassung des europäischen Insolvenzrechts

Der Rat der Europäischen Union hat am 12. März 2015 der Neufassung der Europäischen Insolvenzverfahrensverordnung (EuInsVO, Nr. 1346/2000) zugestimmt.

Der Rat der Europäischen Union hat am 12. März 2015 der Neufassung der Europäischen Insolvenzverfahrensverordnung (EuInsVO, Verordnung (EG) Nr. 1346/2000) zugestimmt.

Die angenommene Fassung geht auf einen Kompromiss mit dem Europäischen Parlament zurück, das den Text voraussichtlich im April oder Mai 2015 beschließen soll. Mit einem Inkrafttreten der neugefassten EuInsVO ist für Mai oder Juni 2017 zu rechnen (vgl. Fußnote zu Artikel 92 Absatz 2 des vom Rat beschlossenen Entwurfs). Der Text der Neufassung enthält neben der stattlichen Zahl von 89 einleitenden Erwägungsgründen diverse interessante Neuerungen.

Konzerninsolvenz

Eine der augenfälligsten Neuerungen in der Neufassung betrifft die Konzerninsolvenz, die nun in den Artikeln 56 ff. hinsichtlich ihrer zwischenstaatlichen Aspekte geregelt werden soll. Dabei regelt die Neufassung primär die Kooperation zwischen den Insolvenzverwaltern der Gruppengesellschaften und den jeweiligen Insolvenzgerichten.

Hinzu kommt die Möglichkeit, am Verfahrensort einer Gruppengesellschaft ein Koordinationsverfahren für die Konzerninsolvenz einzuleiten, wenn die nationalen Vorschriften ein solches Verfahren vorsehen. In Deutschland liegt ein Gesetzentwurf zu einem Koordinationsverfahren bereits seit geraumer Zeit vor (BT-Drs. 18/407) und wird intensiv diskutiert.

Dieses Verfahren beinhaltet die Bestellung eines einheitlichen „Koordinators″ (oder: „Koordinationsverwalters″) für die Konzerninsolvenz. Für den Fall, dass Anträge in mehreren Staaten gestellt werden, gilt grundsätzlich ein Prioritätsprinzip (Artikel 62 der Neufassung), es sei denn, die betroffenen Insolvenzverwalter einigen sich mit Zweidrittelmehrheit auf ein zuständiges Gericht (Artikel 66 der Neufassung).

Das grenzübergreifende Verfahren ist letztlich freiwillig. Jeder Insolvenzverwalter einer betroffenen Gruppengesellschaft kann der Einbeziehung „seines″ Verfahrens widersprechen; nach einem solchen Widerspruch ist das fragliche Verfahren ohne weiteres von dem Koordinationsverfahren ausgeschlossen (Artikel 65 der Neufassung).

Es wird mit der Neuregelung kein einheitliches europäisches Konzerninsolvenzverfahren geschaffen. Es wird aber die Möglichkeit eröffnet, dass ein nationales Koordinationsverfahren zur Anwendung kommen kann, wenn dies gewünscht wird; Artikel 61 Absatz 2 der Neufassung verweist ausdrücklich auf die Einleitung nach den Bedingungen des anwendbaren Verfahrensrechts. In gewissem Maße wird hiermit ein Wettbewerb der nationalen Rechtsordnungen um ein (aus Sicht der Konzerngesellschaften bzw. jeweiligen Insolvenzmassen) attraktives Konzerninsolvenzrecht eröffnet. Allerdings wird durch die näheren Regelungen der Aufgaben und Befugnisse des Koordinators in grenzüberschreitenden Fällen eine Harmonisierung erreicht (Artikel 71 ff.).

Eigenverwaltung

Die Eigenverwaltung wird durchgehend erwähnt und dem Regelinsolvenzverfahren für Zwecke der EuInsVO im Wesentlichen gleichgestellt.

Vorläufiger Insolvenzverwalter

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird künftig durch Auflistung in Anlage B und Verweisung darauf in Artikel 2 Nr. 5 der Neufassung unstreitig als Insolvenzverwalter gelten. Auch wurde in Artikel 2 Nr. 7 der Neufassung der Begriff der Verfahrenseröffnung näher definiert. Aus dem Zusammenspiel beider Definitionen ergibt sich fortan eindeutig, dass mit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters in Deutschland ein eröffnetes Verfahren für Zwecke der EuInsVO vorliegt.

Aufgrund des in Deutschland üblicherweise vergleichsweise langwierigen Eröffnungsverfahrens ist dies eine hilfreiche Klarstellung. Bisher oblag es den angerufenen Gerichten der anderen EU-Staaten, darüber zu befinden, ob sie ein deutsches Eröffnungsverfahren als eröffnetes Insolvenzverfahren im Sinne der EuInsVO verstehen und daher gehalten sind, dessen Wirkungen nach Maßgabe der EuInsVO anzuerkennen.

Annexzuständigkeit der Gerichte am Verfahrensort für Zivilprozesse

Aufmerksamkeit verdient die Regelung zur internationalen Zuständigkeit für streitige Verfahren in Artikel 6 der Neufassung. Diese erkennt ausdrücklich die Rechtsprechung des EuGH zur Annexzuständigkeit der Gerichte am Ort des Insolvenzverfahrens für sog. „Annexverfahren″ an. Als gesetzlichen Beispielsfall für eine solches Annexverfahren wird die Verordnung ausdrücklich die Klage aus Insolvenzanfechtung bezeichnen (Artikel 6 Absatz 1, so schon zur geltenden EuInsVO: EuGH, C‑339/07 – „Deko Marty“).

