12. Januar 2016
Zweckverband Tierkörperbeseitigung,
Kartellrecht

BVerfG kippt BVerwG in Sachen Zweckverband Tierkörperbeseitigung!

Auslegungsdefizite des BVerwG zum Vorliegen einer Beihilfe – BVerfG stellt den Gleichklang mit der ständigen Rechtsprechung des EuGH wieder her.

Mit kürzlich veröffentlichtem Beschluss (vom 29.10.2015, Az. 2 BvR 1493/11 – „Zweckverband Tierkörperbeseitigung“) hat das BVerfG einstimmig ein Urteil des BVerwG aufgehoben und die Sache an das BVerwG zurückverwiesen.

Das BVerwG habe sich über die ständige Rechtsprechung des EuGH hinweggesetzt und verletze die Beschwerdeführer in ihren Justizgrundrechten auf effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör.

Umlage zur Finanzierung der Verbandstätigkeiten als rechtswidrige Beihilfe

Aufgabe des ZTB war – wie es der Name nahelegt – die Beseitigung von Tierkörpern. Zu unterschieden sind drei Kategorien derartigen Materials: Die Beseitigung/Verarbeitung des Materials der Kategorien 1 und 2 stellt aufgrund seiner allgemeinen Gefahr eine gesetzliche Pflicht der zuständigen landesrechtlichen Behörden. Die Durchführung kann aber auch auf Dritte übertragen werden. Die Beseitigung/Verarbeitung des Materials der Kategorie 3 kann von jedem Verarbeitungsbetrieb vorgenommen werden – so auch von den Beschwerdeführern.

Für die Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 erhob ZTB Gebühren. ZTB war auch über den gesetzlichen und satzungsmäßigen Zweck tätig, indem

  • er Material der Kategorie 3 gegen privatrechtliche Entgelte beseitigte und
  • über das Verbandsgebiet hinaus Material der Kategorien 1 und 2 beseitigte.

Zur Finanzierung seiner Tätigkeiten hat der Verband von seinen (staatlichen) Mitgliedern durchgehend eine Umlage erhoben. Diese Umlage betrachteten die Beschwerdeführer als rechtswidrige Beihilfe. Daher klagten sie auf Rückzahlung der Umlage an die Mitglieder. Parallel legten sie auch Beschwerde bei der EU Kommission ein.

Hinwegsetzen über Altmark-Kriterien

Das BVerwG entschied in seinem nunmehr aufgehobenen Urteil (vom 16.12.2010 Az. BVerwG 3 C 44.09 und Beschluss vom 09.06.2011, Az. BVerwG 3 C 14.11), dass die Umlagezahlungen an ZTB keine Beihilfe darstellten. Einerseits weil Überkapazitäten nicht genutzt würden und andererseits drei der Altmark-Kriterien erfüllt seien und das vierte Altmark-Kriterium – die Bestimmung der Höhe des Ausgleichs am Maßstab eines gut geführten Unternehmens – hier schlichtweg überflüssig sei. Es gebe keinen Markt für diese staatliche Aufgabe und daher keine Vergleichsmöglichkeit.

Diese Argumentation wurde von der EU Kommission und dem EuG abgeschmettert. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen eines Marktes bereits dann zu bejahen, wenn europäische Wettbewerber bereit und in der Lage sind, die relevanten Dienstleistungen zu erbringen (siehe z.B. Urteil des EuGH vom 26 November 2015, Rechtssache T-461/13, Rz. 44). So auch im hiesigen Fall: Die Beschwerdeführer sind Wettbewerber des ZTB und auf den relevanten sachlichen Märkten tätig.

Mit dem aufgehobenen Urteil hatte sich das BVerwG daher in klarem Widerspruch zu bestehender Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 24 Juli 2003, Rs. C-280/00, Altmark-Trans) gesetzt, ohne diesem die Frage vorzulegen.

Bemerkenswert ist auch, dass zum Zeitpunkt des BVerwG Urteils die EU Kommission bereits das förmliche Prüfverfahren eröffnet hatte und das Vorliegen einer Beihilfe vorläufig bejaht hatte (Eröffnungsbeschluss vom 20. Juli 2010, Az. SA.25051). Das BVerfG stellt insoweit fest, dass das BVerwG die Feststellungen der EU Kommission im Eröffnungsbeschluss fehlinterpretiert und in ihr Gegenteil verkehrt habe.

Zwischenzeitlich hat die EU Kommission abschließend entschieden, dass es sich bei der Umlagefinanzierung um eine illegale Beihilfe handelt (Beschluss der Kommission vom 25. April 2012, Az. SA.25051). Dies bestätigte auch das EuG (Rs. T-309/12, Urteil rechtskräftig).

Resümee: Die Saga ist noch nicht zu Ende…

In letzter Instanz konnte das BVerfG dem BVerwG Einhalt gebieten und Auslegungsdefizite im Bereich des EU Beihilfenrechts ausbügeln. Es bleibt zu hoffen, dass sich das BVerwG an die Vorgaben des BVerfG (und des EuG bzw. der EU Kommission) hält und daraus die richtigen Schlüsse zieht. Um die Spannung vorweg zu nehmen: Um die Bejahung einer Beihilfe wird das BVerwG nicht umher kommen!

Tags: Kartellrecht Zweckverband Tierkörperbeseitigung