22. Dezember 2016
Brexit Austrittsverhandlung
Brexit

Update zum Brexit – Die Diskussion um die Austrittsverhandlungen

Update zum Brexit: Theresa May hat einen genauen Zeitplan doch in London streiten sich die Lager vor dem Supreme Court um die nächsten Schritte.

Unlängst hat die britische Premierministerin Theresa May ihren Zeitplan für den EU-Austritt des Vereinigten Königreichs bestätigt. Bis Ende März 2017 werde die Austrittsmitteilung vorliegen, bekräftigte die britische Premierministerin am 15. Dezember vor Beginn des EU-Gipfels in Brüssel ihren bereits im Oktober verkündeten Brexit-Fahrplan. Angesichts des aktuellen Brexit-Gerichtsverfahrens im Vereinigten Königreich klingt diese Ankündigung durchaus optimistisch.

Der Londoner Supreme Court hat das Brexit-Verfahren unter der Bezeichnung R (on the application of Miller & Dos Santos) v Secretary of State for Exiting the European Union vom 5. bis zum 8. Dezember in London verhandelt. Sollte der Supreme Court wie schon der High Court eine Zustimmung des Parlaments vor Abgabe der Austrittsmitteilung für erforderlich halten, müssten noch einige Unwägbarkeiten aus dem Weg geräumt werden. Zwar hat das Parlament am 7. Dezember der Eröffnung der Ausstiegsverhandlungen nach Art. 50 EUV durch die Regierung Ende März 2017 zugestimmt, allerdings ist diese Entscheidung nicht verbindlich.

Supreme Court: Diskussion um Beteiligung des Parlaments

Neben der Frage, wie ein Brexit inhaltlich aussehen kann, wird im Vereinigten Königreich seit dem Brexit-Referendum insbesondere die Frage diskutiert, ob und wann das Parlament am Brexit zu beteiligen ist. Eine Gruppe von britischen Staatsbürgern, u.a. die Fondsmanagerin Gina Miller, hat daher Klage gegen die Regierung bzw. den Secretary of State for Exiting the European Union erhoben. Sie wollen eine Entscheidung darüber herbeiführen, ob die Regierung die Austrittsmitteilung ohne vorherige Zustimmung des Parlaments abgeben könne. Die Ermächtigung, das Referendum überhaupt abzuhalten, wurde vom Parlament in 2015 per Gesetz erteilt – sie enthielt aber keine Anweisungen für den Fall, dass die Mehrheit tatsächlich für den Brexit stimmt.

Hier entschied Anfang November 2016 der High Court mit sehr deutlichen Worten, dass die Zustimmung des Parlaments zur Austrittsmitteilung notwendig sei. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung der Regierung befasst sich nun der oberste Gerichtshof des Vereinigten Königreichs, der Supreme Court.

Das Verfahren dürfte eines der am meisten beachteten verfassungsrechtlichen Verfahren im Vereinigten Königreich sein. Die herausragende Bedeutung zeigt sich auch an der Besetzung des Gerichts – alle elf Richter waren anwesend. Noch nie seit seiner Gründung in 2009 bzw. der seines Vorläufers in 1876 hat der Supreme Court einen einzelnen Fall mit allen Richtern verhandelt. Sie hören Argumente von 13 Kronanwälten – für zehn Parteien. So wird die Position von Schottland tatsächlich von zwei Anwälten vertreten – allerdings von dem einen aus der Perspektive der schottischen Regierung, von dem anderen aus der der britischen Regierung.

Kernpunkt der Diskussion: Die Ausübung von Hoheitsrechten

Vereinfacht ausgedrückt kommen der Regierung nach britischem Verfassungsrecht bestimmte Hoheitsrechte zu. Diese sind nirgendwo aufgelistet und beschränken sich auf die bereits durch Gerichte oder das Parlament anerkannten Rechte. Das Hoheitsrecht, das die Regierung bei der Diskussion zum Brexit für sich in Anspruch nimmt, ist die Befugnis, Staatsverträge abzuschließen. Das Parlament dagegen ist für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von (nationalen) Gesetzen zuständig. Nur aufgrund von durch Rechtsprechung oder Parlament anerkannten Hoheitsrechten kann die Regierung selbst Gesetze verändern und erlassen.

Der Knackpunkt des Rechtsstreits liegt nun darin, dass einerseits ein Staatsvertrag mit der EU abgeschlossen wird. Andererseits wird die unionsrechtliche Gesetzgebung und Rechtsprechung im Vereinigten Königreich auf Basis eines Gesetzes, des European Communities Act 1972, in britisches Recht überführt. Dieses Gesetz muss im Zuge eines EU-Austritts angepasst bzw. ersetzt werden.

Die Regierung geht dabei davon aus, dass internationale Angelegenheiten und der Abschluss von Staatsverträgen den Hoheitsrechten der Regierung unterfallen. In Bezug auf die EU seien die Hoheitsrechte Teil eines zweistufigen Systems. Das EU-Recht, das auf durch Hoheitsrechte vereinbarte EU-Staatsverträge zurückgehe, werde durch allgemeine oder spezielle Gesetze des Parlaments im Vereinigten Königreich zur Anwendung gebracht. Die Ausübung von Hoheitsrechten greife in diese Aufteilung nicht ein, da das Parlament die konkreten Hoheitsrechte der Regierung begrenzen könne. In der bisherigen Gesetzgebung lasse sich aber kein Anhaltspunkt dafür finden, dass die Hoheitsrechte, die zur Abgabe der Austrittsmitteilung ermächtigten, vom Parlament eingeschränkt worden seien. Vielmehr erlaube der European Communities Act 1972 die Anpassung von EU-Recht von Zeit zu Zeit. Diese Regelung beinhalte, dass die Regierung auch die EU-Verträge kündigen könne.

