7. Juli 2016
einheitliche Steuerberechnungsbasis
Steuerrecht

EU-weite einheitliche Steuerberechnungsbasis geplant

Die EU plant die Einführung einer gemeinsamen, einheitlichen Steuerberechnungsbasis. Wir zeigen, welche Änderungen und Auswirkungen zu erwarten sind.

Umgesetzt werden sollten die BEPS-Pläne gegen Gewinnverlagerung und -kürzung (Base Erosion and Profit Shifting) multinationaler Unternehmen noch in der Zeit der Niederländischen Präsidentschaft, also bis Juni 2016, was allerdings letztendlich nicht gelungen ist.

Dieses Projekt ist zwar nichts Neues. Der Zeitplan erstaunt jedoch, weil er aufzeigt, dass der Einigungsprozess in der EU zu diesem Themenfeld weit fortgeschritten sein muss.

Eine einheitliche Steuerberechnungsbasis kann für Unternehmen eine erleichterte Buchhaltung bedeuten

Bereits vor 3 Jahren wollten Frankreich und Deutschland eine einheitliche Steuerberechnungsbasis schaffen. Mit der EU-weiten Einführung einer einheitlichen Steuerbemessungsgrundlage soll der große Wurf gelingen. Das ist deshalb erstaunlich, weil bisher jeder EU-Mitgliedsstaat seine eigene Steuerberechnung hatte und weil jedes Land unterschiedlich agiert.

So ist etwa Deutschland dafür bekannt, sehr individuell und kompliziert durch Sondergestaltungen und Ausnahmen mit dem Anspruch auf Individualgerechtigkeit seine Steuern zu erheben. In den Niederlanden hingegen kann mit wenigen Angaben die Steuererklärung erledigt sein.

Diese unterschiedlichen Systeme der Veranlagung müssen durch die EU-Initiative jedoch nicht entfallen. Eine einheitliche Berechnungsgrundlage bedeutet zunächst nur, dass für die Steuererhebung ein einheitliches Gewinnermittlungsverfahren durchgeführt wird. Individuelle Befreiungen oder die Steuersätze können von jedem Mitgliedsstaat separat festgelegt werden.

Damit wird deutlich, dass – bei ernstgemeinter und effektiver Umsetzung – die angedachte EU-einheitliche Kalkulationsbasis für Steuerzwecke für in der EU-tätige Unternehmen eine erhebliche Vereinfachung der Buchhaltung bedeuten könnte. Diese Regelung betrifft nur international agierende Unternehmen.

Einheitlichkeit reicht nur bis an die Landesgrenzen

Landesspezifische Besonderheiten der Besteuerung werden durch das Vorhaben aber nicht berührt, und das ist genau der Punkt, an dem die tatsächlichen Vorteile einer solchen EU-Kalkulationsbasis wieder verloren gehen können.

Können die einheitlichen Regelungen durch landesspezifisch unterschiedliche Auslegung und Sondervorschriften konterkariert werden, dann wären die ganzen Bemühungen der EU nicht hilfreich. Wie bei der Umsatz- oder Versicherungssteuer würde nur der Schein einer Einheitlichkeit geschaffen werden.

Verschiebung von Gewinnen aus Hochsteuerländer in Niedrigsteuerländer

Die von der OECD angestoßenen BEPS-Maßnahmen gegen die Verschiebung von Gewinnen aus Hochsteuerländern in Niedrigsteuerländern sollen zusammen mit der Common Tax Base umgesetzt werden.

Erst eine Common Tax Base lässt – zumindest innerhalb der EU – leicht erkennen, wo und wie Gewinne entstanden sind. Nur so kann die Wertschöpfung an dem Ort besteuert werden, an dem sie erfolgt. Dazu beinhaltet BEPS 15 Aktionspunkte. Diese beziehen sich z. T. konkret auf Versicherungen.

So sind insbesondere noch abzustimmende Grenzwerte und Sonderregeln für die Versicherungs- und Bankwirtschaft beabsichtigt. Das wird sicherlich im Rahmen der Aktionspunkte 3 „Hinzurechnung″ und 4 „Zuordnung von Krediten und Zinslasten″ für Konzerne Auswirkungen haben. Unter dem Aktionspunkt 7, der sich mit Betriebsstätten befasst, sind konkret auf Versicherungen bezogene Überlegungen enthalten, die die Begründung von Betriebsstätten und darauf basierenden Besteuerungen ansprechen.

Bisher können gewisse Geschäftsaktivitäten ausgeübt werden, ohne dass eine steuerpflichtige Betriebsstätte entsteht. Mit der Änderung sollen die Anforderungen für Betriebsstätten reduziert werden. Damit im Zusammenhang stehen die Aktionspunkte 8-10, die sich vor allem mit der Messung der Wertschöpfung und korrekten Zuordnung selbiger befassen.

Die vorgenannten Grenzwerte werden Versicherungen wohl unter Punkt 13 bei den internationalen Verrechnungspreisen begegnen. Hier ist bezweckt, die Dokumentationen betreffend die Kalkulation der Verrechnungspreise zu verfeinern. Ein sog. Master File soll globale Informationen für alle Steuerverwaltungen liefern und ein Local File die landesspezifischen. Durch Country-by-Country Reports, die von multinationalen Muttergesellschaften jährlich mit Informationen zur Geschäftstätigkeit und den Einkünften im Konzern bei der Sitzfinanzverwaltung bereitgestellt werden sollen, werden den anderen betroffenen Staaten über den automatischen Informationsaustausch weitere steuerrelevante Daten bereitgestellt. Die Unternehmen werden so zunehmend gläsern!

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