18. Mai 2016
Elbquerung
Öffentliches Wirtschaftsrecht

Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig: Elbquerung verzögert sich

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Elbquerung für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt.​

Der Bau des schleswig-holsteinischen Teils der Elbquerung (A 20, Nord-West-Umfahrung Hamburg) ist erst einmal auf Eis gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 28. April 2016 den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesautobahn A 20 für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt (9 A 7.15 u.a.).

Die Richter stellten einen einzelnen Fehler fest – dieser kann allerdings auch für zurzeit laufende Planfeststellungsverfahren erhebliche praktische Bedeutung haben.

Hintergrund: EuGH Entscheidung zur Weservertiefung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 01. Juli 2015 mit dem Urteil zur Weservertiefung (C-461/13) eine grundlegende Entscheidung zur Auslegung der EU-Wasserrahmenrichtlinie getroffen.

Der EuGH entschied, dass das Verbot der Verschlechterung bzw. das Gebot der Verbesserung des Zustands eines Wasserkörpers in jedem einzelnen Genehmigungsverfahren bindend sei. Die Genehmigung eines Vorhabens sei regelmäßig zu versagen, wenn es geeignet ist, den Zustand von Wasserkörpern zu verschlechtern oder die Erreichung eines guten Zustands zu gefährden.

Diese Entscheidung erging allerdings nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zur Elbquerung.

BVerwG: Fehlende Öffentlichkeitsbeteiligung

Um den Anforderungen des EuGH im Nachhinein gerecht zu werden, erstellte der Vorhabenträger einen sog. wasserrechtlichen Fachbeitrag. Dieser Fachbeitrag wurde den Umweltverbänden zwar zugeleitet, die Öffentlichkeit wurde jedoch nicht beteiligt. Außerdem wies der Fachbeitrag inhaltliche Mängel auf.

Das BVerwG hat nun entschieden, dass dieses Vorgehen rechtswidrig war. Die Öffentlichkeit hätte über den wasserrechtlichen Fachbeitrag informiert und ihr hätte die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen.

Da der wasserrechtliche Fachbeitrag – wie die Richter bei der mündlichen Urteilsverkündung erklärten –

in Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe wesentlich über die bisherigen Untersuchungen hinausging und überdies zu einer Änderung des Planfeststellungsbeschlusses führte,

hätte eine Öffentlichkeitsbeteiligung zwingend durchgeführt werden müssen. Der Fehler sei auch nicht unerheblich. Angesichts der besonderen Umstände des Falles und weil Verbesserungen noch bis in die mündliche Verhandlung vorgenommen wurden, konnte das Gericht auch nicht ausschließen, dass sich der Fehler ausgewirkt habe.

Das BVerwG hat den Planfeststellungsbeschluss für die A20 Elbquerung allerdings nicht für nichtig, sondern nur für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Die Behörde kann den Fehler heilen, indem sie ein ergänzendes Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchführt.

Zwingende Beteiligung der Öffentlichkeit?

Wasserrechtliche Fachbeiträge sind inzwischen in komplexen Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren keine Seltenheit mehr. Die Dringlichkeit ist allerdings erst nach dem Urteil des EuGH zur Weservertiefung deutlich zu Tage getreten. Deshalb werden in laufenden und auch – wie in dem vom BVerwG zu entscheidenden Fall – in vermeintlich abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren vermehrt spezielle Unterlagen nachgereicht, um den Anforderungen des EuGH gerecht zu werden.

Nach dem jetzt verkündeten Urteil des BVerwG sind diese Fachbeiträge zumindest dann, wenn sie weit über die bisherigen Untersuchungen hinausgehen, zwingend der Öffentlichkeit zuzuleiten. Damit stuft das Gericht solche Fachbeiträge unabhängig von ihrem Ergebnis als entscheidungserhebliche Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens im Sinne des § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ein, zu denen gem. § 9 Abs. 1 S. 1-3 UVPG die Öffentlichkeit zu beteiligen ist.

Handelt es sich dagegen nur um marginale Ergänzungen der ursprünglich ausgelegten Unterlagen, kann es ausreichen, die Umweltverbände und Fachbehörden zu beteiligen. Hat eine Öffentlichkeitsbeteiligung trotz weitgehender Ergänzungen nicht stattgefunden, scheint hinsichtlich der Folgen des Fehlers für Rechtsbehelfe gegen die Zulassungsentscheidung unter bestimmten Umständen auch die Möglichkeit der Unbeachtlichkeit nach § 4 Abs. 1a Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in Betracht zu kommen. Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG voraus, dass das Gericht mit Sicherheit davon ausgehen kann, dass die Planfeststellungsbehörde auch im Fall einer ordnungsgemäßen Öffentlichkeitsbeteiligung nicht anders entschieden hätte.

Für den Planfeststellungsbeschluss zur Elbquerung konnte das Gericht diese Sicherheit nicht erlangen, da der wasserrechtliche Fachbeitrag bis in die mündliche Verhandlung hinein nachgebessert wurde. In anderen Fällen mag diese Möglichkeit durchaus bestehen.

Steigende Bedeutung des Wasserrechts

Das Urteil des BVerwG belegt erneut die wachsende Bedeutung des Wasserrechts und die strengen Anforderungen an Vorhaben mit Öffentlichkeitsbeteiligung.

Vorhabenträger und Zulassungsbehörden werden sich in zurzeit laufenden Verfahren die Frage stellen müssen, ob nachgereichte wasserrechtliche Fachbeiträge öffentlich ausgelegt werden müssen, um Anfechtungsrisiken zu vermeiden.

Tags: Elbquerung Öffentliches Wirtschaftsrecht