8. Juni 2015
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Corporate / M&A International

Investitionen in Deutschland: Leitfaden für polnische Investoren – Teil 5

Deutsches und polnisches Kartellrecht: Grundsätzlich vergleichbar, mit höheren Aufgreifschwellen aber drastischeren Folgen beim Verstoß in Deutschland.

Bei der Entscheidung eines Investors bezüglich des Markteintritts im Ausland sind viele Aspekte in Betracht zu ziehen. Neben rein wirtschaftlichen Erwägungen ist die Art und Weise des Markteintritts als auch die passende Rechtsform der unternehmerischen Tätigkeit in dem jeweiligen Land.

Darüber hinaus muss der Investor weitere Besonderheiten des jeweiligen ausländischem Rechts berücksichtigen, in dem er seine unternehmerische Tätigkeit aufzunehmen beabsichtigt. Dem polnischen Unternehmer, der in Deutschland investieren möchte, werden vor allem Regelungen wie das deutsche Mitbestimmungsrecht auffallen. Dieses Recht gewährleistet Arbeitnehmern weitreichende Mitbestimmungsrechte, die im Allgemeinen über internationale Standards hinausgehen. Einzelheiten wurden in der letzten Folge unseres Beitragsreihe dargestellt.

Dieser Beitrag soll sich den Besonderheiten des deutschen Kartellrechts widmen.

Kartellrecht in Deutschland

Im Grundsatz sind kartellrechtliche Regelungen keine Besonderheit im internationalen Rechtsvergleich: kartellrechtliche Vorschriften existieren in einer Vielzahl von Ländern dieser Welt. Sie haben generell gemeinsam, dass sie bestimmte Voraussetzungen für Zusammenschlüsse oder Übernahmen von Unternehmen aufstellen. Das Kartellrecht greift ein, wenn die jeweils anwendbaren Schwellenwerte im Einzelfall überschritten sind. Es lohnt daher ein Blick auf die konkreten Regelungen in Deutschland.

Nach deutschem Kartellrecht ist das Bundeskartellamt die für die Beurteilung der Zulässigkeit von Zusammenschlüssen zuständige Wettbewerbsbehörde, sofern nicht die Fusionskontrollverordnung auf die Europäische Kommission verweist. Zusammenschlussvorhaben in Deutschland müssen vorab beim Bundeskartellamt angemeldet werden und bedürfen der Genehmigung, wenn im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss folgende Umsatzkriterien insgesamt erfüllt sind:

  • alle an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als EUR 500 Millionen erzielt, und
  • mindestens eines der beteiligten Unternehmen hat innerhalb Deutschlands Umsatzerlöse von mehr als EUR 25 Millionen erzielt und das andere beteiligte Unternehmen hat innerhalb Deutschlands Gesamtumsatz von mehr als EUR 5 Millionen erzielt.

Schwellenwert: Zusammenschlusskontrolle in Polen

Eine Besonderheit des deutschen Rechts – jedenfalls im direkten Vergleich zum polnischen Recht – sind zunächst einmal die Schwellenwerte. Das in Polen für die Anmeldung und Genehmigung zuständige Amt, das Amt für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz (Urząd Ochrony Konkurencji i Konsumentów, UOKiK), ist beispielsweise nach polnischem Recht für Zusammenschlüsse zuständig, wenn im letzten Geschäftsjahr eine von zwei Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Entweder alle an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als EUR 1 Milliarde erzielt, oder
  • alle beteiligten Unternehmen haben innerhalb Polens zusammen einen Gesamtumsatz von mehr als EUR 50 Millionen erzielt.

In beiden Systemen existieren zusätzlich sog. De-minimis-Klausel und bestimmte Ausnahmen, die im Rahmen von dieses Beitrags nicht näher betrachtet werden sollen.

Strengere Kontrolle in Deutschland?

