12. November 2013
Ausweitung des Rechtsschutzes im Umweltrecht
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Ausweitung des Rechtsschutzes im Umweltrecht

Zwei kürzlich veröffentlichte Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) haben erhebliche Auswirkungen auf den Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten.

Der EuGH zum Fall „Gemeinde Altrip″

Der EuGH hat am 7. November über das Vorabentscheidungsersuchen des BVerwG in der Sache „Altrip″ entschieden (Rs. C-72/12). Die Gemeinde Altrip und andere hatten sich gegen einen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss des Landes Rheinland-Pfalz gewendet und sich dabei auf eine fehlerhafte Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) berufen. Das BVerwG hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Auslegung der UVP-Richtlinie vorgelegt.

Nach § 4 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) können Kläger die Aufhebung einer Planfeststellung oder Genehmigung für ein dem UmwRG unterliegendes Vorhaben bislang nur verlangen, wenn die erforderliche UVP überhaupt nicht durchgeführt wurde. Fehler in der UVP führen hingegen nicht per se zur Aufhebung der Entscheidung.

Dies verstößt nach Auffassung des EuGH gegen die UVP-Richtlinie. Künftig können auch Fehler bei der Durchführung der UVP gerügt werden und zur Aufhebung der Zulassungsentscheidung führen.

Der EuGH hatte sich auch mit dem sogenannten Kausalitätserfordernis nach deutschem Verwaltungsprozessrecht zu befassen. Danach sind Verfahrensfehler – und damit auch Mängel der UVP – nur relevant, wenn sie auf die Entscheidung Einfluss gehabt haben. Dies hat der EuGH im Grundsatz nicht beanstandet. Das Kausalitätserfordernis sei aber nur dann mit der UVP-Richtlinie vereinbar, wenn dem Kläger insoweit nicht die Beweislast aufgebürdet wird.

Vielmehr müssten die Gerichte anhand der vom Vorhabenträger oder von den zuständigen Behörden vorgelegten Beweise und der gesamten dem Gericht vorliegenden Akte entscheiden und dabei auch die Schwere des gerügten Rechtsverstoßes berücksichtigen. Künftig tragen damit der Vorhabenträger und die zuständige Behörde die Beweislast dafür, dass der Rechtsfehler der UVP nicht kausal für die konkrete Zulassungsentscheidung sein konnte.

Diese Beweislastumkehr schwächt die rechtsschutzbegrenzende Wirkung des Kausalitätserfordernisses für Rechtsbehelfe wegen unterbliebener oder fehlerhafter UVP ganz erheblich.

BVerwG zum Luftreinhalteplan Darmstadt

Am 5. November hat das BVerwG die Gründe seines Urteils zum Luftreinhalteplan für die Stadt Darmstadt veröffentlicht (Urteil vom 5. September 2013, 7 C 21.12). Mit dieser Entscheidung wurden die Klagerechte von Umweltvereinigungen – wir berichteten – erneut erweitert.

Ein Umweltverband hatte gegen einen Luftreinhalteplan geklagt, weil er den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Nach bisherigem Verständnis wäre er nicht klageberechtigt gewesen. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist nur klagebefugt, wer geltend machen kann, in eigenen subjektiven Rechten verletzt zu sein. Die darüber hinausgehenden gesetzlichen Klagerechte für Umweltvereinigungen sind auf die im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) und im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ausdrücklich genannten behördlichen Entscheidungen beschränkt. Luftreinhaltepläne gehören nicht dazu.

Das BVerwG hielt den Umweltverband dennoch für klagebefugt. Er habe zwar kein gesetzliches Verbandsklagerecht, sei aber in eigenen subjektiven Rechten betroffen. Dass das europäische Luftreinhalterecht sowohl Privatpersonen als auch juristischen Personen subjektive Rechte einräumt, hatte bereits der EuGH (Urteil vom 25. Juli 2008, Rs. C-237/07 „Janecek″) entschieden. In jüngerer Zeit hat der EuGH den Kreis der Vorschriften des Unions-Umweltrechts, die subjektive Rechte begründen, immer weiter ausgedehnt.

Neu an der Entscheidung des BVerwG ist, dass diese subjektiven Rechte jetzt auch auf nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigungen erstreckt werden. Dies folge sowohl aus Unionsrecht als auch aus der EuGH-Entscheidung vom 8. März 2011 zu den Klagerechten gemäß Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention (AK) (Rs. C-240/09 „Slowakischer Braunbär″).

Um deren korrekte Deutung ringen zurzeit die deutschen Gerichte und das juristische Schrifttum. Art. 9 Abs. 3 AK ist bisher weder in Unionsrecht noch in deutsches Recht umgesetzt. Dennoch hatte der EuGH der Vorschrift die Verpflichtung der Mitgliedstaaten entnommen, für Umweltverbände in den Sachverhalten, die dem Unionsrecht unterliegen, einen weiten Zugang zu den Gerichten zu eröffnen, um den „Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte″ zu gewährleisten.

Die Folgen der jetzt auch vom BVerwG unterstützten Tendenz des EuGH, das Unions-Umweltrecht durch Einräumung subjektiver Rechte zu verstärken und Umweltverbänden unter Berufung auf Art. 9 Abs. 3 AK weitreichende Klagerechte einzuräumen, dürften weit über die Luftreinhalteplanung hinausgehen.

Künftig werden Umweltvereinigungen – über die Rechte aus dem UmwRG und dem BNatSchG hinaus – wohl auch andere bisher einer gerichtlichen Überprüfung entzogene Genehmigungen für umweltrelevante Vorhaben angreifen können, wenn der Vorwurf erhoben wird, sie verstießen gegen subjektive Rechte aus europäischem Umweltrecht.

Fazit

Beide Urteile reihen sich konsequent ein in die Entscheidungen der vergangenen Jahre, mit denen der EuGH die Klagerechte wegen Verstößen gegen europäisches Umweltrecht ausgeweitet hat (zum Beispiel Urteil vom 12. Mai 2011 – Rs. C-115/09, „Trianel″; Urteil vom 8. März 2011 – Rs. C-240/09 „Slowakischer Braunbär″). Brisanz steckt auch in der Feststellung des BVerwG, die geltende deutsche Rechtslage sei mit Art. 9 Abs. 3 AK nicht vereinbar.

Die Rechtslage bleibt auch in anderer Hinsicht unklar, denn in einem kürzlich eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren wird der EuGH möglicherweise über die Zulässigkeit der materiellen Präklusion verspäteter Einwendungen in Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren zu entscheiden haben.

Das UmwRG wird erneut novelliert werden müssen. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, die Materie der umweltrechtlichen Klagerechte unions- und völkerrechtskonform zu regeln. Trotz der strengen Anforderungen verbleiben ihm dabei Spielräume. Er sollte sie nutzen, um einerseits für Rechtssicherheit zu sorgen und andererseits die Umweltklagerechte auf ein vernünftiges Maß zu beschränken.

Tags: Bundesnaturschutzgesetz Bundesverwaltungsgericht EuGH Luftreinhalteplan Planfeststellung Rechtsprechung Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz umweltrechtliche Klagerechte Umweltverträglichkeitsprüfung Verbandsklagerecht