Demgegenüber argumentiert die Gegenseite, dass Hoheitsrechte nicht ausgeübt werden könnten, um durch nationale Gesetze gewährte, auf das EU-Recht zurückgehende Rechte zu entziehen. Dies sei grundsätzlich allein Sache des Parlaments. Der Regierung obliege es, eindeutig nachzuweisen, dass das Parlament die ihm zukommende Kompetenz, Gesetze zu ändern (und damit Rechte zu entziehen), auf die Regierung übertragen habe. Weder im European Communities Act 1972 noch in nachfolgenden Gesetzen sei ein Anhaltspunkt dafür zu finden, dass der European Communities Act 1972 durch die Regierung aufgehoben werden könne.

Zweifel an Unwiderruflichkeit der Austrittsmitteilung

Noch spannender wird die Frage, wenn es weiter in die Details geht. Ist nämlich schon die Austrittsmitteilung der entscheidende Schritt? Oder vielleicht erst die nächste, durch den kommenden Brexit veranlasste, Gesetzesänderung? Oder doch erst der Abschluss des Abkommens mit der EU?

Im erstinstanzlichen Urteil ist der High Court, basierend auf der Meinung aller Parteien, davon ausgegangen, dass die Austrittsmitteilung unwiderruflich ist. Daher habe schon die Austrittsmitteilung selbst zwingend die baldige Änderung von Gesetzen zur Folge und bedürfe damit – mangels vorrangiger Hoheitsrechte der Regierung – der Zustimmung des Parlaments.

Auch im Verfahren vor dem Supreme Court gehen die Parteien davon aus, dass eine einmal abgegebene Austrittsmitteilung unwiderruflich ist. Diese Ansicht wird aber von einigen britischen Verfassungsjuristen bezweifelt. Wäre eine Austrittsmitteilung widerruflich, würde die Abgabe dieser noch nicht zwingend die Änderung von Gesetzen bedeuten; bedürfe also möglicherweise (jedenfalls noch) nicht der Zustimmung des Parlaments. Eine Beteiligung des Parlaments wäre zu diesem Zeitpunkt daher wohl nicht notwendig.

Ob die Austrittsmitteilung – und wenn ja unter welchen Konditionen – widerrufbar ist, wäre allerdings nach entsprechender Vorlage vom Supreme Court vom EuGH zu beantworten. Ein Verfahren dort würde wahrscheinlich sehr lange dauern und nicht nur das Verfahren vor dem Supreme Court, sondern auch den Brexit-Zeitplan weiter verzögern. Da die Parteien sich vor dem Supreme Court in dieser Sache einig waren und man vielleicht auch annehmen darf, dass sich das Vereinigte Königreich in dieser Sache nicht von den EuGH-Richtern hineinreden lassen wollte, ist der EuGH (jedenfalls noch) nicht mit dieser Frage beschäftigt.

Sonderfall Schottland

Wie bereits erwähnt ist Schottland im Verfahren doppelt vertreten – von zwei unterschiedlichen Kronanwälten, mit zwei ganz unterschiedlichen Ansichten zu der Beteiligung Schottlands am Brexit. So steht der „britische″ Vertreter Schottlands auf der Seite der Regierung, der „schottische″ Vertreter Schottlands auf der Seite der schottischen Regierung.

Letztere unterstützt die Position der Klägerin Miller und geht noch darüber hinaus: Nicht nur das britische Parlament müsse dem Austritt aus der EU zustimmen. Diese Zustimmung bedürfe zusätzlich noch des Einverständnisses des schottischen Parlaments. Da in Schottland aber 63 % der Wähler für „Remain″ gestimmt haben, wird erwartet, dass das schottische Parlament eine entsprechende Zustimmung verweigern würde. Dies würde die Zustimmung des britischen Parlaments wahrscheinlich nicht verhindern. Es würde aber wohl zumindest einen handfesten verfassungsrechtlichen und politischen Skandal auslösen.

Entscheidung Anfang Januar zu erwarten

Der Supreme Court hat angekündigt, so schnell wie möglich zu einer Entscheidung zu kommen – vor Januar 2017 ist sie aber nicht zu erwarten. Die Verhandlungen selbst gaben noch keinen Aufschluss über eine Tendenz der Richter.

Sollte das Parlament der Abgabe der Austrittsmitteilung zustimmen müssen, wird dies wahrscheinlich den Zeitplan von Theresa May verzögern. Zwar ist nicht damit zu rechnen, dass das Parlament der Abgabe der Austrittsmitteilung grundsätzlich nicht zustimmt – jedenfalls bei der rechtlich nicht bindenden Abstimmung im Dezember votierte eine Mehrheit für den Zeitplan von Theresa May. Ob das Parlament aber durch einen Beschluss oder durch Erlass eines Gesetzes entscheidet, wann es entscheidet und inwiefern es inhaltlich auf die Austrittsverhandlungen Einfluss nimmt, ist offen.

Auch die Beteiligung des schottischen Parlaments oder ggf. auch die Einbindung von Nordirland kann für weitere Verzögerungen sorgen. Insofern bleibt es optimistisch von Theresa May, ihren Zeitplan zu bekräftigen. Ob sie ihn halten kann? Es bleibt spannend…

Hier im Blog informieren wir Sie über weitere Neuigkeiten zum Brexit, unter anderem zum Datenschutz, zu der Bedeutung des Art. 50 EUV, zu den Folgen für die europäischen Schutzrechte des geistigen Eigentums, Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer und was bei einer Limited oder einer Sitzverlegung von Unternehmen zu beachten ist. Weitere rechtliche Aspekte finden Sie auch auf cms.law sowie eine „Checkliste Brexit″ in unserem internationalen Angebot Law-Now.

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