Zwar scheinen die polnischen Schwellenwerte rein betragsmäßig doppelt so hoch zu sein. Das überrascht wenn man bedenkt, dass der polnische Markt kleiner als der deutsche Markt ist und dass Polen nur ca. halb so viele Einwohner wie die Bundesrepublik Deutschland hat.

Jedoch müssen in Deutschland, um die Anmelde- und Genehmigungspflicht zu begründen, die beiden genannten Umsatzkriterien kumulativ erfüllt sein, wohingegen in Polen eine geplante Transaktion der Anmeldepflicht bereits dann unterliegt, wenn nur einer der genannten Schwellenwerte überschritten wird. Obwohl die Zahlenwerte somit für sich gesehen in Polen höher sind, ist das Fusionskontrollrecht in Polen in Wirklichkeit strenger.

Rechtsfolge der Nichtbeachtung: Nichtigkeit der Transaktion

Eine weiterer wesentlicher Unterschied besteht in der Rechtsfolge der Nichtbeachtung einer bestehenden Anmeldepflicht: Nach polnischem Recht drohen den Beteiligten bei einer Verletzung der Anmeldepflicht Geldbußen oder die Verpflichtung zur Entflechtung, die den Beteiligten jeweils durch behördlichen Bescheid durch die UOKiK auferlegt werden können.

Anders als nach polnischem Recht hat eine Nichtbeachtung der kartellrechtlichen Anmeldepflicht nach deutschem Recht ipso iure – also ohne dass es eines besonderen Bescheids des Kartellamtes oder eines gerichtlichen Urteils bedürfte – die unheilbare automatische Nichtigkeit der Transaktion zur Folge: Der Erwerber wird also trotz Zahlung des Kaufpreises nicht Inhaber der Anteile bzw. des Unternehmens, das er erwerben möchte.

Die automatische Nichtigkeit kann auch noch viele Jahre nach dem Zusammenschluss zu einem beachtlichen Problem für den Investor werden, da es keine zeitliche Verjährung dieser Rechtsfolge gibt. Dem Erwerber bleibt nur, die Neuvornahme der Investition nach Einholung der Genehmigung – wenn der Verkäufer dann noch bereit ist, zu den gleichen Bedingungen zu verkaufen. Ferner drohen den Beteiligten – insoweit wie nach polnischem Recht – auch in Deutschland hohe Geldbußen.

Die Beachtung der kartellrechtlichen Anmeldepflicht nach deutschem Recht ist daher angesichts der vergleichbar drakonischen Rechtsfolgen für ausländische Investoren ein wichtiger Merkposten vor Durchführung der Transaktion. Selbst wenn die Umsatzkriterien für eine Anmelde- und Genehmigungspflicht gegeben sind, ist die Erlangung der Genehmigung häufig nur eine Formalie und inhaltlich unkritisch. Insbesondere wenn der ausländische Investor in Deutschland noch nicht vertreten ist und ihm daher im betreffenden Markt keine Marktanteile zugerechnet werden.

Aufgreifschwellen höher – Rechtsfolgen drastischer

Die Beachtung deutschen Kartellrechts ist für den polnischen Investor, der seinen Markteintritt in Deutschland durch Zusammenschluss mit oder durch Übernahme einer deutschen Unternehmung plant, von besonderer Bedeutung. Die Aufgreifschwellen sind in Deutschland insgesamt höher als nach polnischem Recht, dafür sind die Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung einer bestehenden Anmelde- und Genehmigungspflicht drastischer.

Dies ist der fünfte Teil unserer Serie „Praktische Tipps für polnische Investoren in Deutschland“. Hier sollen praktische Aspekte beim Einstieg polnischer Investoren in den deutschen Markt aufgezeigt werden. Bereits erschienen sind die Einträge, die polnischen Investoren die gewählte deutsche Rechtsformen näher bringen (die GmbH, KG, GmbH & Co. KG und UG), und die interessante Institution des deutschen Rechts – das Mitbestimmungsrecht – darstellen.

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Tags: inwestycje w Niemczech Kartellrecht kontrola koncentracji Zusammenschlusskontrolle