23. Januar 2015
Auswirkung Novellierung HOAI
Real Estate

BGH entscheidet zur Anwendbarkeit der HOAI bei stufenweiser Beauftragung!

Der BGH klärt, welche Auswirkungen es hat, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem späteren Abruf weiterer Leistungsphasen die HOAI novelliert wurde.

Der BGH klärt die in Literatur und Rechtsprechung lang umstrittene Frage, welche Auswirkungen es hat, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem späteren Abruf weiterer Leistungsphasen die HOAI novelliert wurde. Streitthema war, welche Fassung der Verordnung über die Honorare für Architekten und- Ingenieurleistungen (HOAI) bei der stufenweisen Beauftragung eines Architekten oder Ingenieurs anzuwenden ist.

Nach Ansicht des BGH (Urteil vom 18.12.2014, Az.: VII ZR 350/13) ist allein der Zeitpunkt der Beauftragung der Leistungen und nicht der Zeitpunkt einer vorab getroffenen Honorarvereinbarung für später zu beauftragende Leistungen ausschlaggebend. Dies, so der BGH, entspricht dem Wortlaut der Übergangsvorschrift (§ 55 HOAI 2009). Sie knüpft an die vertragliche Vereinbarung der Leistung und damit letztlich an den Abschluss des Vertrags über die Leistungen an.

Auf den Zeitpunkt der Beauftragung kommt es an

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Parteien für den Fall der späteren Beauftragung schon konkrete Feststellungen zu den beabsichtigten Leistungen und zum hierfür geschuldeten Honorar getroffen haben. Bis zum Abruf dieser späteren Leistungen liege lediglich ein bindendes Angebot des Architekten/Ingenieurs vor, dessen Annahme zu einem späteren Zeitpunkt sich der Auftraggeber vorbehalten habe.

Eine vertragliche Vereinbarung der weiteren Leistungen sei, so der BGH, im Ausgangsvertrag noch nicht erfolgt. Insofern komme es nicht auf den Zeitpunkt des Ausgangsvertrags an, sondern darauf, wann die weiteren Leistungen letztlich beauftragt wurden.

Auch das für öffentliche Auftraggeber geltende Vergaberecht ließe insoweit keine andere Beurteilung zu, als dass das zwingende Preisrecht der HOAI vorrangig gelte.

Mehrvergütungsanspruch?

Die Anwendbarkeit der HOAI 2009 auf die nach ihrem Inkrafttreten beauftragten Leistungen impliziert nicht – wie oftmals gedacht – eine automatische Erhöhung des Architekten- oder Ingenieurhonorars. Denn ein Mehrvergütungsanspruch kann laut BGH nur dann geltend gemacht werden, wenn die von den Parteien im Ausgangsvertrag getroffene Honorarvereinbarung nicht die Mindestsätze der HOAI 2009 einhält. Dies ist im Wege eines Gesamtvergleichs zu ermitteln.

HOAI 2013

Auch wenn das Urteil zur Frage der Anwendbarkeit der seinerzeit neuen HOAI 2009 getroffen wurde, ist es aufgrund der Wortgleichheit der jeweiligen Übergangsvorschriften auf die Anwendbarkeit der HOAI 2013 zu übertragen.

Tags: Architekt HOAI Honorar Ingenieur Übergangsvorschrift Vereinbarung