6. Juni 2017
Steuerrecht

Regelung eines Sanierungserlasses beschlossen

Am 2. Juni 2017 hat der Bundesrat dem Gesetzesentwurf zur Regelung eines Sanierungserlasses zugestimmt. Sanierungserträge können fortan steuerbefreit sein.

Der Bundesrat hatte als Reaktion auf die Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 18. November 2016 eine neue Regelung – § 3a EStG – in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht.

Steuerfreiheit eines Sanierungsertrags

Nach dem Gesetzesentwurf ist der Sanierungsertrag, also der Schuldenerlass zum Zwecke der Sanierung, steuerbefreit. Dies gilt auch für Forderungsverzichte im Rahmen eines Insolvenzplans, soweit das Insolvenzplanverfahren nicht auf Zerschlagung des Unternehmens gerichtet ist. Ebenfalls gilt die Steuerfreiheit für Erträge aus einer erteilten Restschuldbefreiung oder einem Schuldenerlass aufgrund eines Schuldenbereinigungsplans zur Vermeidung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens.

Im Gegenzug dürfen Betriebsausgaben, die mit einem steuerfreien Sanierungsgewinn in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden. Und dies auch unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum der Sanierungsgewinn entsteht. Betriebsausgaben sind in diesem Zusammenhang zum Beispiel Kosten für den Sanierungsplan und die Sanierungsberatung.

Materielle Voraussetzungen des begünstigten Sanierungsertrags bleiben unverändert

Wie schon unter dem Sanierungserlass sind nun auch für die gesetzlich vorgesehene Steuerbefreiung folgende Punkte erforderlich:

  • die Sanierungsbedürftigkeit,
  • die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens,
  • die Sanierungseignung des Forderungsverzichts und
  • die Sanierungsabsicht der Gläubiger.

Vor allem im Hinblick auf diese Voraussetzungen ist eine verbindliche Auskunft weiterhin zu empfehlen.

Steuerbefreiung wird durch eine vorrangige „Verlustverrechnung″ auf ein Mindestmaß begrenzt

Das ist neu: Das Unternehmen hat sämtliche Verlustpotenziale auszuschöpfen. Das bedeutet, das Unternehmen muss im Sanierungsjahr und im Folgejahr steuermindernde Wahlrechte zwingend ausüben.

Denn Ziel des Entwurfs ist, die Doppelbegünstigung der Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen und die Nutzung von weiterbestehenden Verlusten und Verlustvorträgen zu verhindern. Anders als noch vom Bundesrat vorgeschlagen, gehen nicht sämtliche Verluste und Verlustvorträge unter. Vielmehr gehen die Verluste und Verlustvorträge maximal bis zur Höhe des steuerfreien Sanierungsgewinns unter.

Der Sanierungsgewinn ist zunächst um die Betriebsausgaben zu mindern, die mit der Sanierung zusammenhängen und nicht steuerlich abgezogen werden dürfen. Der verbleibende Sanierungsgewinn ist steuerfrei und mindert die Verluste nach einer nun vom Gesetz vorgesehenen Reihenfolge.

Nichtbeachtung der Mindestbesteuerung

Der laufende Verlust des Sanierungsjahrs und der Verlustvortrag gehen in Höhe des Sanierungsgewinns unter. Dabei bleibt eine Mindestbesteuerung unberücksichtigt.

Die Steuerfreiheit des Sanierungsertrags ist nicht antragsgebunden. Das Unternehmen hat daher nicht die Wahl zwischen der Steuerfreiheit des Sanierungsertrags und dem Erhalt von Verlustvorträgen. Liegen die Voraussetzungen vor, sind Sanierungserträge steuerfrei und Verlustvorträge in Höhe des steuerfreien Sanierungsgewinns gehen unter.

Die Steuerbefreiung soll ab dem 8. Februar 2017 gelten; der Tag an dem der Beschluss des Großen Senats veröffentlicht wurde.

Aber: Die Regelungen sind noch nicht anwendbar

Die Steuerbefreiung steht noch unter Vorbehalt. Denn die neuen Regelungen gelten erst, wenn die Europäische Kommission durch Beschluss feststellt, dass der neue § 3a EStG mit EU-Recht – insbesondere dem EU-Beihilferecht – vereinbar ist.

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