21. Juli 2010
BGH bewahrt Lebensversicherer vor Milliarden-Nachzahlungen
Versicherungsrecht

BGH bewahrt Lebensversicherer vor Milliarden-Nachzahlungen

Das 3,5 Milliarden Ding“ – so betitelte die Verbraucherzentrale Hamburg  im Jahre 2007 ihren Aufruf zu einer Sammelklage gegen verschiedene Lebensversicherer. Adressaten waren die Versicherungsnehmer von kapitalbildenden Lebensversicherungen, die diese in den Jahren zwischen 1996 bis 2005 vorzeitig gekündigt hatten. Hintergrund waren mehrere Urteile des Bundesgerichtshof, der die Klauseln zur Berechnung der Rückkaufswerte der betroffenen Verträge für unwirksam erklärte (Urt. vom 09 Mai 2001 – IV ZR 121/00  und IV ZR 138/99) und daraufhin eine Formel für einen Mindestrückkaufswert festlegte (Urt. vom 12. Oktober 2005 – IV ZR 162/03 , IV ZR 177/03 und IV ZR 245/03). Die Verbraucherzentrale warf den Versicherern seinerzeit vor, man sitze das Problem einfach aus und verlasse sich darauf, dass nur ein ganz geringer Bruchteil der Ex-Kunden die Forderung anmeldet.

Tatsächlich entschied der Bundesgerichtshof jetzt (Pressemitteilung zum Urt. v. 14. Juli 2010 – IV ZR 208/09) letztinstanzlich, dass die Ansprüche auf eine Neuberechnung der Rückkaufswerte verjährt sind. Dass die ehemaligen Kunden erst durch die Urteile aus dem Jahre 2005 von dem Anspruch auf Neuberechnung erfahren hätten, ändere hieran nichts. Nach dem klaren Wortlaut des hier einschlägigen § 12 Abs. 1 VVG a.F. komme es auf die Kenntnis des Anspruchsinhabers gerade nicht an. Der nach Angaben der Verbraucherzentrale fällige „Nachschlag“ ist somit fünf Jahre nach Ende des Abrechnungsjahres nicht mehr durchsetzbar.

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