15. Oktober 2010
Hände weg vom „Kalträumen″…
Real Estate

Hände weg vom „Kalträumen″…

… oder es kann teuer werden.

Nach Ansicht des BGH (Urteil vom 14.07.2010 – VIII ZR 45/09) ist eine Kalträumung, also die Inbesitznahme einer Wohnung und deren Hausrat durch den Vermieter ohne gerichtlichen Titel, auch bei wirksamer Kündigung eine unerlaubte Selbsthilfe, mit der Folge, dass der Vermieter für daraus entstehende Schäden verschuldensunabhängig haftet. So muss der Vermieter insbesondere für den Hausrat des Mieters aufkommen, wenn er diesen zuvor eigenmächtig entsorgt hat.

Wäre der allgemeine Grundsatz anwendbar, dass in einem Prozess jede Partei die für sie günstigen Tatsachen zu beweisen hat, müsste der Mieter den ihm entstandenen Schaden beweisen, und der ein oder andere Vermieter mag sich denken, mit einem Protokoll über die Wohnungsöffnung und Fotografien von den vorhandenen Einrichtungsgegenständen auf der sicheren Seite zu sein. Dies ist jedoch ein Trugschluss, denn eine rechtswidrige Kalträumung führt zu einer Umkehr der Darlegung- und Beweislast, so der BGH. Der Vermieter muss danach ein Verzeichnis der entfernten Gegenstände aufstellen und deren Wert schätzen lassen, um beweisen zu können, weshalb eine plausible Schadensberechnung des Mieters unzutreffend ist.

Tags: BGH Haftung kalt Räumung Rechtsprechung Wohnung