Allerdings stellt die Neufassung auch klar, dass nicht alle im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren erhobenen Klagen als Annexverfahren betrachtet werden können. Folglich richtet sich die internationale Zuständigkeit nach EuInsVO.

Als Beispiel für eine nach EuGVVO, nicht nach EuInsVO zu behandelnde Zivil- und Handelssache nennt Erwägungsgrund (35) der Neufassung Klagen auf Erfüllung vertraglicher Verbindlichkeiten aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung (so schon zur geltenden EuInsVO: EuGH, C‑157/13 – „Nickel & Goeldner Spedition“).

In der Rechtsprechung zur bisherigen EuInsVO war teilweise eine gewisse Tendenz dahingehend erkennbar, den Begriff des Annexverfahrens und damit die Zuständigkeit nach Artikel 3 Absatz 1 EuInsVO a.F. extensiv auszulegen. Insolvenzrechtliche Ansprüche (vor allem aus Insolvenzanfechtung) und sehr ähnlich gelagerte gesellschaftsrechtliche Ansprüche sollten nicht vor unterschiedlichen Gerichten anhängig gemacht werden müssen (vgl. etwa BGH, Az. II ZR 34/13; EuGH, C‑295/13). Man nahm hierfür in Kauf, dass Streitigkeiten, die eigentlich nicht im Insolvenzrecht verankert sind, zu Insolvenzsachen „umgewidmet″ wurden, um einen einheitlichen Gerichtsstand zu schaffen.

Mit dieser Tendenz will die Neufassung der EuInsVO wohl brechen. Die aus Gründen der Prozessökonomie gebotene Verbindung von insolvenzrechtlichen Forderungen und solchen Forderungen, die ihren Ursprung außerhalb des Insolvenzrechts haben, ermöglicht der neue Artikel 6 Absatz 2 auf dem gegenteiligen Weg: Er schafft eine Annexzuständigkeit des Gerichts am (Wohn-)Sitz des Beklagten, das nach EuGVVO für die mit dem insolvenzrechtlichen Anspruch in Verbindung stehenden zivilrechtlichen Ansprüche zuständig ist. Erwägungsgrund (35) nennt als Beispiel eine Klage gegen einen Geschäftsführer, die einerseits auf insolvenzrechtliche Regelungen gestützt ist, andererseits auf gesellschaftsrechtliche oder deliktische Ansprüche.

Da es in der Regel um Klagen des Insolvenzverwalters geht, entscheidet sich die Neufassung der EuInsVO also grundsätzlich für eine Verbindung der Sachen am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten, und gegen die Ausweitung des für Klagen des Insolvenzverwalters in Annexverfahren bestehenden Klägergerichtsstands. Das erhöht zwar ggf. den Aufwand für die Masse, stellt aber sicher, dass die grundsätzliche Zuständigkeitsordnung für Zivil- und Handelssachen nicht aus Opportunitätserwägungen heraus zulasten des Beklagten ausgehebelt wird.

Annexverfahren müssen eng mit Insolvenzverfahren verbunden sein

Was den Begriff des Annexverfahrens angeht, betont Erwägungsgrund (35) der Neufassung, dass es sich um Sachen handele, bei denen die Klageforderung unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren resultiere und eng mit diesem verbunden sei. Sehr ähnlich hatte sich der EuGH erst kürzlich in Sachen Nickel & Goeldner Spedition (C‑157/13) geäußert: Bei der Entscheidung, ob ein Rechtsstreit als Insolvenzsache anzusehen sei, sei vor allem festzustellen, ob die in Rede stehende Klage ihren Ursprung im Insolvenzverfahrensrecht oder in anderen Regelungen hatte. Wie jetzt auch in Erwägungsgrund (35) der Neufassung, so wurde in dem Urteil primär auf die Rechtsmaterie abgestellt, aus der die eingeklagten Forderungen resultieren sollen.

Nach geltendem Recht herrscht insoweit allerdings weiterhin eine gewisse Unordnung, weil der EuGH die recht klaren Aussagen in Sachen Nickel & Goeldner Spedition bereits kurze Zeit später relativierte. In der Sache H.K. (C‑295/13) billigte der EuGH die Rechtsprechung deutscher Gerichte, wonach eine auf § 64 GmbHG gestützte Klage als Annexverfahren anzusehen sei, so dass die Zuständigkeit am Ort des Insolvenzverfahrens nach Artikel 3 Absatz 1 EuInsVO a.F. gegeben sei.

Nach diesem Urteil aus dem Dezember 2014 steht der Beurteilung als Annexverfahren gerade nicht entgegen, dass die Anspruchsgrundlage (§ 64 GmbHG) nicht die „förmliche Eröffnung″ eines Insolvenzverfahrens voraussetzt und zudem im Gesellschaftsrecht geregelt ist. Nimmt man die Grundentscheidung des europäischen Gesetzgebers in Artikel 6 Absatz 2 der Neufassung und die Erläuterungen in Erwägungsgrund (35) ernst, sollte man das Ergebnis des zuletzt zitierten Urteils spätestens mit Anwendbarkeit der Neufassung überdenken, denn mit der Möglichkeit der Verbindung im allgemeinen Beklagtengerichtsstand nach EuGVVO schafft die Neufassung eine Basis für die prozessuale Verbindung etwaiger konkurrierender oder sonst zusammenhängender Ansprüche, und beseitigt damit die Rechtfertigung für die bisher eher flexible Auslegung des Begriffs des Annexverfahrens.

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